Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB250005-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 10. März 2025 in Sachen A._____, Anzeigeerstatterin gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, 3. Abtei- lung, betreffend Erbteilung
Erwägungen: I. 1.A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) und B._____ stehen sich seit Dezember 2011 am Bezirksgericht Zürich in einem Erbteilungsprozess gegenüber. Die- ser wird nach einer Rückweisung heute unter der Geschäfts-Nr. CP210012-L geführt. Mit Eingabe vom 16. September 2024 (act. 2) erhob die Anzeigeer- statterin beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde so- wie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, Verfahren Nr. CP210012-L. Mit Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. RB240029-O) trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mangels Zuständigkeit auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und wies die Rechtsverzögerungsbeschwerde ab (act. 1). Den Entscheid liess sie u.a. der Verwaltungskommission zukommen. Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. 2.Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftli- chen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1.Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde, welche sich gegen das Bezirksgericht Zürich als Beschwerdegegnerin richtet, zuständig.
2.Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbe- schwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtspre- chung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu all- fälligen Rechtsmitteln (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). Rechtsverzögerungen sind sodann mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen (Art. 319 lit. c ZPO), weshalb für Aufsichtsbeschwer- den insoweit ebenfalls kein Raum bleibt. 3.Die Anzeigeerstatterin beanstandet kurz zusammengefasst das Folgende (act. 2): Das Obergericht habe am 18. Juni 2021 entschieden, dass das Be- zirksgericht eine Wertbestimmung des der Anzeigeerstatterin zugesproche- nen Erbes (Ausgleichsbetrags) durchzuführen habe. Diese sei bis heute nicht vorgenommen worden. Die Vorinstanz gehe immer wieder auf die haltlosen und irrelevanten Schriften der Gegenpartei ein, bspw. auf deren Ausrede, dass der Schlüssel zur massgeblichen Immobilie nicht vorhanden sei oder die Aktien nicht vorhanden seien. Ferner treffe das Bezirksgericht jeweils Ent-
scheide unter der Androhung von Konsequenzen, welche aber seit über drei Jahren nie umgesetzt würden. Das Verfahren daure nun bereits rund 14 Jahre. Die Gegenseite in der Hauptsache habe den Erbstreit durch Betrug veranlasst. Zuerst habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass die mass- geblichen Aktien verschwunden wären, danach seien diese aufgetaucht. Das Bezirksgericht habe davon Kenntnis. Das Bezirksgericht schenke der Gegen- partei sodann Glauben, dass diese nicht wisse, wo sich der Schlüssel des zu begutachtenden Objekts befinde. Der Rechtsstreit müsse nun endlich abge- schlossen werden. Das Obergericht müsse seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Bezirksgericht erfüllen. 4.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet primär die lange Verfahrensdauer (act. 2). Hierbei handelt es sich um den Vorwurf einer Rechtsverzögerung. Den obigen Erwägungen zufolge fallen Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht in den Zu- ständigkeitsbereich der Verwaltungskommission, sondern der Zivil- und Straf- kammern. Dementsprechend wurde die Frage einer Rechtsverzögerung durch die I. Zivilkammer des Obergerichts behandelt und mit Entscheid vom 14. Februar 2025, Geschäfts-Nr. RB240029-O, verneint. Mangels Zuständig- keit hat sich die Verwaltungskommission hierzu nicht zu äussern. 4.2. Weiter rügt die Anzeigeerstatterin die Tatsache, dass das Bezirksgericht halt- losen Ausführungen der Gegenpartei in der Sache Glaube schenke. Zudem drohe es Konsequenzen an, setze diese aber nicht um (act. 2). Die Anord- nung von aufsichtsrechtlich motivierten Massnahmen beantragt die Anzeige- erstatterin hingegen nicht. Die Vorbringen der Anzeigeerstatterin betreffen die Prozessleitung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO sowie die Würdigung der Sach- bzw. Rechtslage durch das Bezirksgericht. Diesbezügliche Beanstandungen sind nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu überprüfen, sondern auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu ma- chen, da dieser Vorwurf die Gesetzesmässigkeit des gerichtlichen Vorgehens betrifft. Die I. Zivilkammer hat sich in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2025 denn auch mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. Sie erwog, die Gegen- partei habe den Prozess zwar immer wieder verzögert, die Vorinstanz sei dem
jedoch mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessführung entgegengetreten. Die angedrohten Säumnisfolgen seien sodann nicht durchzusetzen gewesen, da die Gegenpartei der Mitwirkungspflicht nachgekommen sei (act. 1 E. 3d). Die I. Zivilkammer erkannte demnach keine Gesetzesverletzungen. Ange- sichts der festgestellten Rechtmässigkeit des beschwerdegegnerischen Vor- gehens bestehen keine Anhaltspunkte für ein amtsmissbräuchliches Verhal- ten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erledigung des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. CP210012-L, weshalb keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen angezeigt sind. Aus den genannten Gründen ist die Aufsichtsbeschwerde ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. 1.2. Ausgangsgemäss ist sodann keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2.Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbe- schwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Die Beschwerdegegnerin ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Ver- waltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit.
3.Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Es wird beschlossen: 1.Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Die Akten Geschäfts-Nr. RB240029-O (act. 3/1-5) inkl. den vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CP210012-L werden der I. Zivilkammer des Oberge- richts retourniert. Zürich, 10. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am: