Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110027-O/U
Mitwirkend: Der 1. Vizepräsident des Obergerichts lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Brütsch
Urteil vom 3. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Der Gesuchsteller (A.) beabsichtigt, Mündigenunterhalt gegen seinen Vater (B.) einzuklagen; in diesem Zusammenhang lud das Friedensrichter- amt C._____ auf den 6. April 2011 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 5. April 2011 stellte der Gesuchsteller ausserdem den An- trag, es sei ihm für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeichneten Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (act. 1). 2. Prozessuales 2.1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessordnungen ablöst. Bei Ver- fahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bishe- rige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die – wie das vorliegende – am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshän- gig waren, kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das neue kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung. 2.2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Partei- entschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteient- schädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören. 3. Beurteilung des Gesuchs 3.1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Ein- reichung der Klage bei Gericht ist der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (§ 128 GOG i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche
Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantra- gen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vor- liegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungs- verfahrens bewilligen kann. 3.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittel- losigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechts- pflege für das Schlichtungsverfahren sind dabei sehr strenge Massstäbe anzule- gen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten – anders als vor einer Gerichtsinstanz – sehr beschränkt und können deshalb be- reits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens über den zivilpro- zessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit man sagen kann, die Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO notwendig. Ausserdem hat ein Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen – es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungs- pflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürf- tigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 3.3. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Gesuchstel- ler momentan einen monatlichen Verdienst von (brutto) Fr. 600.-- erzielt (act. 3/5). Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, mit die- sem Betrag alleine seinen gesamten Lebensunterhalt zu bestreiten; vielmehr dürf- te er von Privaten oder dem Staat unterstützt werden oder ansonsten eigenes Vermögen besitzen, welches er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes an- zehrt. Nachdem jedoch Angaben hierzu wie auch Unterlagen zu den übrigen fi- nanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers in den Akten gänzlich fehlen, ist der Gesuchsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht genügend nachgekommen. Im
Übrigen hat es der Gesuchsteller auch unterlassen, darzulegen, auf welche Grundlagen sich die Klage auf Mündigenunterhalt gegen seinen Vater stützt. Mit- hin erscheint es deshalb auch fraglich, ob er seinen Mitwirkungspflichten für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege, nachgekommen ist. 3.4. Unter diesen Umständen muss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedenfalls abgewiesen werden. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen. 4 Kosten und Rechtsmittel 4.1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 4.2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Friedensrichteramt C._____, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge-
richt des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, einge- reicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 3. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Brütsch
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