Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110032-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 23. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 14. April 2011 an den Obergerichtspräsidenten ersuchte A._____ (nachfolgend Gesuchstellerin) um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung, wobei sie als Prozessgegenstand (lediglich) "Unterhaltsklage - Schlichtungsverhandlung" aufführte (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 27. April 2011 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, die von ihr beabsichtigte Unterhaltsklage näher zu bezeichnen und ihre finanziel- len Verhältnisse genauer zu belegen (act. 3). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (act. 4) führte die Gesuchstellerin aus, die be- absichtigte Unterhaltsklage richte sich gegen ihren Vater, B._____, welcher ihr seit Ende August 2010 die Alimente von Fr. 1'000.-- auf Fr. 460.-- herabgesetzt habe. 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Ver- fahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bishe- rige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die – wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshän- gig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die (allfällige) Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.4. Die Gesuchstellerin ist der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht genü- gend nachgekommen. Namentlich hat sie weder aktuelle Belege über Kontoaus- züge noch eine Steuererklärung eingereicht, obwohl sie mit Verfügung vom 27. April 2011 explizit dazu aufgefordert wurde (act. 3 S. 2 Ziff. 3). Zudem bezieht die Gesuchstellerin offenbar Stipendiengelder (vgl. act. 4 und act. 5/7); nähere Anga- ben hat sie jedoch dazu nicht gemacht und auch keine Belege in diesem Zusam- menhang eingereicht, welche Aufschluss geben würden. Betreffend der Steuerer- klärung ist zudem festzuhalten, dass die Gesuchstellerin bis Ende März eine sol- che hätte ausfüllen und dem Steueramt einreichen müssen. Insofern kann eine Steuererklärung höchstens deshalb nicht vorhanden sein, wie die Gesuchstellerin schreibt (act. 4 S. 2), weil sie eine solche nicht resp. nicht fristgerecht erstellt hat. Im Übrigen erscheint es, am Rande bemerkt, aufgrund der Angaben der Gesuch- stellerin auch nicht möglich eine Prozessprognose betreffend der Aussichtslosig- keit des Verfahrens abzugeben. Zwar sind an die diesbezügliche Mitwirkungs- pflichten bei einem prozessunerfahrenen Laien, wie es die Gesuchstellerin offen- bar ist, keine gleich hohen Anforderungen zu stellen wie an die Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Darlegung der finanziellen Verhältnisse; insbesondere ist sich auch zu vergegenwärtigen, dass die Aussichtslosigkeit eines Begehrens nur summarisch geprüft wird (vgl. L UKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 21). Al- lerdings unterlässt es die Gesuchstellerin gänzlich, in verständlicher Weise darzu- legen, auf welchen Grundlagen die von ihrem Vater bis dato (und offenbar in re- duziertem Umfang auch weiterhin) geleisteten Unterhaltsbeiträge basieren, was für einen Betrag sie inskünftig zu verlangen sucht oder gestützt worauf sie einen entsprechenden Anspruch geltend macht. Aus ihrem Schreiben ist lediglich er- sichtlich, dass sie offenbar geltend macht, ihr Vater habe aufgrund eines ihr ge- währten Stipendiums ursprüngliche Unterhaltsbeiträge an sie reduziert, in der Folge seien jedoch die Stipendiengelder nicht in der erwarteten Höhe geflossen
(act. 4). Wie bereits gesehen (Ziff. 3.4. 1. Absatz) unterlässt es die Gesuchstelle- rin bezüglich den Stipendiengelder entsprechende Unterlagen ins Recht zu legen. Die Gesuchstellerin ist demnach insofern ihren Obliegenheiten nicht nachgekom- men und hat somit nicht hinreichend dargelegt, dass sie die verhältnismässig ge- ringen Kosten eines Schlichtungsverfahrens (im Regelfall höchstens ein paar we- nige hundert Franken – vgl. § 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts) nicht begleichen könnte. 3.5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, wobei es der Gesuchstellerin unbenommen ist, bei einem allfälligen Verfahren vor Be- zirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen de- ren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein und unter Beilage ihrer Originalakten.
Zürich, 23. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Brütsch
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