Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 7. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen 1. Friedensrichteramt B._____ 2. C._____ GmbH, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2022 (...)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführe- rin) beim Bezirksgericht Uster eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Frie- densrichteramt B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und beanstandete, im zwischen ihr und der C._____ GmbH (fortan: Beschwerdegegnerin 2) durchgeführten Verfahren Nr. ... habe der Friedensrichter lic. iur. D._____ eine Rechtsverzögerung begangen, indem er die in Art. 203 Abs. 1 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorgesehene Erledi- gungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten und die für den 30. November 2021 vorgesehene Verhandlung kurzfristig verschoben habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte u.a. um Aussprechen einer Ermahnung und einer Ordnungsbusse sowie um Zusprechung einer Genugtuung (act. 4/1). Nach der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens trat das Bezirksgericht Uster mit Beschluss vom 13. Mai 2022, Geschäfts-Nr. ..., auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung erwog es kurz zusammenge- fasst, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Sie richte sich sinn- gemäss gegen die Verfahrensabschreibung durch den Beschwerdegeg- ner 1, welche vom 14. Dezember 2021 datiere. Mit der Einreichung der Be- schwerde am 19. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin die zehntägige Frist im Sinne von § 83 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) nicht eingehalten, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Selbst wenn die Beschwerde in der Sache zu behandeln wäre - so das Bezirksge- richt weiter -, wäre sie abzuweisen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfehlungen zielten gegen die Prozessleitung des Friedensrich- ters. Diese hätte sie mit den prozessualen Rechtsmitteln anfechten müssen. Für eine Aufsichtsbeschwerde bleibe insoweit kein Raum (act. 3 E. 2). 2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2022, Geschäfts-Nr. ..., innert Frist (act. 4/15) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um dessen
Aufhebung (act. 2). Die Beschwerde richtete sie entsprechend Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses an die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, welche diese mit Beschluss vom 15. Juni 2022, Geschäfts-Nr. ..., samt den bereits beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. ...) zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommissi- on überwies. Diese eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren. 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftli- chen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich als sofort unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Be- schwerdegegner verzichtet werden (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 83 N 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerde- führerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 4. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstell- ten Behörden aus (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80
N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Be- zirksgerichts Uster vom 13. Mai 2022 (Nr. ..., act. 3) richtet, zuständig. 2. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin eine Verlänge- rung der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 13. Mai 2022, Geschäfts-Nr. ... (act. 2 S. 2). Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Nach § 84 GOG, auf welchen das Bezirksgericht Uster im erwähnten Beschluss ver- weist (act. 3 E. 4), kann gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Als von Gesetzes wegen vorgesehene Frist ist die Frist von zehn Tagen nicht erstreckbar (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist ist daher abzuweisen. III. 1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen das Folgende vor: Die Schlichtungsverhandlung sei verspätet durchgeführt worden. Es lägen eindeutig Verfehlungen des Beschwerde- gegners 1 vor, weshalb nun eine andere Instanz für das Debakel zuständig sei. In der Verfügung vom 14. Dezember 2021 sei von einer dreissigtägigen Frist die Rede gewesen. Es habe sich demnach nicht um eine Frist von zehn Tagen gehandelt, weshalb das Bezirksgericht Uster auf die Beschwerde hät- te eintreten und diese aufgrund der Verfehlungen des Beschwerdegegners 1 hätte gutheissen müssen. Zudem sei der Beschluss vom 13. Mai 2022, Ge- schäfts-Nr. ..., gesetzeswidrig lediglich von der Gerichtsschreiberin unter- zeichnet worden. Der Friedensrichter habe seine Kompetenzen massiv überschritten. Die vorgegebene Frist (Anm. d. Gerichts: wohl gemeint die Frist gemäss Art. 203 ZPO) sei abgelaufen, weshalb keine weitere Verhand- lung anzusetzen gewesen wäre. Die Erwägung 1.2 des Bezirksgerichts Us- ter in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 sei unzutreffend. Sie, die Be-
schwerdeführerin, habe reagiert. Sie sei zurzeit viel beschäftigt. Sie bestehe auf einer Bestrafung des Richters. 2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Erwägungen des Bezirksgerichts Uster betreffend die Frist von zehn Tagen seien unzutreffend, da in der Ver- fügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Dezember 2021 in Dispositiv- Ziffer 5 eine Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen angegeben worden sei (act. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei dem in der Verfügung vom 14. Dezember 2021 angegeben Rechtsmittel der Beschwer- de ans Obergericht des Kantons Zürich nicht um das Rechtsmittel der Auf- sichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG handelte, sondern um eine or- dentliche zivilprozessuale Beschwerde nach Art. 319 ZPO. Dementspre- chend wurde in der Rechtsmittelbelehrung als zuständige Rechtsmittel- instanz denn auch das Obergericht und nicht das für erstinstanzliche Auf- sichtsbeschwerden zuständige Bezirksgericht angegeben (act. 4/3/14 S. 2). Die Beschwerdeführerin erhob beim Bezirksgericht Uster mit Eingabe vom 19. Januar 2022 entgegen der Rechtsmittelbelehrung nicht eine ordentliche Beschwerde nach Art. 319 ZPO, sondern explizit eine Aufsichtsbeschwerde. Diese richtete sie richtigerweise an das Bezirksgericht Uster als erstinstanz- liche Aufsichtsbehörde über das Friedensrichteramt B._____ (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Gemäss § 83 Abs. 1 GOG sind Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung geltend zu ma- chen. Die Frist zur Einreichung einer solchen ist demnach kürzer als jene zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 319 ZPO. Die Feststellung des Bezirksgerichts Uster in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022, Geschäfts- Nr. ..., die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde vom 19. Januar 2022 nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht (act. 3 E. 2.2), ist daher zutreffend und aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner den Umstand, dass der Be- schwerdegegner 1 anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... die in Art. 203 Abs. 1 ZPO vorgesehene Frist nicht eingehalten und die Verhand- lung auf einen Zeitpunkt nach deren Ablauf terminiert habe (act. 2 S. 1).
2.2.1. Den Verfahrensakten des Beschwerdegegners 1 Geschäfts-Nr. ... kann entnommen werden, dass das Schlichtungsgesuch der hiesigen Beschwer- deführerin beim Beschwerdegegner 1 am Montag, 11. Oktober 2021, ein- ging (act. 4/3/1). Bereits am 12. Oktober 2021 lud er die Parteien des Ver- fahrens, d.h. die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2, auf den 9. November 2021 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 4/3/2). Auf- grund einer Terminkollision setzte der Beschwerdegegner 1 unter der dama- ligen Leitung von Friedensrichter E._____ die Verhandlung am 19. Oktober 2021 neu auf den 30. November 2021 an (act. 4/3/5). Am 29. November 2021 verschob der Beschwerdegegner 1, welchem neu Friedensrichter D._____ vorstand, die Verhandlung auf den 13. Dezember 2021 (act. 4/3/8). Die Verhandlung fand demnach zwei Monate und zwei Tage nach dem Ein- gang des Schlichtungsgesuchs statt. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Wie das Bezirks- gericht Uster in seinem Beschluss vom 13. Mai 2022 zutreffend erwog (act. 3 E. 2.5), handelt es sich bei der Zweimonatsfrist um eine blosse Ord- nungsvorschrift. Sie stellt demnach lediglich eine Richtlinie dar, welche nach Möglichkeit von der Schlichtungsbehörde eingehalten werden sollte. Deren Nichteinhaltung hat weder Auswirkungen auf die Rechtshängigkeit des Ver- fahrens, noch kann eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO geführt werden (BSK ZPO-Infanger, Art. 203 N 3). Aus dem Umstand, dass die Schlichtungsverhandlung infolge zweimaligen Verschiebens nach Ablauf der Frist von Art. 203 Abs. 1 ZPO stattgefunden hat, kann die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Insbesondere resultiert daraus weder eine Rechtsverzögerung, noch ei- ne Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 bzw. von Friedensrich- ter D._____. Die Erwägungen des Bezirksgerichts Uster in E. 2.5 seines Be- schlusses erweisen sich als zutreffend. Ihnen ist nichts beizufügen. Die Be- schwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit unbegründet. 2.2.2. Zu berücksichtigen gilt es, dass die von der Beschwerdeführerin infolge Nichteinhaltung der Frist von Art. 203 Abs. 1 ZPO geltend gemachte
Rechtsverzögerung entsprechend dem Beschluss vom 13. Mai 2022, Ge- schäfts-Nr. ..., ohnehin mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 f. ZPO anzufechten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin leitet die Rechtsverzögerung aus Fehlern des Beschwerdegegners 1 in der Verfahrensleitung ab. Solche sind entsprechend den Erwägungen des Be- zirksgerichts Uster (act. 3 E. 2.4 f.) mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu beanstanden. Mit der Aufsichtsbeschwerde können Verfahrensfehler nur dann angefochten werden, wenn kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht (Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f. und 29). Da dies vorliegend nicht der Fall war, sondern die Beschwerdeführerin entspre- chend der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des Beschwerdegeg- ners 1 vom 14. Dezember 2021 (act. 4/3/14) eine ordentliche Beschwerde nach Art. 319 ZPO hätte erheben können, um ihre Vorbringen vom 19. Januar 2022 geltend zu machen, ist der Beschluss des Bezirksgerichts Uster in diesem Punkt aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin macht denn in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022 auch nicht geltend, ihre Eingabe vom 19. Januar 2022 hätte nicht als Auf- sichtsbeschwerde, sondern als ordentliche Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO entgegengenommen werden müssen. 2.3. Ferner rügt die Beschwerdeführerin die alleinige Unterzeichnung des Be- schlusses vom 13. Mai 2022, Geschäfts-Nr. ..., durch die Gerichtsschreibe- rin (act. 2 S. 1). Gemäss § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 238 lit. h ZPO i.V.m. § 136 GOG sind Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren von einem Mitglied des Gerichts sowie des Ge- richtsschreibers bzw. der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen, während al- le anderen Entscheide entweder von einem Gerichtsmitglied oder dem Ge- richtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin zu unterschreiben sind. Beim angefochtenen Beschluss vom 13. Mai 2022 handelt es sich nicht um einen Sachendentscheid, sondern um einen sog. "anderen Entscheid" im Sinne
von § 136 GOG. Dieser durfte demnach allein von der zuständigen Ge- richtsschreiberin unterzeichnet werden (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22 und § 136 N 5; BSK ZPO- Steck/Brunner, Art. 238 N 36). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Uster ist nicht zu beanstanden. 3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin in der Sache nicht zu überzeugen vermögen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind entsprechend dem Verfahrensausgang keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag auf Fristerstreckung wird abgewiesen. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Zürich, 7. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: