Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250024-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 13. August 2025 in Sachen A., Anzeigeerstatterin vertreten durch X. gegen 1.B., MLaw, 2.Bezirksgericht Andelfingen, Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen MLaw B., Gerichtsschreiber, und die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Andelfingen
Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) ist Klägerin in einem Verfahren betreffend Anfechtung der Mietzinserhöhung bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen (Geschäfts- Nr. MO250029-B und MO250030-B; act. 1 und 4). 2. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (act. 1) reichte die Anzeigeerstatterin eine Auf- sichtsbeschwerde gegen Gerichtsschreiber MLaw B._____ bzw. die Paritäti- sche Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Andelfingen (fortan: Beschwerdegegner) ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 4 f. [Her- vorhebungen entfernt]): "A. Das Obergericht Zürich stelle eine formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Mietschlichtungsbehörde des Bezirksge- richt Andelfingen fest; "B. Die Aufsichtsinstanz weise die Mietschlichtungsbehörde an, unverzüg- lich: -die Verhandlung vom 26. August 2025 aufzuheben (Ladungsab- nahme); -eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 an- zusetzen und durchzuführen; -alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; "C. Eventualiter sei eine schriftliche Stellungnahme betroffenen Mietschlich- tungsbehörde und von MLaw B._____ einzuholen unter gleichzeitiger Anweisung, unverzüglich: -die Verhandlung vom 26. August 2025 aufzuheben (Ladungsab- nahme); -eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 an- zusetzen und durchzuführen; -alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; "D. Subeventualiter sei die Vorladung vom 26. August 2025 direkt vom Obergericht Zürich zu kassieren und die Mietschlichtungsbehörde des Bezirksgericht Andelfingen anzuweisen, unverzüglich:
-eine neue Schlichtungsverhandlung bis spätestens 24. Juli 2025 an- zusetzen und durchzuführen; -alle bisherigen Eingaben der Klägerin samt Beilagen vollständig zu den amtlichen Akten zu nehmen; -eine schriftliche Stellungnahme durch die Mietschlichtungsbehörde und von MLaw B._____ einzureichen; "E. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der säumigen Mietschlichtungsbehörde (Art. 2 Abs. 2 ZGB)." 3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 wurde der Anzeigeerstatterin mitgeteilt, dass die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen in erster In- stanz durch das zuständige Bezirksgericht beaufsichtigt werden und erst ein diesbezüglicher Entscheid des Bezirksgerichts als untere kantonale Aufsichts- behörde an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den könne. Das Obergericht sei mithin für die Behandlung der Aufsichtsbe- schwerde aktuell nicht zuständig (act. 3). 4. Mit Eingaben vom 17. und 27. Juli 2025 (act. 4 und 6) ergänzte die Anzeigeer- statterin ihre Aufsichtsbeschwerde und verlangte ihre Behandlung durch das Obergericht. 5. Die Verwaltungskommission eröffnete daher das vorliegende Verfahren. 6. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde sei sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzuge- hen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskom- mission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirks-
gerichten unterstellten Behörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, in: GOG Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 80 N 1). Erstinstanzlich nicht zuständig ist die Ver- waltungskommission für Aufsichtsbeschwerden gegen die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen. Diese werden in erster In- stanz durch das zuständige Bezirksgericht beaufsichtigt (§ 81 Abs. 1 lit. b GOG). Erst ein diesbezüglicher Entscheid des Bezirksgerichts als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde kann an das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (§ 80 Abs. 2 GOG, § 84 GOG). Nach dem Ausgeführten ist die Verwaltungskommission daher für die Behand- lung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. Folglich ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Anzeigeerstatterin am 17. Juli 2025 eine Aufsichtsbe- schwerde beim Bezirksgericht Andelfingen einreichte (act. 5/2). III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO; § 20 Gebührenverordnung des Obergerichts [GebVO OG, LS 211.11]). Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Anzeigeerstatterin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.