Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB230007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. Juli 2023
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin
gegen
Bezirksgericht Winterthur, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur
Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 leitete A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine an die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich gerichtete Be- schwerde weiter und ersuchte um Prüfung des Vorliegens von Amtspflicht- verletzungen sowie um Abklärung des Notwendigen (act. 1). Zur Begrün- dung brachte sie kurz zusammengefasst vor, der Beschluss des Bezirksge- richts Winterthur vom 1. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. CG220027-K) betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ein weiteres Indiz für mögliche Amtspflichtverletzungen seitens des Be- zirksgerichts (fortan: Beschwerdegegner). Es gehe um eine Analogieabfol- ge, angefangen bei der Berufsverletzung des ehemaligen behandelnden Arztes Dr. B._____ mit Bekanntgabe ihrer Gesundheitsdaten an die KESB Winterthur sowie mit deren Weiterverwendung durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____ im Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K und der Streuung durch den Beschwerdegegner an Dritte ohne ihre Zustimmung. Im Raum stünden die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und des Amts- geheimnisses der KESB Winterthur-Andelfingen sowie Datenschutzverlet- zungen von Rechtsanwältin lic. iur. C._____. 1.2. In der oberwähnten, an die Zivilkammern gerichteten Eingabe vom 26. Juni 2023 erhob die Anzeigeerstatterin eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. CG220027- K) betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2/1). Das Beschwerdeverfahren der I. Zivilkammer ist un- ter der Geschäfts-Nr. RB230022-O pendent. 1.3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte die Anzeigeerstatterin eine weitere "Aufsichtsmeldung betreffend Datenschutzverletzungen" des Beschwerde- gegners ein (act. 5). Zusammengefasst führte sie aus, sie gehe davon aus, dass die potentiellen Datenschutzverletzungen in Form der Bearbeitung und
Streuung ihrer Gesundheitsdaten bereits im Jahre 2018 im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. FE140201-K erfolgt seien. Die Verletzungen seien durch die Gerichtsbehörden in Zusammenarbeit mit ihrem damaligen Ehe- gatten begangen worden. Die Gerichtsbehörden hätten auf die Daten in den Entscheiden abgestellt, ohne vorgängig ihre Zustimmung einzuholen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass damals weder die Verfahrensleitung noch der damalige Gerichtsschreiber D._____ richterlich gewürdigt hätten, dass die Gesundheitsdaten durch Datenschutzverletzungen eingebracht worden seien. 2. Die vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. CG220027-K wurden beigezogen (act. 4/1-7). 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Be- schwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Ge- richte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschwerdegeg- ner richtet. Sollte die Anzeigeerstatterin mit der Beschwerde auch das Ver- halten von Dritten rügen wollen (siehe act. 1 betreffend die Vorwürfe der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht, des Amtsgeheimnisses der KESB Winterthur-Andelfingen sowie gegenüber Rechtsanwältin lic. iur. C._____),
so obliegt der Verwaltungskommission hingegen keine Zuständigkeit zur Würdigung der Vorbringen. 2. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben wer- den. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1-2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ord- nungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässi- ge Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Die Aufsichtsbe- schwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). 3. Die Anzeigeerstatterin ersucht im vorliegenden Verfahren nicht um Aufhe- bung des abweisenden Entscheides betreffend die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Beschlusses vom 1. Juni 2023 (dieses Begehren ist Gegenstand des pendenten Verfahrens Geschäfts-Nr. RB230022-O), sondern leitet aus der negativen Beurteilung ihres Gesuchs vielmehr Indi- zien für Amtspflichtverletzungen seitens des Beschwerdegegners ab (act. 1). Die vorliegende Beschwerde ist damit administrativer Natur. Dem erwähnten Beschluss des Beschwerdegegners zufolge trat das Gericht auf die von der Anzeigeerstatterin gegen ihre ehemalige Psychiaterin (act. 2/1 S. 2) einge- reichte Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung nicht ein, da es an einem schutzwürdigen Interesse und der Prozessführungsbefugnis der Anzeigeer- statterin sowie an der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsbegehrens mangelte (act. 2/1/1 E. II.5). Das in diesem Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen (act. 2/1/1 E. IV.2). Hinweise, dass im Rahmen der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Amtspflichtverletzungen begangen worden wären oder dieser solche zu-
grunde lägen, bestehen keine. Die Anzeigeerstatterin legt denn auch nicht näher dar, worin solche bestehen sollten. Selbst wenn sich ihre Vorbringen betreffend das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegenüber einem Mitglied des Spruchkörpers oder bezüglich einer falschen Entscheidung erhärten sollten, würden solche für sich alleine keine aufsichtsrechtlich relevanten Pflichtverletzungen zu begründen vermögen. Amtspflichtverletzungen sei- tens des Beschwerdegegners sind damit keine ersichtlich, weshalb auch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen sind. Soweit die Anzei- geerstatterin in ihren Eingaben an die Verwaltungskommission sodann auf frühere vermeintliche Verfehlungen des Beschwerdegegners Bezug nimmt, insbesondere auf das Abstellen auf Gesundheitsdaten, welche ohne ihre Zustimmung ins Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE140201-K Eingang gefunden hätten (act. 1, siehe auch act. 2/1 S. 2 und act. 5), so hätte sie diese Vorwürfe weit früher, innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen, erheben müssen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Hinweise auf aufsichts- rechtliche Amtspflichtverletzungen des Beschwerdegegners bestehen, wes- halb die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. 1.1. In Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern sie - wie vorliegend - nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). 1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr
steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der vorliegende Beschluss der an- zeigeerstattenden Person nicht mitzuteilen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. CG220027-K (act. 4/1-7) werden der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert.
Zürich, 11. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: