Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250022-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 5. August 2025 in Sachen 1.A., 2.B., Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1., gegen 1.C., 2.D., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. D. und den Vergleich des Bezirksgerichts E._____ vom 13. Mai 2025 (CP230008-...)
Erwägungen: I. 1.Am Bezirksgericht E._____ wurde das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008- ... in Sachen C._____ gegen A._____ und B._____ betreffend Erbteilung durchgeführt und mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Im Spruchkörper mitgewirkt hatte u.a. Bezirksrichter lic. iur. D._____ (fortan: Beschwerdegegner 2). Gegen den Beschluss vom 22. Mai 2025 erhoben A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Ober- gericht des Kantons Zürich Berufung. Mit Beschluss vom 13. Juni 2025, Ge- schäfts-Nr. LB250033-O, trat die I. Zivilkammer darauf nicht ein (act. 9/80). 2.Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich und erhoben eine Aufsichtsbeschwerde (act. 1). Sie liessen die folgenden Anträge stellen: "1.Es sei der unter Mitwirkung des Angezeigten geschlossene Ver- gleich vom 13. Mai 2025 zwischen den Beschwerdeführern und der Klägerin als nichtig zu erklären. 2.Zusätzlich oder eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat, insbesondere indem er i) trotz nicht gehöriger Ladung des Beschwerdeführers 1 (sowohl als Erbe als auch als Willensvollstrecker) zum Schlichtungster- min und trotz im Beweisverfahren entsprechend bestätigtem Mangel und mehrfachem Antrag keinen Nichteintretensent- scheid fällte, sondern die Parteien zu einer Vergleichsverhand- lung für den 13. Mai 2025 vorlud; ii) nicht eingeschritten ist, nachdem der Rechtsvertreter der Klä- gerin den Beschwerdeführer 1 beschimpfte / bedrohte, indem er diesem mitteilte, er "haue ihm eines in die Fresse" und er "öffne einen Champagner, wenn dieser endlich abkratze" und sich im Weiteren weigerte, diese Vorfälle zu protokollieren. iii) Weiter nicht eingeschritten ist, als die Beschwerdeführer auf- grund der Vorkommnisse gemäss vorstehend (ii) den Gerichts- saal verliessen; iv) In Abwesenheit der Beschwerdeführer und entgegen der Form- vorschrift von Art. 241 Abs. 1 ZPO einen gerichtlichen Ver-
gleich schliessen liess, ohne die Unterschrift der beiden Be- schwerdeführer oder diejenige des Willensvollstreckers darauf zu protokollieren. v) Eine Laieneingabe der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2025 mit Beschluss vom 13. Juni 2025 als "Revisionsgesuch" be- handelt hat, obschon ihm durch die Rechtsvertreterin das Ein- reichen eines Revisionsgesuches am 28. Mai 2025 angekün- digt wurde. vi) Die Rechtsvertretung trotz Vorliegen einer Vollmacht nicht auf dem Rubrum aufführte. 2.Es sei dem Beschwerdegegner wegen des pflichtwidrigen Verhal- tens gemäss Ziff. 2 vorstehend ein Verweis zu erteilen. Eventuali- ter sei dieser zu ermahnen oder es seien gegen ihn andere geeig- nete Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." 3.In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts E._____ Geschäfts-Nr. CP230008-... bei (act. 9/1-80). Auch zog sie im Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-... den Zustellnachweis an die Beschwerdeführer betreffend den Beschluss vom 13. Juni 2025 bei (act. 8). 4.Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung von C._____ (fortan: Beschwerde- gegnerin 1) und des Beschwerdegegners 2 verzichtet werden. II. 1.Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl.
auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba- sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde vom 4. Juli 2025 zuständig. 2.In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer den Beizug der Akten der I. Zivilkammer des Obergerichts Geschäfts-Nr. RB250019-O betref- fend Protokollberichtigung (act. 1 Rz 5). Diesem Begehren ist nicht stattzuge- ben. Wie sich den nachfolgenden Erwägungen (E. III.7) entnehmen lässt, be- darf es der diesbezüglichen Akten für die vorliegende Entscheidfindung nicht, weshalb sich ein Beizug erübrigt. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung eines Entschei- des oder von Teilen davon bezweckt. Sie kann nur (erfolgreich) angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder ander- weitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Insoweit ist die Aufsichtsbe- schwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f. und 29). 1.3. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde so- dann veranlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu ma- chen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges
Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumselig- keit, d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz, oder ein ungehöriges, vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich be- stimmtes Handeln sein (vgl. GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.). 1.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entschei- des oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwer- deführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommentar-Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10). 2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen den abgeschlos- senen Vergleich vom 13. Mai 2025 (Antrag 1) sowie zum andern gegen Be- zirksrichter lic. iur. D._____ als Person (Antrag 2). Die Beschwerde ist daher als sachliche und administrative Beschwerde entgegen zu nehmen. 3.1. Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 1) zu- sammengefasst das Folgende vor: Am 20. Oktober 2021 sei F._____ verstor- ben, welche in ihrer letztwilligen Verfügung als Erben den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdegegnerin 1 sowie als Vermächtnisnehmerin die Be- schwerdeführerin 2 bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer 1 sei sodann als Willensvollstrecker eingesetzt worden, welches Mandat er angenommen habe. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 beim Friedensrichteramt eine Erbteilungsklage eingeleitet. Der Beschwerdeführer 1 sei zur dortigen Verhandlung nicht korrekt vorgeladen worden. Erst einen Tag vor der Ver- handlung sei die Vorladung in seinen Briefkasten gelegt worden. Er habe da- von keine Kenntnis erlangt. Ebenso wenig habe sein Rechtsvertreter eine Vor- ladung erhalten. Trotz ihrer fehlenden Teilnahme an der Schlichtungsver- handlung vom 19. April 2023 sei eine Klagebewilligung ausgestellt worden. Diese sei ungültig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Folge
Klage beim Bezirksgericht eingereicht. Der damalige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers 1, Rechtsanwalt lic. iur. X2., habe am 13. Dezember 2023 beim Bezirksgericht E. zufolge nicht ordnungsgemässer Vorla- dung einen Nichteintretensentscheid beantragt. Am 6. August 2024 habe das Bezirksgericht die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Gül- tigkeit der Klagebewilligung verfügt. Statt einen Entscheid über den Nichtein- tretensantrag zu fällen, habe der Beschwerdegegner 2 sodann am 15. April 2025 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen. Diese Vorladung sei im klaren Wissen darüber, dass die Klagebewilligung nichtig gewesen sei, erfolgt. Das Ausstellen der Vorladung habe eine Amtspflichtverletzung des Beschwerde- gegners 2 dargestellt. Die Vergleichsverhandlung habe am 13. Mai 2025 stattgefunden. Die Parteien hätten persönlich erscheinen müssen. Der Anwalt des Beschwerdeführers 1 in seiner Funktion als Willensvollstrecker, Rechts- anwalt Dr. X3., habe keine Vorladung erhalten. Im Laufe des Nachmit- tags habe der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt Dr. Y., anlässlich der Verhandlung den Beschwerdeführer 1 beschimpft und bedroht. Er habe sich dahingehend geäussert, er werde ihm "in die Fresse hauen". Trotz entsprechendem Ersuchen habe der Beschwerdegeg- ner 2 nicht interveniert. Weiter habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ ausgeführt, er "mache eine Flasche Champagner auf, wenn der Beschwerdeführer 1 endlich abkratze". Auch diesbezüglich sei der Beschwerdegegner 2 trotz entspre- chender Bitte nicht eingeschritten, weshalb die Beschwerdeführer den Ge- richtssaal in der Folge verlassen hätten. Das Gericht habe die Aussage des Beschwerdeführers 1 falsch protokolliert. In der Folge sei ohne Anwesenheit der Beschwerdeführer ein Vergleich abgeschlossen worden. Unterzeichnet worden sei dieser entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 241 Abs. 1 ZPO von den Rechtsanwälten lic. iur. X2._____ und lic. iur. Z.. Der Beschwerde- gegner 2 habe es unterlassen, im Vergleich einen Widerrufsvorbehalt anzu- bringen. Am 22. Mai 2025 hätten die Beschwerdeführer gegen den Vergleich Einsprache erhoben. Als Revision hätten sie ihre Eingabe nicht bezeichnet. Nach erfolgter Mandatierung habe Rechtsanwältin Dr. X1. sodann am 26. Mai 2025 ein Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs ge-
stellt. Nachdem bei den früheren Rechtsvertretern gleichentags der Be- schluss vom 22. Mai 2025, Geschäfts-Nr. CP230008-..., eingegangen sei, habe sie die Eingabe vom 26. Mai 2025 nach einem Telefonat mit dem Be- schwerdegegner 2 zurückgezogen und ihm in Aussicht gestellt, das Gesuch zu einem späteren Zeitpunkt als Revisionsgesuch wieder neu einzubringen. Anlässlich des Telefonats habe der Beschwerdegegner 2 nicht erwähnt, dass bereits ein Revisionsgesuch hängig sei. Im Wissen um das Vertretungsver- hältnis habe der Beschwerdegegner 2 die Rechtsvertreterin im Beschluss vom 13. Juni 2025 nicht aufgeführt, weshalb der Beschluss am 3. Juli 2025 direkt den Beschwerdeführern zugestellt worden sei (act. 1 Rz 6-24). 3.2. Dass der Beschwerdegegner 2 auf die Drohungen und Beschimpfungen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht eingegangen sei, indiziere seine mangelnde Unabhängigkeit. Weiter habe er Art. 52 ZPO verletzt, indem er Rechtsanwältin Dr. X1._____ nicht zu verstehen gegeben habe, dass bereits ein Revisions- gesuch pendent sei. Zudem habe er sie trotz Vollmacht nicht als Vertreterin aufgeführt. Der Vergleich sei nichtig, zumal Rechtsanwalt Dr. X3._____ als Vertreter des Beschwerdeführers 1 als Willensvollstrecker nicht an dessen Abschluss beteiligt gewesen sei. Zwar habe das Bezirksgericht im Beschluss vom 13. Juni 2025 erwogen, die Nichtigkeit sei nicht genügend dargelegt wor- den. Dies sei jedoch unzutreffend, basiere der Beschluss doch auf einer feh- lenden Klagebewilligung. Die Formfehler während des Schlichtungsverfah- rens seien nie geheilt worden. Der Beschwerdegegner 2 hätte das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-... nicht anhand nehmen dürfen, sondern hätte auf einer Wiederholung des Schlichtungsverfahrens bestehen müssen (act. 1 Rz 30-34). 3.3. Im Konkreten habe der Beschwerdegegner 2 gegen das Gebot von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO, das rechtliche Gehör nach Art. 53 ZPO und die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verstossen, indem er keinen Nicht- eintretensbeschluss gefällt, stattdessen aber zur Vergleichsverhandlung vor- geladen und die Eingaben von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ missachtet habe. Weiter habe er es unterlassen, sich bei den Beschwerdeführern zu er-
kundigen, ob ihre Eingabe vom 22. Mai 2025 betreffend Einsprache als Revi- sionsgesuch zu verstehen sei (act. 1 Rz 35 f.). Zudem habe sich der Be- schwerdegegner 2 einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem er davon abgesehen habe, Rechtsanwalt Dr. Y._____ anlässlich der Verhand- lung vom 13. Mai 2025 zu ermahnen bzw. ihm eine Ordnungsbusse im Sinne von Art. 128 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (act. 1 Rz 38 f.). Ferner sei Art. 241 Abs. 1 ZPO verletzt worden, welche Bestimmung vorschreibe, dass die Par- teien im Falle eines Vergleiches das Protokoll zu unterzeichnen hätten. Die Unterschrift der Parteien könne nicht durch jene der Rechtsvertreter ersetzt werden. Der Beschwerdegegner 2 habe aktiv in Kauf genommen, dass Art. 241 Abs. 1 ZPO durch die Beschimpfungen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ausgehebelt würde. Der Standpunkt des Gerichts, es liege in sei- nem Ermessen, einer Partei die persönliche Anwesenheit für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung dem Rechtsvertreter zu überlassen, sei falsch, krass willkürlich und verletze Art. 52 ZPO (act. 1 Rz 39). Voraussetzung eines gerichtlichen Vergleichs sei eine rechtshängige Klage. In casu liege aber keine gültige Klage vor, da das Schlichtungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei. Die Klagebewilli- gung hätte daher nicht ausgestellt werden dürfen bzw. hätte vom Beschwer- degegner 2 zurückgewiesen werden müssen. Es liege damit eine weitere Amtspflichtverletzung vor (act. 1 Rz 40). Das Vorliegen einer gültigen Klage- bewilligung stelle eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar. Bei deren Fehlen habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen. Die Kla- gebewilligung sei nichtig. Das bezirksgerichtliche Verfahren hätte nicht durch- geführt werden dürfen (act. 1 Rz 41 ff.). Weiter sei die Protokollführungspflicht verletzt worden. Gemäss Art. 176 Abs. 1 ZPO müsse der wesentliche Inhalt protokolliert werden. Die Beschimpfungen und Bedrohungen hätten einen we- sentlichen Inhalt der Vergleichsverhandlung dargestellt (act. 1 Rz 46). Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwältin Dr. X1._____ im Beschluss vom 13. Juni 2025 trotz Vollmacht nicht aufgeführt. Art. 68 Abs. 1 ZPO sei missachtet worden (act. 1 Rz 47).
4.Wie dargelegt, ist die Aufsichtsbeschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der Amtspflichtverletzung einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 4. Juli 2025 der schweizerischen Post übergeben (Datum Poststempel, act. 1 Couvert). Gerügt werden können daher im vorliegenden Verfahren ein- zig Vorbringen, von welchen die Beschwerdeführer nach dem 24. Juni 2025 Kenntnis erlangt haben. Alle Vorkommnisse, von welchen sie vor dem 24. Juni 2025 erfahren haben, können hingegen nicht mehr beanstandet wer- den. Die entsprechenden Vorbringen erweisen sich als verspätet. Dies betrifft namentlich die Beanstandungen der Beschwerdeführer betreffend die unzu- reichende Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 sowie damit einhergehend betreffend die als mangelhaft bzw. ungültig bezeichnete Klagebewilligung, gestützt auf welche am Bezirksgericht E._____ das Verfah- ren Geschäfts-Nr. CP230008-... eröffnet wurde (act. 1 Rz 34 und Rz 40; zum Standpunkt der Nichtigkeit der Klagebewilligung siehe E. III.6). Ebenso ver- spätet geltend gemacht wurden die Beanstandungen in Bezug auf den unter- lassenen Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners 2 im Rahmen des erwähnten Verfahrens (act. 1 Rz 10 und 35 f.). Nachdem das Gericht auf die Eingaben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1 nicht reagiert und am 15. April 2025 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen hatte (act. 4/2, act. 1 Rz 9 f.), musste den Beschwerdeführern bewusst sein, dass die Verfahrensleitung betreffend Ungültigkeit der Klagebewilligung eine an- dere Ansicht vertreten und einen Nichteintretensentscheid als nicht nötig er- achten könnte. Auch diese Rüge ist somit verspätet. Ebenfalls zu spät vorge- bracht wurden die Einwendungen gegen die fehlende Intervention des Be- schwerdegegners 2 anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 (act. 1 Rz 38 f.), zumal diese den Beschwerdeführern seit dem 13. Mai 2025 bekannt war. Gleiches gilt für die geltend gemachte Verletzung der Formvorschriften von Art. 241 Abs. 1 ZPO (act. 1 Rz 39). Diese Rüge wurde verspätet erhoben, nachdem die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits am 14. Mai 2025 Kenntnis vom abgeschlossenen Vergleich erlangt hatten (act. 1 Rz 18). Mangels Einhaltung der Rügefrist von zehn Tagen ist auf all diese Vorbringen nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorgebrach-
ten Zeugeneinvernahmen beantragen (act. 1 Rz 14 und 17), erübrigen sich solche. Unter diesen Umständen erweist es sich auch nicht als notwendig, näher darauf einzugehen, welche der erwähnten Rügen überhaupt Gegen- stand einer Aufsichtsbeschwerde sein könnten. 5.1. Innerhalb der Zehntagesfrist von § 83 Abs. 1 GOG und damit rechtzeitig (act. 8) vorgebracht wurden die Rügen, welche den Beschluss des Bezirks- gerichts E._____ vom 13. Juni 2025, Geschäfts-Nr. BR250003-..., und das vermeintliche Revisionsgesuch betreffen. Diesbezüglich beanstanden die Be- schwerdeführer, dass die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 zu Unrecht als Re- visionsgesuch entgegen genommen und Rechtsanwältin Dr. X1._____ trotz Vollmacht nicht im Rubrum des Entscheides vom 13. Juni 2025, Geschäfts- Nr. BR250003-..., aufgeführt worden sei (act. 1 Anträge 2)vi und 2)vi). Daraus leiten sie eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 ab. 5.2. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 betreffend Ungültigkeit des gerichtlichen Ver- gleichs vom 13. Mai 2025 legitimierte sich Rechtsanwältin Dr. X1._____ beim Bezirksgericht E._____ als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (act. 4/15). Gemäss Vollmacht vom 22. Mai 2025 galt die Vertretung in Sa- chen Nachlass C._____ für die "Testamentseröffnung, Nachlassteilung, For- derungen gegen Nachlass, Auseinandersetzung mit Landbank, Forderung gegenüber C., inklusive laufendes Verfahren CP230008-..." (act. 3). In der erwähnten Eingabe vom 26. Mai 2025 bezog sich die Rechtsvertreterin explizit auf das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-... (act. 4/15). Sie sah in- des davon ab, die von den Beschwerdeführern am 22. Mai 2025 eingereichte Einsprache zu thematisieren. Auch in ihrem Schreiben vom 28. Mai 2025, in welchem sie ihr Gesuch vom 26. Mai 2025 zurückzog, bezog sich Rechtsan- wältin Dr. X1. lediglich auf das Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-... (act. 4/17) und sah von einer Thematisierung der Einsprache der Beschwer- deführer ab. Entgegen den Beschwerdeführern war es nicht die Aufgabe des Beschwerdegegners 2, die Rechtsvertreterin insbesondere anlässlich des von ihr erwähnten gemeinsamen Telefonats über weitere am Gericht hängige Verfahren in Sachen der Beschwerdeführer aufzuklären und sich zu erkundi-
gen, ob sie in diesen Verfahren ebenfalls als Rechtsvertreterin auftreten würde. Diese Abklärungen hätten zwischen der Rechtsvertreterin und den Vertretenen erfolgen müssen. Auch wäre es Aufgabe der Beschwerdeführer bzw. von Rechtsanwältin Dr. X1._____ gewesen, dem Gericht in Bezug auf ihre Einsprache vom 22. Mai 2025 eine allfällige Vollmacht nachzureichen. Eine Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 infolge unterlassenen Hinweises auf das Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-... ist insoweit nicht erkennbar. Ebenfalls keine aufsichtsrechtliche Bedeutung kommt dem Um- stand zu, dass der Spruchkörper des Verfahrens Geschäfts-Nr. BR250003-... die Eingabe der Beschwerdeführer vom 22. Mai 2025 als Revision entgegen nahm. Ein solches Vorgehen lag in deren Ermessen, nachdem im gleichen- tags ergangenen Beschluss als Rechtsmittel die Revision nach Art. 328 ff. ZPO angegeben worden war (act. 4/16 Dispositiv-Ziffer 9) und sich die Ein- gabe (act. 4/14) gegen den im erwähnten Beschluss festgehaltenen Vergleich richtete. 6.Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 bzw. des Abschreibungsbeschlusses vom 22. Mai 2025 und beantragen deren Nichtigerklärung (act. 1 Antrag 1 und act. 1 Rz 33). Nach dem Abschluss des Vergleichs erliess das Bezirksgericht am 22. Mai 2025 den Abschreibungsbeschluss (act. 4/16). Gegen diesen stand den Par- teien das Rechtsmittel der Revision nach Art. 328 ff. ZPO zur Verfügung (act. 4/16 Dispositiv-Ziffer 9). Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 erhoben die Be- schwerdeführer bei den Zivilkammern des Obergerichts Berufung und ersuch- ten um Nichtigerklärung des erwähnten Abschreibungsbeschlusses (act. 9/80). Die I. Zivilkammer erwog in ihrem Beschluss vom 13. Juni 2025, Geschäfts-Nr. LB250033-O, dass gegen Entscheidsurrogate wie dem vorlie- gend massgeblichen Vergleich als Rechtsmittel grundsätzlich ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. ZPO zur Verfügung stehe. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführte Nichtigkeit bleibe daher aussen vor. Im Übrigen sei sie unzureichend dargetan worden (act. 9/80 S. 3). Die I. Zivil- kammer befasste sich damit im erwähnten Verfahren, wenn auch nur kurz, mit der Frage der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses und damit einher-
gehend der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht E._____ be- reits mit Eingabe vom 26. Mai 2025 ein Gesuch um Ungültig- bzw. evtl. Nich- tigerklärung des gerichtlichen Vergleichs gestellt hatten (act. 4/15), dieses aber mit Schreiben vom 28. Mai 2025 wieder zurückzogen (act. 4/17). Es ist nicht möglich, auf Vorbringen, welche bereits Gegenstand von Rechtsmittel- verfahren waren, im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zurückzu- kommen und sich erneut auf diese zu berufen, nachdem die Rechtsmittel- instanz ihnen keine Folge geleistet hat. Es wäre den Beschwerdeführern frei gestanden, den Beschluss der I. Zivilkammer an die nächste Instanz weiter- zuziehen. Ebenfalls ist es nicht möglich, Rechtsbegehren, welche mit ander- weitigen Rechtsmitteln hätten geltend gemacht werden müssen, stattdessen im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu stellen. Es bleibt den Beschwerdeführern daher verwehrt, sich im vorliegenden Verfah- ren auf die Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 zu berufen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist darauf nicht einzutreten. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Klagebewilligung (act. 1 Rz 41 f.). Auch diese hätte primär im Rahmen der Anfechtung des Beschlus- ses vom 22. Mai 2025 vorgebracht werden müssen. Sie wurde denn auch an- lässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. LB250033-O erwähnt, indem im Be- schluss vom 13. Juni 2025 festgehalten wurde, dass der Vergleich in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung erfolgt sei (act. 9/80 S. 3). Die Frage der Nichtigkeit hätte im Rechtsmittelverfahren gerügt werden müs- sen. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde ist darauf nicht einzutre- ten. 7.Die Beschwerdeführer beanstanden sodann sinngemäss, die Beschimpfun- gen und Bedrohungen anlässlich der Verhandlung vom 13. Mai 2025 hätten als wesentlicher Bestandteil der Vergleichsverhandlung protokolliert werden müssen (act. 1 Rz 46). Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer (act. 1 Rz 5) ist die Frage der Protokollberichtigung aktuell Gegenstand einer Beschwerde bei den Zivilkammern. Infolge Subsidiarität der Aufsichtsbe- schwerde ist daher darauf nicht näher einzugehen.
8.Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf Antrag 1 betreffend Feststel- lung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 13. Mai 2025 und des Beschlusses vom 22. Mai 2025, Geschäfts-Nr. CP230008-... (act. 1 Rz 33), aus den dar- gelegten Gründen nicht einzutreten ist. Die Ausführungen der Beschwerde- führer zu allfälligen Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners 2 (An- träge 2 f.) wurden grösstenteils zu spät vorgebracht, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist. Soweit sie rechtzeitig geltend gemacht wurden (siehe E. III.5), vermögen sie keine Amtspflichtverletzung zu begründen, weshalb die Be- schwerde insoweit abzuweisen ist. IV. 1.Die Gerichtsgebühr für das sachliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 600.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten für die administrative Beschwerde fallen ausser An- satz. Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten (siehe dazu act. 1 Rz 48). 2.1. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich. 2.2. Hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde gelten die Beschwerde- führer nicht als Partei. Sie sind diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Gleiches gilt für die Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdegeg- ner 2 ist durch den vorliegenden Entscheid betreffend administrative Auf- sichtsbeschwerde ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).
Es wird beschlossen: 1.Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3.Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden den Beschwerde- führern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbe- schwerde fallen ausser Ansatz. 4.Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5.Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht E., ad Geschäfts-Nr. CB230008-..., unter Bei- lage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CB230008-... (act. 9/1-80) wer- den dem Bezirksgericht E. nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6.Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbe- schwerde (betr. Antrag 1) kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekurs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 5. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: