Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB230009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger
Beschluss vom 17. November 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin und Anzeigeerstatterin
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Juni 2023 (CG220026-K) etc.
Erwägungen: I. 1. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 29. November 2022 beim Bezirksgericht Winterthur eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ge- gen B._____ (fortan: die Beschwerdegegnerin) ein, wobei sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. CG220026-K. Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 wies das Bezirksgericht Winterthur das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf die Klage aufgrund offen- sichtlich nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen nicht ein (act. 2/2; act. 3). 2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerde- führerin der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur kategorische Verweigerung von URP und Klageabweisungen von Persönlichkeitsverlet- zungsklagen in Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil FE140201- K/möglicher Prozessbetrug" bezeichnetes Schreiben (act. 1) inkl. Beilagen (act. 2/1-7) ein. Dabei nahm die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Ent- scheide in den Verfahren Geschäfts-Nrn. CG220026-K (vorliegendes Verfah- ren) sowie CG220025-K (vgl. separates Verfahren Geschäfts-Nr. VB230008- O) Bezug und legte diese Beschlüsse ihrer Beschwerde auch bei (act. 2/1-2). 3. Die Akten des Bezirksgerichts Winterthur im Verfahren Geschäfts-Nr. CG220026-K wurden beigezogen (act. 5/1-8). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerde- gegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (H AU- SER /SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N 1). Die Verwal- tungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich primär gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. CG22026-K, act. 3) und Verhaltensweisen von Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur richtet, zuständig. 2. Sollte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde auch das Verhalten von Dritten rügen wollen (siehe act. 1 betreffend die Vorwürfe gegenüber den "ehemaligen Anwältinnen der C." sowie Rechtsanwalt Dr. D., Dr. E._____ oder auch der Beschwerdegegnerin etc.), so kommt der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich keine Zuständigkeit zu. Auf die Beschwerde ist daher diesbezüglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3.1. Gleiches gilt hinsichtlich des sinngemässen Vorbringens der Beschwerdefüh- rerin, gegenüber Bezirksrichter F._____ bestehe ein Ausstandsgrund. Im Konkreten macht sie geltend, Bezirksrichter F., welcher am Beschluss vom 1. Juni 2023 Geschäfts-Nr. CG220026-K mitgewirkt habe, sei bereits im Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K als ehemaliger Gerichts- schreiber des Bezirksrichters G. beteiligt gewesen (act. 1, S. 1). Es sei kein Zufall, dass ausgerechnet der damalige Gerichtsschreiber und jetzige Bezirksrichter F._____ die Persönlichkeitsverletzungsklage abgewiesen habe (act. 1, S. 3).
3.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ableh- nen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, wobei die den Aus- stand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet dabei gemäss § 127 lit. c GOG das Gericht, dem die betroffene Person angehört, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betroffen sind. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin somit ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter F._____ an das Bezirksge- richt Winterthur respektive im Rahmen einer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich richten müssen. Offenbar hat sie ein solches denn auch beim Bezirksgericht Winterthur im Zusammenhang mit dem Verfahren FV230012-K eingereicht (act. 1, S. 1). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist hierfür jedenfalls nicht zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). 1.2. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung auf- zuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmit- gliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Han- deln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entschei- des oder von Teilen davon bezweckt. Eine sachliche Beschwerde kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein
Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Recht- sprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Auf- sichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (H AUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N 21 ff. und N 37 ff.). 1.3. Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (H AU- SER /SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N 8 und N 10). 2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst einen Verfahrensfehler des Bezirksge- richts Winterthur im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. CG220026-K, indem sie "rückwirkend" ihr Rechtsschutzinteresse geltend macht (act. 1, S. 4). Im Beschluss vom 1. Juni 2023 wurde auf die Klage der Beschwerdeführerin u.a. mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten (act. 3, E. II.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet somit einen Fehler des Bezirksgerichts Winterthur im Rahmen der Entscheidfindung. Insoweit ist ihre Beschwerde sachlicher Natur. Solche potentiellen Fehlbeurteilungen sind in aller Regel auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel anzufechten (vgl. auch E. III.1.2 vorstehend). Gegen den Beschluss vom 1. Juni 2023 stand der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 7 des Entscheiddispositivs (act. 3) das Rechtsmittel der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung. Ihr Vorbringen wäre daher mit einer Berufung zu rügen gewesen, was die Beschwerdeführerin denn auch getan hat (vgl. Verfahren LB230021- O, wobei das vorinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 18. September 2023 bestätigt wurde), und nicht mit der subsidiären Aufsichtsbeschwerde. Auf- grund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rüge im vorliegenden Verfahren kein Raum. Auf die diesbezügli-
che Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Ohne- hin setzt sich die Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom 1. Juni 2023 ungenügend auseinander und kommt damit ihrer Begründungspflicht gemäss § 83 Abs. 1 GOG sowie § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht hinrei- chend nach bzw. die Beschwerdeführerin legt nicht dar, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet bzw. aus welchen Gründen dieser falsch ist (vgl. statt vieler: S UTTER-SOMM/SEILER, CHK ZPO, 2021, Art. 321 N 14). Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren sinngemäss, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Geschäfts-Nr. FE140201-K) angeblich Gesundheitsdaten, welche ohne Zustimmung der betroffenen Personen in das Verfahren eingebracht worden seien und das Datenschutzrecht verletzen würden, berücksichtigt und gewürdigt worden seien (act. 1, S. 3). Die Be- schwerdeführerin beanstandet somit erneut einen Fehler des Bezirksgerichts Winterthur im Rahmen der Entscheidfindung, weshalb die Beschwerde in die- ser Hinsicht sachlicher Natur ist. Da das Scheidungsurteil bereits am 15. Oktober 2019 ergangen ist, erfolgt die Beschwerde massiv verspätet, weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist. Darüber hin- aus bleibt aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde (vgl. E. III.1.2 sowie E. III.2.1 vorstehend) für die Beurteilung der erhobenen Rüge im vorlie- genden Verfahren kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. Auch kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begrün- dungspflicht gemäss § 83 Abs. 1 GOG sowie § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend nach. 3.2.Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen angebliche Amtspflichtverletzun- gen von Bezirksrichter G._____ im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Ge- schäfts-Nr. FE140201-K) behauptet (act. 1, S. 3) und damit eine administrati- ve Beschwerde erhebt, ist diese ebenfalls verspätet, weshalb auch hierauf nicht einzutreten ist (wobei aber ohnehin keine Amtspflichtverletzung ersicht- lich ist).
sind dabei widersprüchlich, wirft sie doch auch ihren "ehemaligen Anwältinnen der C._____" vor, diese hätten die Verfahrensakten im Geschäft-Nr. FE140201-K, die KESB Dossiers, persönliche Akten etc. verschwinden lassen (act. 1, S. 2). Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um den identischen Vorwurf. Ohnehin sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auch klar verspätet (so insbesondere mit Blick auf den Antrag an das Mietgericht vom 31. Mai 2019; in diesem Zusammenhang kann auch auf den Beschluss vom 8. März 2023 im Verfahren Geschäfts-Nr. VB220016-O, E. 2.2, verwie- sen werden, wo bereits festgehalten wurde, dass die diesbezüglichen Anträge in der administrativen Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2022 verspätet erfolgt seien). Auf die diesbezügliche Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin keine aufsichtsrechtlich motivierte Handlungen seitens der Aufsichtsbe- hörde erfordern, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf ein- zutreten ist. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerden ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Auf- sichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichts- beschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Er- hebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CG220026-K (act. 5/1-8) werden dem Bezirksgericht Winterthur nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittel- frist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbe- schwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 17. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Honegger
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