Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. September 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Win- terthur vom 25. Juli 2022 (ER220046-K)
Erwägungen: I. 1. Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete am 6. Juli 2022 das Verfahren Ge- schäfts-Nr. ER220046-K in Sachen B._____ (fortan: Beschwerdegegner) gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) betreffend Ausweisung, nach- dem Ersterer anlässlich der Zwangsversteigerung vom 24. Mai 2022 das im Eigentum des Beschwerdeführers gestandene Stockwerkeigentum mit Son- derrecht an der 3-Zimmerwohnung Nr. ... im Erdgeschoss rechts an der C.-strasse ... in D. ersteigert hatte und mangels Verlassens der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein entsprechendes Ausweisungsersuchen hatte stellen lassen (act. 2/1). Mit Urteil vom 25. Juli 2022 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerde- führer, die 3-Zimmerwohnung unverzüglich zu räumen und dem Beschwer- degegner zu übergeben, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 2/12). Gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils konnte gegen dieses die Berufung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich erhoben werden (act. 2/12 Dispositiv-Ziffer 7). 2. Am 6. August 2022 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts eine Eingabe mit der Überschrift "Beru- fung.... (Art. 308 ZPO, Frist 30 Tage) ? gegen Urteil vom Juli 2022, Ge- schäfts-Nr. ER220046-K/U/br" ein und erklärte, vorerst auf eine Stellung- nahme bzw. Berufung mit begründeten Anträgen zu verzichten. Weitere An- gaben zum "Mega-Skandal" würde er anlässlich der Hauptverhandlung vor- bringen, sofern das Ausweisungsbegehren nicht zum vornherein für nichtig erklärt würde. Mit Beschluss vom 16. August 2022, Geschäfts- Nr. LF220057-O, überwies die II. Zivilkammer die Angelegenheit der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und schrieb ihr Ver- fahren ab. Zur Begründung erwog sie, die Eingabe des Beschwerdeführers sei aufgrund der geschilderten Ausgangslage nicht als Berufung entgegen- zunehmen. Der Beschwerdeführer ersuche in seiner Eingabe vom 6. August
2022 darum, diese auch als Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur entgegenzunehmen und an die Verwaltungskommission weiter- zu leiten. Diesem Begehren komme sie, die II. Zivilkammer, mit der Weiterlei- tung nach. Mit der Aufsichtsbeschwerde stellte die II. Zivilkammer der Ver- waltungskommission gleichzeitig auch die Akten Geschäfts-Nr. LF220057-O zu (act. 2/1-15). Letztere eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. 3. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kom- mentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Be- schwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde, welche sich gegen das Bezirksgericht Winterthur richtet (act. 3), zuständig. III. 1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vom 6. August 2022 (act. 3) im Wesentlichen das Folgende vor: Das Betreibungsamt Winterthur wolle
Straftaten mittels schikanösen Betreibungen, gefälschten Verfügungen etc. vertuschen. Das Ausweisungsbegehren erfülle den Straftatbestand der Nöti- gung nach Art. 181 StGB. Seit zweieinhalb Jahren seien diesbezüglich di- verse Beschwerden vor dem Bezirksgericht Winterthur hängig. Verschiede- ne Bezirksrichter und der leitende Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Winterthur seien involviert. Es habe noch keine einzige Verhandlung stattge- funden. Er, der Beschwerdeführer, sei nach wie vor der Alleineigentümer der massgeblichen Liegenschaft. Der Gegenbeweis sei durch den Beschwerde- gegner mittels Kaufvertrag, Grundbuchauszug etc. zu erbringen. Eine öffent- liche Beurkundung des Grundbuchgeschäfts sei bis heute nicht erfolgt. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie ein Ausstandsbegehren ge- gen Bezirksrichterin Jost bzw. das gesamte Bezirksgericht Winterthur werde er nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins stellen. Er ersuche um Zu- stellung einer Eingangsbestätigung, der Bekanntgabe eines Einsichtstermins in die Originalakten sowie um Mitteilung betreffend das weitere Vorgehen. Kosten werde er keine übernehmen. Die Eingabe sei auch als Aufsichtsbe- schwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur zu behandeln. 2.1. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungskommission, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung auf- zuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Gemäss § 83 Abs. 1 GOG ist die Aufsichtsbeschwerde schriftlich - d.h. mit Anträgen und einer Begründung versehen - einzureichen. Dabei hat die beschwerdefüh- rende Partei konkrete Rechtsbegehren zu stellen, aus welchen hervorzuge- hen hat, was angefochten bzw. beanstandet werden soll. Bei Laien genügt als Antrag eine - allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung hat die beschwerdeführende Partei sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Ent- scheid leidet bzw. welche Amtspflichtverletzungen sie den massgeblichen Gerichtsmitgliedern vorwirft. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird
an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt als bei Par- teien mit einer solchen. Es genügt, wenn zur Begründung wenigstens rudi- mentär dargelegt wird, um welche Amtspflichtverletzungen es sich handelt bzw. an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ein Verfah- ren auf pauschale Vorwürfe hin auf nicht näher bezeichnete Amtspflichtver- letzungen von nicht näher benannten Personen zu überprüfen. Auch können nicht Entscheide aufgehoben oder abgeändert werden, ohne dass diese be- zeichnet worden sind und vorgebracht wurde, was daran nach Ansicht der beschwerdeführenden Person konkret zu beanstanden ist. Die pauschale Feststellung, eine Aufsichtsbeschwerde erheben zu wollen, genügt damit den Formanforderung von § 83 Abs. 1 GOG nicht. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Be- gründung in der Sache nicht überzeugend, ist die Beschwerde abzuweisen (DIKE Kommentar ZPO-Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts- Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Geschäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zi- vilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2). 2.2. Aus der Eingabe vom 6. August 2022 ergibt sich lediglich, dass der Be- schwerdeführer gegen das Bezirksgericht Winterthur eine Aufsichtsbe- schwerde erheben möchte (act. 3 S. 3). Nähere Ausführungen dazu, insbe- sondere die Formulierung von konkreten Anträgen und einer Begründung, fehlen indes. So ist namentlich unklar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde die Aufhebung des Urteils vom 25. Juli 2022, Ge- schäfts-Nr. ER220046-K, bewirken möchte. Dafür spricht, dass er das Urteil vom 25. Juli 2022 als "eine infame Falschbeurkundung bzw. zusammenge- logene, faktenwidrige Urteilsdisposition" bezeichnet (act. 3 S. 1) und von der Nichtigkeit des Ausweisungsbegehrens ausgeht (act. 3 S. 1). Hinreichend klar ergibt sich dies indes aus seiner Darlegung nicht. Ebenfalls unklar ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus aufsichtsrechtliche Verfehlungen
von einzelnen Mitgliedern des Bezirksgerichts Winterthur geltend machen möchte. Seine Ausführungen zu einzelnen Bezirksrichterinnen und Bezirks- richtern in seiner Eingabe vom 6. August 2022 (act. 3 S. 2) könnten ein Indiz dafür sein, hinreichend klare Beanstandungen hinsichtlich Amtspflichten enthält die Eingabe aber nicht. So bleibt im Endeffekt unklar, welche Mitglie- der des Bezirksgerichts Winterthur sich falsch verhalten haben sollen. Eine Benennung der Justizpersonen, denen der Beschwerdeführer Amtspflicht- verletzungen vorwerfen will sowie eine Spezifizierung deren beanstandeter Handlungen und das Vorbringen von konkreten Rügen betreffend Entschei- de, mit denen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist, wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es ist nicht Sache der Aufsichts- behörde, dies dem Beschwerdeführer durch eigene Untersuchungen abzu- nehmen. Vielmehr kann sie erst bei Vorliegen von klaren bzw. sich durch die Begründung erklärenden Anträgen überprüfen, ob die so vorgebrachten konkreten Vorwürfen erstellt sind oder nicht. Fehlen hingegen derartige An- träge, ist es ihr nicht möglich, über die Beschwerde inhaltlich zu entschei- den. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung von völlig unspezifischen Begehren zu. Da es vorliegend an hinreichend konkretisierten Anträgen und einer entsprechenden Begrün- dung, welche es der Verwaltungskommission erlauben würde, zu prüfen, ob das Bezirksgericht Winterthur aufsichtsrechtlich relevante Verfehlungen be- gangen hat, fehlt, ist auf die Aufsichtsbeschwerde in Anwendung Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 Satz 2 GOG nicht einzutre- ten. 2.3. Selbst wenn hinreichende Anträge und eine ausreichende Begründung nach § 83 Abs. 1 GOG vorliegen würden, wäre zumindest auf die sachliche Auf- sichtsbeschwerde, d.h. auf eine allfällige Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022, Geschäfts-Nr. ER220046-K, auch aus einem anderen Grund nicht einzutreten. Aufsichtsbeschwerden sind subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Dies bedeutet, dass sie nur (er- folgreich) angerufen werden können, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Dies
deshalb, weil Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Ge- walt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f. und 29). Sollte der Beschwerdeführer mit der Aufsichts- beschwerde das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022, Geschäfts-Nr. ER220046-K, anfechten wollen, so wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden, weil er gegen das Urteil gemäss dessen Dispositiv- Ziffer 7 das Rechtsmittel der Berufung hätte erheben können (act. 2/14 Dis- positiv-Ziffer 7). Davon machte der Beschwerdeführer jedoch explizit keinen Gebrauch (act. 3 und act. 2/15). Auf die Aufsichtsbeschwerde gegen das Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. Juli 2022, Geschäfts- Nr. ER220046-K, wäre demnach auch aus diesem Grunde nicht einzutreten. IV. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 3, - das Bezirksgericht Winterthur. Die Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Ge- schäfts-Nr. LF220057-O einschliesslich der Akten des Bezirksgerichts Win- terthur Geschäfts- Nr. ER220046-K werden der II. Zivilkammer nach unbe- nütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 6. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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