Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvize- präsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 2. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich
Nach Einsicht in die Aufsichtsbeschwerde von A._____ (fortan: Beschwerdefüh- rer) vom 8. November 2022 (act. 1), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführer darin auf ein am Bezirksgericht Zürich hängiges Ver- fahren Bezug nimmt, welches mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 (Geschäfts- Nr. VV220006-O) dem Bezirksgericht Zürich zur Erledigung überwiesen worden war (gemeint ist das Verfahren Geschäfts-Nr. GG220290-L), und ausführt, er er- hebe gegen das Bezirksgericht Zürich eine Aufsichtsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass der Obergerichtspräsident lic. iur. B., die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. C., Oberrichter lic. iur. D._____ sowie Oberrichterin lic. iur. E._____ geschädigte Personen seien und zugleich die administrative Aufsicht über das Bezirksgericht Zürich inne hätten, weshalb kein Richter am Bezirksgericht die Verfahrensleitung übernehmen wolle, dass er daher den Antrag stelle, dass ein Gerichtsmitglied des Bezirksgerichts zu verpflichten sei, die Verfahrensleitung zu übernehmen (act. 1), dass sich aus der mit dem Bezirksgericht Zürich geführten Korrespondenz ergibt, dass das mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (Geschäfts-Nr. VV220006-O) um- geteilte Strafverfahren unter der Geschäfts-Nr. GG220290-L angelegt und Be- zirksrichter Dr. F.____ zugeteilt wurde, zumal dieser auf dem aktenkundigen Empfangsschein vom 10. November 2022 als zuständiger Einzelrichter aufgeführt ist (act. 4) und auch mittels telefonischer Auskunft des Bezirksgerichts Zürich be- stätigt werden konnte, dass das Verfahren von Bezirksrichter Dr. F._____ geführt wird (act. 5), dass sich damit der Antrag des Beschwerdeführers mangels Beschwer als obso- let erweist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden im Übrigen mit den ordentlichen strafpro- zessualen Rechtsmitteln zu rügen sind und für Aufsichtsbeschwerden insoweit
kein Raum bleibt, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist, dass für das vorliegende Verfahren weder Kosten zu erheben noch Prozessent- schädigungen zuzusprechen sind (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO), dass den Betroffenen gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44; Beschluss Verwaltungskommis- sion OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten (act. 3) werden dem Bezirksgericht Zürich retour- niert.
Zürich, 2. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: