Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB260004-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur , Oberrichter lic. iur. A. Wenker, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 4. März 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen B., Beschwerdegegner sowie 1.C., 2.D., Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ u/o Rechtsanwältin MLaw X3._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 20. Januar 2026 (CP230005-G)
Erwägungen: I. 1.1. Nachdem E._____ am tt.mm.2022 verstorben war, reichte D._____ am 5. Ok- tober 2023 beim Bezirksgericht Meilen eine Klage betreffend Auskunft, Her- absetzung und Erbteilung ein (act. 6/1). Mit Beschluss vom 24. Juli 2024 be- stellte das Bezirksgericht eine Generalerbenvertretung und schlug als Person des Generalerbenvertreters F., G. AG, vor (act. 6/2). Nach Ein- gang der Stellungnahmen beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 25. Ok- tober 2024 (act. 6/3) B., Notar am Notariat Küsnacht, als Generalerben- vertreter. 1.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte A. beim Bezirksgericht Meilen sodann eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter ein (act. 6/4). Diese wurde zuerst von der Gerichtsleitung als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über die Notariate entgegen genommen, in der Folge mangels Zustän- digkeit jedoch mit Beschluss vom 24. Juli 2025, Geschäfts-Nr. BA250007-G, an das Kollegialgericht überwiesen (act. 6/5). Mit Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2026 (Geschäfts-Nr. CP230005-G) hiess das Kollegialgericht die Aufsichtsbeschwerde teilweise gut, erteilte Anweisungen an den Erbenvertre- ter und wies die Beschwerde sowie weitere Anträge im Übrigen ab (act. 3). 2.Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhob A._____ bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Januar 2026 und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 20. Januar 2026 des Be- zirksgerichts Meilen Geschäfts-Nr.: CP230005 aufzuheben. 2. Es sei der Erbenvertreter B._____ von seinen Aufgaben zu entbin- den 3. Eventualiter seien anderweitige angemessene Disziplinarmassnah- men gegen den Erbenvertreter B._____ zu erlassen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten von Herrn B._____ als Privatperson."
Die Beschwerde wurde der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übermittelt, welche das vorliegende Verfahren eröffnete und einzelne Aktenstücke der Akten Geschäfts-Nr. CP230005-G beizog (act. 5, act. 6/1-5). II. 1.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Anordnun- gen über die Erbenvertretung um vorsorgliche Massnahmen, welche im sum- marischen Verfahren zu behandeln sind (Art. 248 lit. d ZPO). Dies gilt auch für Entscheide im Zusammenhang mit diesem Amt (Entscheid des Bundes- gerichts 5A_130/2020 vom 28. September 2020, E. 1.2 m.w.H.). Erbenvertre- ter stehen unter der Aufsicht der ernennenden Behörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. § 139 GOG). Als ernennende Behörde gilt grundsätzlich das Einzelgericht gemäss § 137 lit. h GOG. Die Einsetzung des Erbenvertreters kann indes auch als vorsorgliche Massnahme im Teilungs- prozess selbst durch das Erbteilungsgericht als Kollegialgericht erfolgen (Ent- scheid der I. Zivilkammer OG ZH vom 18. Juli 2019, Geschäfts-Nr. LB190023- O, E. 4.3.2). Die Aufsicht hat in diesen Fällen durch das Erbteilungsgericht als ernennende Behörde im Sinne von § 139 Abs. 1 GOG zu erfolgen. Das auf- sichtsrechtliche Verfahren richtet sich nach §§ 83 und 84 GOG (§ 85 GOG). Es gilt die einfache Untersuchungsmaxime. Die Vorschriften der Zivilprozess- ordnung sind sinngemäss anwendbar (vgl. § 83 Abs. 3 GOG). 2.Erstinstanzliche Aufsichtsentscheide können innert zehn Tagen mit Aufsichts- beschwerde beim Obergericht angefochten werden; die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Gemäss langjähri- ger Praxis des Obergerichts obliegt die Zuständigkeit hierfür den Zivilkam- mern (Urteil der II. Zivilkammer OG ZH vom 24. November 2025, Geschäfts- Nr. PF250040-O, E. 1.2 und 2.4; Urteil der II. Zivilkammer OG ZH vom 26. Ja- nuar 2024, Geschäfts-Nr. PF230045-O, E. II.1.2 f.; Urteil der II. Zivilkammer OG ZH vom 28. September 2021, Geschäfts-Nr. LF210043-O, E. 2.2; ZR 107/2008 Nr. 26; ZR 91/92 1992-1993 Nr. 46; Picenoni, Der Erbenvertre-
ter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 194). Der Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt dementsprechend auch mit Beschwerde in Zivilsa- chen (BSK ZGB II-Leu/Brugger, Art. 595 N 36). Demzufolge fehlt es vorlie- gend an einer Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung der Beschwerde und ist die Eingabe den Zivilkammern des Obergerichts des Kan- tons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Es wird beschlossen: 1.Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Regis- ter abgeschrieben, und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 wird samt den Beilagen an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen. 2.Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen zugesprochen. 3.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Zivilkammern des Obergerichts, unter Beilage je einer Kopie von act. 1- 2/1-2, - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegner, unter Beilage je einer Kopie von act. 1-2/1-2 und - die Vorinstanz. Zürich, 4. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: