Obergericht des Kantons Zürich Der Präsident
Geschäfts-Nr.: VO110022-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Urteil vom 26. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Erwägungen: 1. Ausgangslage Mit Eingabe vom 16. März 2011 stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vor Anhängig- machen eines Zivilprozesses den Antrag, es sei ihm im Hinblick auf eine be- absichtigte Klage betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (Unter- haltsbeiträge für die Tochter B._____) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bewilligen (act. 1). Mit Verfügung vom 7. April 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist Angaben zur Person der Beklagten im beabsichtigten Abänderungsverfahren, zur Grundlage der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sowie zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (act. 3). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. April 2011 innert Frist nachgekommen (act. 4). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Geset- zes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsver- fassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die ande- ren Verfahren, die - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwen- dung.
3.4. Nach der Verbüssung einer mehrjährigen Haftstrafe wurde der Gesuchstel- ler am tt.mm.2010 aus der Haft entlassen. Vom 25. Dezember 2010 bis zum 26. April 2010 ging er einer befristeten Erwerbstätigkeit als Koch nach, wo- bei er für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 netto Euro 347.45, Euro 1'283.73 bzw. Euro 1'189.81 verdiente (act. 2/1-2/3). Seit dem 23. März 2011 erhält der Gesuchsteller Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 26.45 pro Tag. Dieser Anspruch steht ihm bis zum 20. Dezember 2011 zu (act. 5/14). Mit der Arbeitslosenentschädigung kann der Gesuchsteller gera- de die minimalen Lebenshaltungskosten decken. Den ins Recht gelegten Unterlagen kann sodann entnommen werden, dass er Schulden von mehre- ren zehntausend Franken bzw. Euro hat und für seine Tochter B._____ mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 565.65 bezahlen muss (act. 5/13). Zu- sätzlich ist er für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig und hat diesem an dessen Unterhalt monatlich Euro 150.- zu bezahlen (act. 1 und 5/3). Damit ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen und das Erfordernis der Mittellosigkeit gegeben. 3.5. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Vorausset- zung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist eine gewis- se Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). 3.6. Die in Betracht gezogene Abänderungsklage des Gesuchstellers kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal er nach der Verbüssung der Haft und einer befristeten Arbeitstätigkeit Arbeits- losengeld in geringer Höhe bezieht (act. 5/14).
3.7. Schliesslich ist auch das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtig- te Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen v.a. in rechtlicher Hinsicht erforderlich machen kann. So gilt es beispielsweise abzuklären, ob es sich um eine strittige oder einvernehmliche Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge handelt. Trifft Letzteres zu, ist die Vormundschaftsbehörde zuständig (Art. 284 Abs. 2 ZPO). Ist Ersteres der Fall, stellt sich sodann die Frage, bei welchem Gericht die Abänderungsklage einzureichen ist. Zum einen besteht hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ein Ausnahmefall von Art. 197 ZPO, d.h. es bedarf keines Schlichtungsverfahrens und die Klage ist direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen (Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO; BSK ZPO-Siehr, Art. 284 N 8). Zum anderen handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt - der Gesuchsteller hat seinen Wohn- sitz in ... - und es stellen sich schwierige Fragen bezüglich der örtlichen Zu- ständigkeit. Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts müssen ins- besondere das Lugano-Übereinkommen (Art. 2 und 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ) so- wie - bei einer beabsichtigten Klage in der Schweiz - das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 63 und 79 IPRG) herangezogen werden. Hierbei stellen sich diverse Fragen wie beispielsweise jene, ob Art. 5 Ziff. 2 lit. b LugÜ auch für Klagen des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung von Unterhaltsbeiträgen gilt, worüber in der Lehre keine Einigkeit besteht (beja- hend: Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Das- ser/Oberhammer [Hrsg.], Bern 2008, Art. 5 N 109; verneinend: Siehr in Zür- cher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 793), oder jene, welche Bestimmung des IPRG im Rahmen der Anwendung von Art. 2 LugÜ massgebend ist. Überdies ist weiter abzuklären, inwiefern die Tatsache, dass die Tochter B._____ im Oktober mündig wird, einen Einfluss auf den Gerichtsstand hat. In Anbetracht dessen, dass der schweizerischen ZPO anders als dem bisherigen Zivilprozessrecht des Kantons Zürich eine eigentliche Überweisungspflicht von einem unzuständigen an ein zuständi-
ges Gericht fremd ist (vgl. Art. 63 ZPO und § 112 ZPO/ZH), und die Einrei- chung der Klage bei einem unzuständigen Gericht damit die Auflage der Kosten zulasten des Gesuchstellers zur Folge haben könnte, ist dem Ge- suchsteller ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.8. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zuge- lassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein sol- cher bestellt wird. 3.9. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung des Gesuchs um Bestellung eines vorprozessualen unent- geltlichen Rechtsbeistands wird dem Gesuchsteller im Hinblick auf eine all- fällige Abänderungsklage des Scheidungsurteils vom 28. November 1995 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO bestellt. 2. Der bewilligte Aufwand wird einstweilen beschränkt auf eine Entschädigung von maximal Fr. 1'400.–. 3. Der Gesuchsteller wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids dem Obergerichtspräsidenten einen von ihm gewünschten, im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht ein solcher be- stellt wird. 4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an den Gesuchsteller sowie zur Kenntnisnahme an die Obergerichtskasse.
Zürich, 26. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Zweifel
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