Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB230004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter Dr. B._____ sowie ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, vom 5. April 2023 (GG220290-L)
Erwägungen: I. 1. Mit E-Mail vom 11. April 2023 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Auf- sichtsbeschwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Beschwerdegegner 1), wobei die E-Mail mangels elektronisch anerkannter Signatur formungültig eingereicht wurde (act. 3/1). Gleichentags liess der Beschwerdeführer dem Obergericht eine weitere E-Mail betreffend "Urteil vom 5. April 2023: Nichtigkeit" zukommen, wobei auch diese keine gültige Signatur enthielt (act. 3/2). Ebenfalls am 11. April 2023 verfasste er zahlreiche weitere E-Mails, welche für das vorliegende Verfahren indes nicht von Bedeutung sind. 2. Am 12. April 2023 (act. 1) ging beim Obergericht sodann auf dem postali- schen Weg eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers ein, welche inhaltlich denselben Sachverhalt betraf wie die beiden vorgenannten E- Mails. Mit Eingabe vom 12. April 2023, hierorts eingegangen am 13. April 2023, liess der Beschwerdeführer der Verwaltungskommission auf dem Postweg sodann eine weitere Aufsichtsbeschwerde in derselben Sache zu- kommen (act. 2). 3. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten Geschäfts-Nr. GG220290-L bei, wobei sich der Ak- tenbeizug aufgrund der fehlenden Verfügbarkeit der Akten auf das Akten- verzeichnis, die Anklageschrift, die Plädoyers der Hauptverhandlung vom 5. April 2023 sowie auf die Honorarnoten der dortigen Verteidigung des Be- schwerdeführers (act. 6/1-6) beschränkte. 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht
sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behand- lung der Beschwerde, welche sich gegen den Beschwerdegegner 1 bzw. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. April 2023 (Geschäfts- Nr. GG220290-L) richtet, zuständig. 2. Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für den Verfahren- santrag der Vereinigung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GG220290-L mit ei- nem nicht näher bezeichneten Verfahren, welchem eine Anklage vom 30. März 2023 zugrunde liegen soll (act. 1 S. 2). Dieses Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen der massgeblichen Prozesse und nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen bzw. - soweit bereits ein negativer Entscheid vorliegt (vgl. act. 1 S. 2) - auf dem Rechtsmittelweg vorzubringen. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG und § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbe- hörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten ei- ner Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un-
rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuän- dern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Auf- sichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbeson- dere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Ge- richtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfah- rens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 21 ff. und N 43 ff.). 2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Eingaben (act. 1 S. 1 und act. 2 S. 1) die Verletzung seiner Parteirechte durch den Beschwerdegegner 1 anläss- lich der Hauptverhandlung vom 5. April 2023, indem er moniert, dass dieser die Verhandlung nach dem Parteivortrag des Privatklägers lic. iur. C._____ unter Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK nicht unterbrochen habe, um ihm bzw. seiner noch jungen Rechtsvertreterin, welche erst vor kurzem das Anwaltspatent erworben habe, Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme ein- zuräumen. Er und seine Rechtsvertreter seien im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung davon ausgegangen, dass weder die Staatsanwalt- schaft noch die Privatkläger ein Plädoyer halten würden. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Fällung des Urteils unter Ausschluss von zwei nicht näher bezeichneten geschädigten Parteien (act. 1 S. 2, act. 2 S. 2), ferner die Abweisung seines Antrags auf Vereinigung eines weiteren Verfah- rens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. GG220290-L (act. 1 S. 2), die Miss- achtung des Plädoyers seiner Rechtsvertreterin und der Eingabe seines in- dischen Rechtsvertreters (act. 2 S. 2) sowie den fehlerhaften Mitteilungssatz (act. 3/2). Der Beschwerdeführer beanstandet in diesen Vorbringen allesamt mögliche Fehlentscheidungen des Beschwerdegegners 1 im Rahmen der
Prozessführung bzw. der Entscheidfindung. Insoweit ist seine Beschwerde sachlicher Natur. Solche potentielle Verletzungen von Verfahrensrechten bzw. mögliche Fehler in der Entscheidfindung können nicht mit der subsidiä- ren Aufsichtsbeschwerde gerügt werden, wenn sie auch auf dem ordentli- chen Rechtsmittelweg mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln angefochten werden können. Gegen das Urteil vom 5. April 2023 konnte der Beschwerdeführer gemäss Ziffer 13 des Entscheiddispositivs beim Bezirks- gericht Berufung nach Art. 398 ff. StPO anmelden (act. 7). Nach Erhalt des begründeten Urteils steht es ihm sodann zu, bei der Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich eine Berufungserklärung einzureichen (act. 7 Dispositiv-Ziffer 13). Seine vorgenannten Vorbringen müsste er demnach im Rahmen des Berufungsverfahrens rügen und nicht mit der lediglich subsidiä- ren Aufsichtsbeschwerde. Aufgrund ihrer Subsidiarität bleibt für diese kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die sofortige Suspendierung des Beschwerdegegners 1 bzw. dessen Enthebung aus dem Amt als Be- zirksrichter, da er dem Bezirksgericht durch sein Handeln einen massiven Reputationsschaden zugefügt habe (act. 2 S. 2). Insoweit ist seine Be- schwerde administrativer Natur. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Hauptverhandlung nach der Klärung allfälliger Vorfragen von Gesetzes we- gen ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist (Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO) und dabei gemäss Art. 346 Abs. 1 lit. b StPO auch die Privatklä- gerschaft befugt ist, im Rahmen der Parteivorträge ein Plädoyer vorzutra- gen. Art. 346 Abs. 2 StPO zufolge haben die Parteien sodann als Ausfluss des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Replik ein Recht auf einen zwei- ten Parteivortrag (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 346 N 34). Gestützt auf die- se Bestimmungen musste der Beschwerdeführer im Vorfeld der Hauptver- handlung damit rechnen, dass allenfalls auch die Privatkläger einen Partei- vortrag halten würden, zu welchem ihm das Recht auf Stellungnahme zu- stehen würde. Auch musste seiner anwaltlichen Vertretung die Regelung von Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO bekannt sein, wonach die Hauptverhandlung entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und in
Nachachtung des Beschleunigungsgebots wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden sollte (BSK StPO-Hauri/Venetz, Art. 340 N 2). Indem der Beschwerdegegner 1 an diesen Grundsätzen festhielt, hat er keine Amtspflichten verletzt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers ist nicht nach- vollziehbar und zielt ins Leere. Administrative Massnahmen sind keine an- zuordnen. Ebenfalls bestehen keine Hinweise, dass das Urteil vom 5. April 2023 nichtig wäre (act. 1 S. 2). 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzu- weisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichts- beschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Er- hebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fal- len ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und 2, - die weiteren Beschwerdegegner, unter Beilage je einer Kopie von act. 1 und 2.
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichts- beschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Ober- gerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 26. April 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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