Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VO110001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie der Stellvertreter des Generalsekretärs lic. iur. L. Huber
Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
Erwägungen: 1. Ausgangslage 1.1. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 hat der Gesuchsteller vor Anhängigmachen eines Zivilprozesses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2011 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, innert Frist diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 2). Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Januar 2011 fristgerecht nachgekommen (act. 3 und 4). 1.3. Der Gesuchsteller beabsichtigt eine Klage auf Schadenersatz gegen fünf Privatpersonen. Hintergrund seiner beabsichtigten Schadenersatzklage bilden di- verse, gegen seine Person gerichteten Vorfälle in den Jahren 2004 - 2006. Die Forderung wurde bislang nicht beziffert, wobei dies unter anderem mit der Kom- plexität des Sachverhalts und der erforderlichen juristischen Abklärungen begrün- det wurde (vgl. act. 1 und 4/3). 2. Anwendbares Prozessrecht Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozess- ordnungen ablöst. Bei Verfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes rechtshängig sind, bleibt das bisherige Verfahrensrecht und damit die Zivilpro- zessordnung des Kantons Zürich (ZPO/ZH) sowie das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) weiterhin bzw. bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die anderen Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren, kommt die Schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO) und das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) zur Anwendung.
3.5. Die beabsichtigte Klage auf Schadenersatz kann aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden. 3.6. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind somit grundsätzlich erfüllt. Allerdings ist zum heutigen Zeitpunkt noch unklar, wel- che Schlichtungsbehörde für die beabsichtigten Klagen zuständig sein wird. Eine pauschale Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine mögliche Vielzahl von Schlichtungsverfahren würde der Idee des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege zuwider laufen. Für allfällige Prozesskosten eines Schlichtungsver- fahrens kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege nicht erteilt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb in Bezug auf die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abzuweisen. Allerdings ist es dem Gesuchsteller ohne Rechtsverlust möglich, zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Einrei- chung eines allfälligen Schlichtungsgesuchs bei der zuständigen Schlichtungsbe- hörde, erneut um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen. 3.7. Anders präsentiert sich die Situation in Bezug auf den Antrag um Bestellung eines vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistandes: In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann zur Vorberei- tung des Prozesses ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). 3.8. Anspruch auf einen vorprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat ei- ne Partei dann, wenn sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos ist, wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestellung eines vorprozessualen Rechtsvertreters soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Au- ge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklärungen in tatsächlicher und (bei schwieri- gen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Da- mit soll in erster Linie vermieden werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer
allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). 3.9. Die Mittellosigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit wurden vorstehend bereits bejaht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhaltes darf zudem davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht erforderlich machen kann. Insbesondere gilt es abzuklären, gegen wen der genannten Personen eine Klage eingereicht werden soll. Es erscheint unter die- sen Umständen angemessen, dem Gesuchsteller einen vorprozessualen unent- geltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 3.10. Der Gesuchsteller ist aufzufordern, innert Frist einen im Kanton Zürich zuge- lassenen Rechtsanwalt zu benennen, andernfalls ihm vom Gericht einer bestellt wird. 3.11. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege kostenlos. 3.12. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Oberge- richtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in Bezug auf die Gerichts- kosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) und in Bezug auf die Befreiung von allfäl- ligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) ab- gewiesen.
Zürich, 13. Mai 2011 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. iur. L. Huber
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