Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB230003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 18. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin und Anzeigeerstatterin
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Januar 2023 (GC220018-K) etc.
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2022 (Geschäfts-Nr. ST.2020.3371) bestrafte das Statthalteramt des Bezirkes Winterthur A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rerin) wegen mehrfacher Widerhandlung gegen angeordnete Covid-19- Massnahmen mit einer Busse von Fr. 5'500.- (act. 4/2/28). Dagegen erhob diese beim Bezirksgericht Winterthur innert Frist Einsprache (act. 4/2/30), weshalb das Statthalteramt die Akten infolge Festhaltens am Strafbefehl nach erfolgtem Einspracheverfahren an das Bezirksgericht Winterthur zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. Dieses eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. GC220018-K und setzte die Hauptverhandlung auf den 8. November 2022 an (act. 4/3). Nachdem die Beschwerdeführerin ein medizinisches Attest eingereicht hatte, welches ihr eine Verhandlungs- unfähigkeit bis Ende November 2022 attestiert hatte (act. 4/15), wurde die Vorladung mit Verfügung vom 8. November 2022 abgenommen und die Hauptverhandlung auf den 31. Januar 2023 angesetzt (act. 4/16). Zu dieser erschien die Beschwerdeführerin nicht (act. 4/Prot. S. 5A). Das Bezirksge- richt schrieb das Verfahren daher mit Verfügung vom 31. Januar 2023 als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab und bestätigte die Rechtskraft des Strafbefehls des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur, Geschäfts- Nr. ST.2020.3371, vom 2. Juni 2022 (act. 3/4). 2. Mit Beschwerde vom 13. März 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Winterthur und beanstandete die fehlende Beachtung ih- res erneuten Arztattestes vom 30. Januar 2023, in welchem ihr eine über den 30. Januar 2023 hinausgehende Verhandlungsunfähigkeit attestiert wurde, im Verfahren Geschäfts-Nr. GC220018-K (act. 3/5). Nachdem die Beschwerdeführerin vom Bezirksgericht Winterthur offenbar keine Antwort erhalten hatte (act. 1 S. 1), erhob sie mit Eingabe vom 3. April 2023 (Datum Poststempel) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde (act. 1) und rügte die unstatthafte Nichtbe- achtung ihrer Verhandlungsunfähigkeit für die Hauptverhandlung vom
rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuän- dern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Auf- sichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbeson- dere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Ge- richtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Letztere kann nur erfolgreich angerufen werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfah- rens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 82 N 21 ff. und N 43 ff. ). 1.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer be- stimmten Handlung – schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist han- delt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die beschwerdeführende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (GOG Kommen- tar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8 f.). 2. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen einen Verfahrensfehler des Bezirksgerichts Winterthur im Rahmen der Durchführung des Verfahrens Geschäfts-Nr. GC220018-K, indem sie zusammengefasst geltend macht, das Bezirksgericht habe zu Unrecht die ihr attestierte Verhandlungsunfähig- keit, über welche sie dieses mit E-Mail vom 30. Januar 2023 (13:49:16 Uhr) über die E-Mail-Adresse "B._____@gerichte-zh.ch" orientiert habe, nicht beachtet und sei infolgedessen fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2023
unentschuldigt ferngeblieben sei (act. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin be- anstandet somit einen Fehler des Bezirksgerichts im Rahmen der Entscheid- findung. Insoweit ist ihre Beschwerde sachlicher Natur. Solche potentiellen Fehlbeurteilungen sind in aller Regel auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg mit den dort zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten. Gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 stand der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 6 des Entscheiddispositivs das Rechtsmittel der Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Verfügung (act. 3/4). Ihr Vorbringen wäre daher mit der Beschwerde an die III. Strafkammer zu rügen gewesen und nicht mit der lediglich subsidiären Aufsichtsbeschwerde. Von diesem Recht machte die Beschwerdeführerin denn offenbar auch Gebrauch und zog die erwähnte Verfügung mittels Be- schwerde an die III. Strafkammer weiter (Verfahren Geschäfts- Nr. UH230092-O). Die Rüge der fehlenden Beachtung des Attests betref- fend Verhandlungsunfähigkeit hätte die Beschwerdeführerin in jenem Be- schwerdeverfahren vorbringen müssen. Aufgrund der Subsidiarität der Auf- sichtsbeschwerde bleibt für die Beurteilung der erhobenen Rüge im vorlie- genden Verfahren kein Raum. Auf die Beschwerde ist daher bereits aus die- sem Grund nicht einzutreten. Zu berücksichtigen gilt es ferner, dass die Be- schwerdeführerin von der Verfügung vom 31. Januar 2023 am 3. Februar 2023 Kenntnis erhielt (act. 4/19). Ihre Beanstandung hätte sie § 83 Abs. 1 GOG zufolge innerhalb von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung geltend machen müssen. Indem sie ihre Beschwerdeschrift erst am 3. April 2023 der Post übergab, hat sie diese Frist nicht eingehalten. Auf die Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, dass das Bezirksgericht bis zur Einreichung der Beschwerde am 3. April 2023 auf ihre Eingabe vom 13. März 2023 nicht reagiert habe (act. 1 S. 2). Sie beanstandet insoweit ei- ne Saumseligkeit des Bezirksgerichts, d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns, welcher administrativer Charakter zukommt. Selbst wenn der Vorwurf der Beschwerdeführerin zutreffen würde (siehe act. 4/1- 20, wonach sich in den Akten kein Antwortschreiben befindet), so würde die
unterlassene Reaktion des Bezirksgerichts innerhalb von drei Wochen seit Erhalt der Eingabe keine Pflichtverletzung darstellen und schon gar nicht ei- ne solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzu- weisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1.1. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 1.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Parteien sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichts- beschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Er- hebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten der sachlichen Aufsichtsbeschwerde werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fal- len ausser Ansatz. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Winterthur, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, den 18. April 2023
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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