Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VB230002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss vom 17. Juni 2024 in Sachen A., Anzeigeerstatter gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch Ersatzrichter lic. iur. X. betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter
Erwägungen: 1.Verfahrensgang 1.1. Mit Eingaben vom 8. und 13. Februar 2023 erhob Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan Anzeigeerstatter) eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksge- richt Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter (fortan: Beschwerdegegnerin; act. 2/2 und act. 2/3). Da der Anzeigeerstatter die ihm auferlegten Auflagen nicht erfüllte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, dass der Anzeige keine Folge geleistet werde und überdies kein Anlass be- stehe, um von Amtes wegen in das Konkursverfahren einzugreifen (act. 2/1). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhob der Anzeigeerstatter bei der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde ge- gen die Beschwerdegegnerin (act. 1). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren. 1.4. Mit Schreiben der Verwaltungskommission vom 1. März 2023 (act. 3) wurde dem Anzeigeerstatter der Eingang der Aufsichtsbeschwerde bestätigt und ihm mitgeteilt, dass ihm im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine wei- teren Verfahrensrechte zustehen würden, namentlich weder ein Anspruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels bestehe. Der Anzeigeerstatter monierte die mangelnde Parteistellung sodann mit Eingabe vom 6. März 2023 (act. 4). 1.5. Mit Eingabe vom 7. März 2023 reichte der Anzeigeerstatter den Zirkulations- beschluss der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 ein (act. 5 und act. 6). 1.6. Der Anzeigeerstatter liess der Verwaltungskommission mit Eingabe vom 10. März 2023 (act. 7 f.) ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. März 2023 zukommen. Er ersuchte die Verwaltungskommission, die Eingabe in das vor Obergericht geführte Beschwerdeverfahren einer Gläubigerin der Konkur- sitin (vertreten durch Rechtsanwalt B._____) einfliessen zu lassen und wo-
möglich die Oberstaatsanwaltschaft als Aufsichtsbehörde über die kantonalen Staatsanwaltschaften ins Bild zu setzen. Mit Schreiben der Verwaltungskom- mission vom 14. März 2023 wurde dem Anzeigeerstatter mitgeteilt, dass die Eingabe nicht weitergeleitet werde (act. 9). Dies wurde vom Anzeigeerstatter in der Folge moniert (act. 12). 1.7. Mit Eingabe vom 14. März 2023 liess der Anzeigeerstatter dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. der Verwaltungskommission eine E-Mail seines Kol- legen, Rechtsanwalt B._____, zukommen und beschwerte sich über das Ver- halten der Staatsanwaltschaft (act. 10 und act. 11). 1.8. Nachdem sich der Anzeigeerstatter mit E-Mail vom 27. April 2023 nach dem aktuellen Stand des Verfahrens erkundigt hatte (act. 15A), teilte ihm die Ver- waltungskommission mit Schreiben vom 27. April 2023 mit, dass ihm mangels Verfahrensrechten keine Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand erteilt wer- den könne (act. 15C). 1.9. Mit E-Mail vom 28. April 2023 wandte sich der Anzeigeerstatter neuerlich an das Obergericht und bat den in seiner E-Mail beschriebenen Vorgang der Staatsanwaltschaft in die Beschwerdeverfahren einbringen zu lassen (act. 16). Zudem nahm er mit E-Mail vom 8. Mai 2023 Stellung zum Schreiben der Verwaltungskommission vom 27. April 2023. Er monierte neuerlich, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Verfahrensrechte zukämen (act. 18). 1.10. Da der Anzeigeerstatter in seiner Beschwerde vom 20. Februar 2023 (act. 1 und act. 2/7) auf ein Beschwerdeverfahren einer Gläubigerin der Konkursitin hinwies, worin die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023 verlangt worden sei, wurde der diesbezügliche Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Geschäft- Nr. UH230063-O abgewartet. Am 28. November 2023 erging der diesbezüg- liche Beschluss. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da
dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Ver- nehmlassung verzichtet werden. Das vorliegende Verfahren erweist sich nun- mehr als spruchreif. 2.Prozessuales Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.15) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Be- hörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2. Aufl. 2017, N 1 zu § 80). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vor- liegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. 3.Zur Sache 3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten kann bei der unmit- telbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts ande- res als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes persönlich be-
stimmtes) Handeln sein (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzeigeer- stattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung, sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82). Auch der Beschwerdegegnerin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (HAU- SER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 f. zu § 84; Beschluss Verwaltungskommis- sion OG ZH vom 28. September 2021, Geschäfts-Nr. VB210012-O, E. IV.2.). Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist administrativer Natur, weshalb dem Anzeigeerstatter – wie bereits mit Schreiben der Verwaltungskommission vom 1. März 2023 mitgeteilt – keine Verfahrensrechte zustehen und er weder An- spruch auf Kenntnisnahme der Erledigung des Verfahrens noch ein Recht zur Ergreifung eines Rechtsmittels hat. 3.2. Der Anzeigeerstatter führt zur Begründung seiner Beschwerde aus (act. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Februar 2023 mitgeteilt habe, dass sie die von ihm eingereichte Aufsichtsbeschwerde nicht weiter be- handeln wolle. Die Beschwerde sei im Zusammenhang mit einem pendenten Konkursverfahren der C._____ AG in Liquidation erfolgt. Die Aufsichtsbe- schwerde sei notwendig gewesen, weil sich das Konkursamt Enge-Zürich beim Obergericht nicht gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft habe wehren wollen. Mit dieser Verfügung sei die vorzeitige Rückerstattung von ca. CHF 225'000.00 durch die Staatsanwaltschaft an das Konkursamt bzw. die von ihr vertretene Konkursmasse abgelehnt worden. Auch wenn ein unmittel- bares Rechtsschutzinteresse zufolge unbenutzten Fristablaufs nicht mehr dargetan werden könne, bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse daran, dass die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde durch das Bezirksgericht und
Konkursamt [wohl gemeint: das gerügte Nicht-Erheben eines Rechtsmittels gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft durch das Konkursamt] beim Obergericht mittels vorliegender Beschwerde erneut angeschaut und beurteilt werde. Er – der Anzeigeerstatter – habe in seiner Aufsichtsbeschwerde klar gemacht, dass das Konkursamt vorliegend gegenüber keinem Gläubiger im Sinne von Art. 17 SchKG verfügt habe, weshalb auch der Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung stehe. Das Konkursamt habe ihm gegenüber nur via E-Mail und nicht schriftlich verfügt. Eine Rechtsmittelbeleh- rung habe gefehlt. Somit habe nur die Möglichkeit bestanden, eine Aufsichts- beschwerde nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 71 VwVG einzureichen. Die Ver- waltungskommission habe einzugreifen, wenn das Bezirksgericht seine Auf- sichtsbefugnisse in haltloser Weise ausübe, was vorliegend geschehen sei. Das Bezirksgericht habe offenbar keine Veranlassung gehabt, aufgrund des von ihm Vorgetragenen aufsichtsrechtlich einzuschreiten. Die Beschwerde- gegnerin habe sich in Widersprüche verwickelt. Es sei nicht klar, ob sie nun auf dem Wege des ordentlichen SchKG-Beschwerdeverfahrens oder eines entsprechenden Aufsichtsverfahrens nach Art. 13 SchKG verfahren wolle. Sie habe ohne Nennung von Gründen die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtli- chen Einschreitens verneint. Die Beschwerdegegnerin habe ausgeblendet, dass vorliegend kein SchKG-Beschwerdeverfahren möglich gewesen sei, weswegen dasselbe auch nicht habe rechtsmissbräuchlich umgangen wer- den können. Die Nichtanhandnahme durch die Beschwerdegegnerin habe haltlos bzw. mehrfach gegen klares Verfahrensrecht des Bundes verstossen. Zudem habe es die zahlreich vorgetragenen Missstände bei der bisherigen konkursamtlichen Tätigkeit nicht an die Hand genommen. Relevant für die vorliegende Aufsichtsbeschwerde sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2023, worin eine vorzeitige Rückerstattung von Fr. 225'000.00 an die Konkursverwaltung verweigert worden sei. Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2023 und dem Be- schluss der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2023 ist zu entnehmen, dass dem Anzeigeerstatter eine Nachfrist angesetzt wurde, um a) den oder die Be- schwerdeführer/in genau zu bezeichnen, b) eine Vollmacht, nicht älter als drei
Monate, nachzureichen, sowie c) die Beschwerdelegitimation kurz zu begrün- den, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte bzw. auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 2/1 und act. 6). Da der Anzeigeerstat- ter diesen Auflagen nicht nachkam und lediglich darauf hinwies, dass aus sei- ner Sicht eine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 13 SchKG vorliege, die zu führen er "quivis ex populo" berechtigt sei, beschloss die Beschwerdegegne- rin, dass das Verfahren abgeschrieben werde, da keine gültige Beschwerde vorliege und auch kein Anlass bestehe, von Amtes wegen in das Konkursver- fahren einzugreifen (act. 6). Auch im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsbe- schwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern der Anzeigeerstatter legitimiert sein sollte, handelt es sich doch um einen Rechtsanwalt, der soweit ersichtlich nicht persönlich in das Konkursverfahren involviert ist und auch nicht ausführt, wen er allenfalls vertreten würde. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, in- wiefern er von der Verfügung der Staatsanwaltschaft bzw. der nicht bewilligten vorzeitigen Rückerstattung von Fr. 225'000.00 betroffen sein soll. Folglich ist insoweit mangels Rechtsschutzinteresse auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten. Es bleibt daher noch zu prüfen, ob für die Aufsichtsinstanzen auf- grund der Anzeige Anlass für ein Einschreiten von Amtes wegen besteht. 3.2. Soweit der Anzeigeerstatter beantragt, die Verwaltungskommission habe kraft ihrer Aufsichtsfunktion das Konkursamt anzuweisen, das Konkursverfahren auch ohne entsprechende Kostenvorschüsse durch die Gläubigerschaft an- zugehen (act. 1), ist dem entgegenzuhalten, dass der Anzeigeerstatter gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Konkursämter innert 10 Tagen hätte Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müssen, was er jedoch nicht getan hat. Seine vorliegende Beschwerde richtet sich zu- dem nicht gegen den Zirkulationsbeschluss, verlangt er doch nicht dessen Aufhebung. Folglich liegt keine sachliche Aufsichtsbeschwerde vor. Ohnehin wäre die Aufsichtsbeschwerde jedoch subsidiär, weshalb auch aus diesem Grund darauf nicht einzutreten wäre.
3.3. Der Anzeigeerstatter moniert zudem (act. 1), die Beschwerdegegnerin habe Fristen angesetzt, welche mit dem Streitgegenstand – Führen einer Be- schwerde in Strafsachen durch das Konkursamt Enge-Zürich bis spätestens 16. Februar 2023 – offensichtlich unvereinbar gewesen seien bzw. dem dring- lichen Charakter eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens offensichtlich nicht gerecht geworden seien. Via Aufsichtsbeschwerde hätte das Konkursamt dazu angehalten werden sollen, innert zehn Tagen Beschwerde beim Ober- gericht zu führen. Das Konkursamt hätte mit erheblicher Erfolgschance beim Obergericht die Verfügung anfechten können. Das Konkursverfahren solle je- doch mangels Konkursvermögens eingestellt werden. In der Aufsichtsbe- schwerde vom 8. Februar 2023 bzw. 13. Februar 2023 sei dem Bezirksgericht Zürich alles gehörig und zeitgerecht vorgetragen worden. Dass keine Verant- wortung zum Einschreiten gegenüber dem unterstellten Konkursamt gesehen worden sei, sei eine haltlose bzw. grob pflichtwidrige Amtstätigkeit. Die Beschwerde hat insoweit administrativen Charakter. Wie bereits ausge- führt (oben S. 7) hat die Beschwerdegegnerin dem Anzeigeerstatter Auflagen auferlegt, welche er nicht erfüllte, weshalb nach vorangehender Androhung beschlossen wurde, dass der Anzeige keine Folge geleistet wird. Mithin wurde das Verfahren abgeschrieben (act. 2/1 und act. 6). Das Handeln der Be- schwerdegegnerin stellt keine Pflichtverletzung dar und schon gar nicht eine solche, welcher aufsichtsrechtliche Relevanz zukäme. Auch sonst sind keine Pflichtverletzungen ersichtlich, welche aufsichtsrechtlich relevant wären. In- soweit ist die Beschwerde – soweit nach dem Ausgeführten darauf überhaupt eingetreten werden kann – abzuweisen. 4.Kostenfolgen 4.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein. Zürich, 17. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am: