Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB240015-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C., Dr. iur., 3.D., lic. iur., Beschwerdegegner betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen aOberrichter Dr. iur. C._____ und Be- zirksrichterin lic. iur. D._____ sowie gegen die Entscheide des Bezirksge- richts Zürich vom 28. Februar 2023 (EE220156-L) sowie vom 1. Juli 2024 (EE240151-L) und der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2024 (LE230024-O)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 21. August 2024 (Postaufgabe am 28. August 2024) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richterin D._____ und Oberrichter C., wie gegen die angeordnete Abklä- rerin des Bezirksgericht E., Soziale Dienste, 8050 Zürich, die wiederum F._____ ans Bezirksgericht Zürich vorgeschlagen hat" bezeichnetes Schreiben (act. 1) inkl. Beilagen (act. 2/1–3 und 5–8; act. 3/1–2) ein. Er stellte die folgen- den Anträge: "1.Die 2 Richter und die Abklärerin Frau E._____ müssen per sofort freige- stellt werden. Parteiischer Entscheid ohne Beweise und somit eine Kin- deswohlgefährdung ausgelöst, die ich jetzt wieder korrigieren muss!!! 2.Die Kosten für das Eheschutzverfahren geht auf die Staatskasse oder zu Herrn Oberrichter C._____ und Frau Bezirksrichtern D._____ je zu Hälfte. 3.Wegen Kindergarten, Bezugsperson und Krankenkasse wird die Obhut wieder mindestens 50% auf mich geändert. (Vom 07.07.2022 bis Ende August hatte ich zu 100% Obhut wegen der Kindesentführung. Ab Sep- tember 2022 bis Ende Februar je zur Hälfte.) 4.Der Familienbericht G._____ wird als Vorlage genommen und den Be- richt von F._____ nicht mehr erwähnt. Reine Unterstellung und wegen der Kindesentführung macht man keine Abklärung (emotional) 5.Polizeirapporte werden hinzugefügt und genau durchgelesen und nach diesen Rapporten entschieden Dann versteht man auch, dass Herrn H.______ alles finanziert hat, dass ich meinen Sohn nie wiedergesehen hätte 6.[...] 7.Psychologisches Gutachten wird berücksichtigt für meine Frau (Schutz vor dem Migrationsamt und persönliche Hilfe für sie) 8.Im Polizeirapport habe ich eine Beiständin (von der KESB ignoriert) ge- wünscht, denn ich bin selbständig, sondern wegen meiner Frau. Die jetzige Beiständin muss freigestellt werden, weil sie ignoriert meine Ge- fährdung (ich sollte doch nicht um I._____ kämpfen). Ich will nur eine
Beistandschaft wegen Ferien- und Besuchsrechte. Ich bin ich war und ich werde immer selbständig sein und brauche mit I._____ keine Hilfe. 9.Eine Beistandschaft für meine Frau, weil sie nicht selbständig und hilflos ist 10.Die Vereinbarung zwischen mir und meiner Frau wird je zu Hälfte von 50% Obhut wieder übernommen, was auch vom 17.08.2022 bis 01.03.2023 wunderbar funktioniert hat. 11.Die Gerichtsentscheide 28.03.2023 und 09.04.2024 sind per sofortiger Wirkung ungültig wegen Aufenthaltsbestimmungen meiner Frau und dem Polizeirapport vom 07.07.2022-" 2. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 7. September 2024 (act. 6) samt Beilagen (act. 7/1–2, act. 8/1–5) sowie mit Schreiben vom 26. September 2024 (act. 9) samt Beilagen (act. 10/1–4). 3. Die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. EE220156-L und EE240151-L sowie die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich im Ver- fahren Geschäfts-Nr. LE230024-O wurden beigezogen (act. 12–14). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegeg- ner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vor- bringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N 1).
gung vom 1. Juli 2024 (act. 13/4) wurde dem Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2024 zugestellt (act. 13/7). Vor diesem Hintergrund hat der Beschwer- deführer die zehntägige Frist, innerhalb welcher Aufsichtsbeschwerde einzurei- chen ist, verpasst. Bereits deshalb ist auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzu- treten. 3. Der Vollständigkeit halber ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer mit den Anträgen 2–11 (act. 1) die materielle Änderung des Eheschutzurteils vom 28. Februar 2024, Geschäfts-Nr. VB240015-O (act. 12/96 und act. 12/107), und damit einen Eingriff in die materielle Ent- scheidfindung verlangt. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich sachlicher Na- tur. Eine sachliche Aufsichtsbeschwerde kann aber nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder ander- weitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmit- telverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zu- steht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde nach § 82 GOG eine weit engere ist als diejenige der Rechtsmittelinstanz. Ein auf dem Rechtsmittelweg erfolglos angefochtener Entscheid kann daher nicht mehr mit Beschwerde i.S.v. § 82 GOG angefochten werden. Wenn die Rechts- mittelinstanz einmal festgestellt hat, dass der angefochtene Entscheid richtig sei, liegt kein Grund zum Einschreiten der Aufsichtsbehörde mehr vor (vgl. HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N 21 ff. und N 37 ff.). 4. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2023 (EE220157-L; act. 12/107) wurde vom Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 9. April 2024 (act. 14/154) bestätigt. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (act. 14/164). Aufgrund der Subsidia- rität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rügen im vorliegenden Verfahren daher kein Raum. Diesbezüglich ist auf die Be- schwerde daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fal- len ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: -den Beschwerdeführer, -die Beschwerdegegner, je unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. EE220156-L (act. 12) und EE240151-L (act. 13) werden dem Bezirksgericht Zürich nach unbenütz- tem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel retourniert. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. LE230024-O (act. 14) werden dem Archiv des Obergerichts Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittel- frist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbe- schwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 18. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw C. Honegger versandt am: