Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250030-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A., Anzeigeerstatter gegen B., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
Erwägungen: I. 1.Das Bezirksgericht Zürich führt gegen A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) seit dem 3. Oktober 2024 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (Geschäfts-Nr. DG240163-L). Im Rahmen dieses Verfahrens erliess der Vorsitzende Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) am 3. Oktober 2025 sowie am 5. Dezember 2025 je eine Verfügung, in welchen verschiedene Anträge des Anzeigeerstatters behandelt und abgewiesen wur- den (act. 4/1-2). 2.Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B.. Im Konkre- ten rügte er dessen Verhalten bzw. Prozessleitung im Rahmen des genannten Strafverfahrens, namentlich eine einseitige, auf Belastung fokussierte Verfah- rensführung. Trotz eines hängigen Ausstandsbegehrens habe der Beschwer- degegner das Verfahren fortgeführt und am 3. Oktober 2025 sowie am 5. De- zember 2025 je eine nicht dringliche Verfügung erlassen. Eine im Kanton C. ergangene Einstellungsverfügung habe der Beschwerdegegner so- dann ebenso wenig berücksichtigt wie den Klagerückzug des Privatklägers D._____. Anträge des Anzeigeerstatters seien ferner pauschal abgewiesen worden. Schliesslich sei für ihn ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, wel- cher einem gravierenden Interessenkonflikt unterliege (act. 1). 3.Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog einzelne Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG240163- L bei (act. 4/1-3). 4.Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet
erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden. II. 1.Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 10. Dezember 2025 zuständig. 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbe- schwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entschei-
des oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwer- deführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10). 3.Der Anzeigeerstatter bezeichnet seine Eingabe vom 10. Dezember 2025 als Dienstaufsichtsbeschwerde, d.h. als administrative Aufsichtsbeschwerde im obgenannten Sinne. Er führt aus, dass sie sich explizit nicht gegen die recht- liche Würdigung im engeren Sinne richte, welche er mit den vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten wolle (act. 1 S. 1). Die Beschwerde ist daher lediglich als administrative Beschwerde entgegenzunehmen. 4.Der Anzeigeerstatter beanstandet den Umstand, dass der Beschwerdegegner das Strafverfahren Geschäfts-Nr. DG240163-L trotz eines hängigen Ausstandsverfahrens weitergeführt und sowohl am 3. Oktober 2025 als auch am 5. Dezember 2025 nicht dringliche Verfügungen erlassen habe (act. 1 S. 1). Soweit die Beschwerde das Handeln des Beschwerdegegners im Zu- sammenhang mit dem Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 2025 (act. 4/1) betrifft, wurde sie nicht innert der oberwähnten Frist von zehn Tagen und da- mit verspätet eingereicht. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. Hinsicht- lich des Erlasses der Verfügung vom 5. Dezember 2025 (act. 4/2) gilt es so- dann zu beachten, dass die strafprozessualen Ausstandsbestimmungen dem betroffenen Gerichtsmitglied ausdrücklich erlauben, sein Amt während der Hängigkeit des Ausstandsverfahrens bis zum Entscheid über seinen Ausstand weiterhin auszuüben (Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO]). Dies trägt dem Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung bzw. dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO Rechnung und soll Verzögerungen in der Verfahrensführung verhindern. Der Beschwerdegegner war demnach trotz des pendenten Ausstandsverfahrens zum Erlass der Ver- fügung vom 5. Dezember 2025 befugt. Aus dem Umstand, dass er das Straf- verfahren trotz hängigen Ausstandsgesuchs gegen seine Person weiterge- führt hat, kann somit keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung ab-
geleitet werden. Im Falle der Gutheissung des Ausstandsgesuchs wären die Amtshandlungen, an welchen der Beschwerdegegner mitgewirkt hat, jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben bzw. zu wie- derholen. 5.1. Der Anzeigeerstatter beanstandet weiter den Umstand, dass der Beschwer- degegner einen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 17. September 2025 (Geschäfts-Nr. AK 010 16 2921) trotz Massgeblichkeit für das Strafverfahren Geschäfts-Nr. DG240163-L ausser Acht lasse und die- sen insbesondere in den Verfügungen vom 3. Oktober 2025 bzw. vom 5. De- zember 2025 nicht erwähnt habe, wodurch er den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO sowie die Pflicht zur Berücksichtigung von entlastenden Um- ständen missachtet habe. Der Beschwerdegegner stelle zudem auf einen ver- alteten Strafregisterauszug ab und ignoriere den Rückzug der Privatklage von D._____. Aus diesem Vorgehen ergebe sich der Verdacht einer einseitigen Verfahrensführung (act. 1 S. 2). 5.2. Die Vorwürfe des Anzeigeerstatters betreffen die Verfahrensführung des Be- schwerdegegners, namentlich seine Würdigung von Beweismitteln, die An- wendung von Verfahrensmaximen sowie die Parteibezeichnung. Allfällig feh- lerhafte Entscheidungen des Gerichts im Rahmen der Prozessleitung sind nicht mit einer Aufsichtsbeschwerde anzufechten, sondern mit den prozessu- alen Rechtsmitteln als Verletzung der massgeblichen gesetzlichen Bestim- mungen zu rügen, denn der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, die Gesetz- mässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Für eine Aufsichtsbe- schwerde bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Auf die unter E. II.5.1 dargelegten Vorbringen des Anzeigeerstatters ist daher infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass der Ver- fügung vom 3. Oktober 2025 immerhin entnommen werden kann, dass das Gericht ausdrücklich auf die Notwendigkeit des Beizugs eines aktuellen Strafregisterauszugs und auf dessen Berücksichtigung im Rahmen der Ent- scheidfindung hinwies (act. 4/1 S. 3). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner - wie vom Anzeigeerstatter behauptet - auf ver-
altete Unterlagen abzustellen beabsichtigt. Des Weiteren ist die Korrespon- denz des Anzeigeerstatters betreffend Klagerückzug von D._____ vom 10. Dezember 2025 aktenkundig (act. 4/3 siehe dort act. 305 f.). Dafür, dass der Beschwerdegegner diese im weiteren Verfahren nicht berücksichtigen würde, bestehen keine Hinweise. 6.Schliesslich rügt der Anzeigeerstatter den Umstand, dass ihm ein amtlicher Verteidiger bestellt worden sei, welcher einem Interessenkonflikt unterliege (act. 1 S. 3). Auch diese Beanstandung müsste der Anzeigeerstatter auf dem ordentlichen Instanzenweg vorbringen. Für eine Geltendmachung im auf- sichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren bleibt kein Raum. Kommt hinzu, dass die Rüge verspätet eingereicht wurde, nachdem der Verteidiger Dr. E._____ bereits im März 2025 als amtlicher Verteidiger des Anzeigeerstatters tätig war (act. 4/3 S. 2). Auf dieses Begehren ist ebenfalls nicht einzutreten. 7.Abschliessend ist festzuhalten, dass - soweit auf die Beschwerde einzutreten ist - die Vorbringen des Anzeigeerstatters keinen Anlass geben, gegen den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.Der Anzeigeerstatter ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbe- schwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihm steht
demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Der Beschwerdegegner ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Ver- waltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit. 3.Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Zürich, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: