Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220016-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 8. März 2023
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin
gegen
Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht B._____
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 reichte A._____ (fortan: Anzeigeer- statterin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein als "Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht B._____ wegen ver- schwundener Eingabe vom 29.05.2019 eventualiter Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S. Mietangelegenheit/Vorsorgliche Massnahmen" bezeichnetes Schrei- ben (act. 1) inkl. Beilagen (act. 3/1-15) ein. Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 1): "• Es sei das Bezirksgericht B._____ anzuweisen, abzuklären, wo die verschwundene Eingabe vom 29.05.2019 verblieben ist • Es sei zu prüfen, warum mir mit dem Entziehen meiner Eingabe vom 29.05.2019 das rechtliche Gehör verweigert wurde und welche Gerichtsperson verantwortlich ist und wer daraus einen (finanziellen) Nutzen gezogen haben könnte (C.?) • Es sei zu editieren, laut internen Recherchen vom Bezirksgericht B., was der Inhalt des Gespräches zwischen Bezirksrichter (FE140201-...) C._____ und dem da- maligen Gerichtsschreiber D._____ war • Es sei zu prüfen, ob durch die Handlungen (Unterlassen) des Bezirksgerichtes B._____ Staatshaftungsansprüche geltend gemacht werden müssen, da durch das Einwirken des Bezirksgericht B._____ ein zum Nachteil finanzieller Schaden meiner Familie entstanden sein könnte (unnötige Zwangsausweisung mittels gerichtlicher und polizeilicher Zwangsvollstreckung am 23.06.2020 aus unserem Familienhaus E.-Gasse ... in B. zusammen mit meinem minderjährigen Sohn durch den Kindsvater bzw. der Anwältin F._____ veranlasst mit weiteren Kosten verbunden, welche kürzlich in einem Rechtsöffnungsverfahren EB220304-... abgezogen bzw. gel- tend gemacht werden konnten durch RAin F._____) • Es sei mir wegen ungünstiger finanzieller Verhältnissen keine Prozesskosten aufzuer- legen" 1.2. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs-
kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehörden sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden (§ 82 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtver- letzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 GOG). Wie grösstenteils schon aus den Anträgen ersichtlich wird (vgl. oben E. 1.1.), rügt die Anzeigeerstatterin Sachverhalte, von denen sie seit mehr als 10 Tagen Kenntnis hat (hat sie diesbezüglich doch bereits zwischen dem 7. August 2022 und dem 7. November 2022 mit dem Beschwerdegegner korrespondiert; act. 1 S. 2). Dies gilt auch für den dritten Antrag: Aus den Ausführungen der Anzeigeer- statterin geht hervor, dass das behauptete Gespräch zwischen Bezirksrichter lic. iur. C._____ und dem damaligen Leitenden Gerichtsschreiber, lic. iur. D., im Jahr 2019 stattgefunden haben soll ("Vielmehr erscheint es mir naheliegend, dass ich hingehalten wurde, damit wohl Bezirksrichter C. [...] sodann ungehindert die Schei- dung am 15. Oktober 2019 (FE140201-...) aussprechen konnte, indem er den damaligen Gerichts- schreiber wohl Anweisungen gab nicht darauf zu reagieren, um ungehindert das Scheidungsurteil verfassen zu können [...].", act. 1 S. 2 Mitte). Die Rügen der Anzeigeerstatterin sind damit verspätet, und auf die Aufsichtsbe- schwerde ist nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines ent- sprechenden Entscheides beantragt, sondern es werden Verhaltensweisen des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administrativer Natur. In Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig er-
hoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 3.2. Der Anzeigeerstatterin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch VK OG ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil die An- zeigeerstatterin aus ihrer Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbe- schwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrati- ven Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist ihr vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mitteilung zu machen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.
Zürich, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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