Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB220003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 17. August 2022
in Sachen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____
gegen
4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1-3 und ge- gen Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. März 2022 (FP180160-L/Z12)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Ersatzrichter Dr. iur. C._____ (fortan Beschwerdegegner 1) war im März 2022 zuständiger Einzelrichter für das am Bezirksgericht Zürich pendente Verfahren Geschäfts-Nr. FP180160-L betreffend Unterhalt. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer 1; fortan: Be- schwerdeführer 1) vertritt dabei die dortige Klägerin B._____ (Anzeigeer- statterin und Beschwerdeführerin 2; fortan: Beschwerdeführerin 2). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Beschwerdeführerin 2 sowie der Beklagte F._____ (fortan: Beschwerdegegner 4) je samt Rechtsvertretung zur Hauptverhandlung auf Montag, 7. März 2022, vorgeladen (act. 6/215). Mit Eingabe vom 2. März 2022 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, dass die Beschwerdeführerin 2 verhandlungsunfähig sei. Er ersuchte um Ladungs- abnahme und Ansetzung der Verhandlung nach der Niederkunft des Kin- des der Beschwerdeführerin 2. Er reichte ein ärztliches Zeugnis ins Recht (act. 6/223 und 6/224). Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies der Be- schwerdegegner 1 das Verschiebungsgesuch ab, und er erliess der Be- schwerdeführerin 2 das persönliche Erscheinen zur Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer 1 musste daher der Vorladung weiterhin Folge leisten (act. 6/226). Am Freitag, 4. März 2022, nahm der Beschwerdeführer 1 am Bezirksgericht Zürich Akteneinsicht (act. 6/229). Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer 1 sodann persönlich um Verschiebung des Verhandlungstermins, da er erkrankt sei. Er reichte ein ärztliches Zeugnis ins Recht (act. 3/2). Die Hauptverhandlung vom 7. März 2022 fand in der Folge nicht statt und das Verfahren wurde schriftlich fortgesetzt (act. 3/1, 6/233 und 6/248). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustel- lung angesetzt, um dem Gericht das ihn betreffende Arztzeugnis vom 4. März 2022 im Original nachzureichen sowie die darin festgehaltene Ar- beits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 7. März 2022 bis 11. März 2022 schriftlich und mit Belegen zu begründen, insbesondere deren Grund, de- ren zeitlicher Ablauf und zeitliche Dringlichkeit (Krankschreibung am 4.
März 2022 mit Wirkung per 7. März 2022) sowie die daraus resultierende Dauer. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass das Gericht seinem Entscheid in der Hauptsache die Akten zu Grunde legen könne und die Beschwerdeführerin 2 mit einer Replik auszuschliessen sei (unter Hinweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO). Zudem könnten der unentschuldigt nicht erschie- nenen Partei die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden. An dieser Verfügung wirkten der Beschwerdegegner 1 und die Gerichtsschreiberin MLaw D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2; i.V. unterzeichnet von Ge- richtsschreiberin MLaw E._____, fortan: Beschwerdegegnerin 3) mit (act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 6. April 2022 erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Auf- sichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner 1-3 (act. 1). 1.3. Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfah- ren und setzte den Beschwerdegegnern 1-4 mit Verfügung vom 13. April 2022 Frist zur Stellungnahme sowie den Beschwerdegegnern 1-3 Frist zur Einreichung der Akten an (act. 4). Mit Eingabe vom 22. April 2022 stellten die Beschwerdegegner 1-3 den Antrag, es sei die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Der Beschwerdegegner 4 beantragte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 ebenfalls die Abweisung der Aufsichtsbeschwerde (act. 7). Die genannten Eingaben wurden den jeweils übrigen Beschwerdegegnern sowie den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung vom 4. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8). Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer 1 ersucht, den bis dahin noch nicht wieder beim Obergericht eingegangenen Empfangs- schein zu retournieren oder alternativ eine kurze schriftliche Bestätigung betreffend Erhalt der Verfügung vom 4. Mai 2022 einzureichen. Ebenfalls wurde um Mitteilung ersucht, sollte er die Verfügung vom 4. Mai 2022 samt Beilagen nicht erhalten haben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer 1 gebeten, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin 2 nachzureichen (act. 9). Innert Frist reichte der Beschwerdeführer 1 die Vollmacht nach und er-
suchte seinerseits um Nachweis der Legitimation des Beschwerdegegners 1 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich. Des Weiteren bat er, ihm die Verfügung vom 4. Mai 2022 zuzustellen (act. 10). Die Verwaltungskommis- sion liess dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 7. Juli 2022 die Ver- fügung vom 4. Mai 2022 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen (act. 13). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerich- ten unterstellten Behörden aus (vgl. HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, N 1 zu § 80). Die Verwaltungskommission ist da- her zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an ei- nem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legi- timiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Inte- resses an der Beschwerdeführung (H AUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 5 zu § 83). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Be- schwerdeverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren haben Anzeigeer- statterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Inte- resse nachzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 tritt im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FP180160-L zwar als Rechtsvertreter auf, das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 bzw. die Anordnung gemäss Ziff. 1 der Verfügung vom 18. März 2022, welche er beanstandet, betreffen jedoch seine Person. Er weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbe- schwerde auf. Die angedrohten Säumnisfolgen in der Verfügung vom 18. März 2022 betreffen zudem die Beschwerdeführerin 2, weshalb auch sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde hat. Da
eine allfällige Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. März 2022 auch F._____ (Beklagter im zugrundeliegenden Verfahren) betreffen würde, wurde er im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner 4 ins Rubrum aufgenommen. 2.3. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 um Nach- weis der Legitimation des Beschwerdegegners 1 sowie des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdegegner 1 wurde mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 3. November 2021 als vollamtlicher Ersatz- richter für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 am Bezirksgericht Zürich erneut bestellt und war deshalb zu den in Frage stehenden Amts- handlungen berechtigt. Beim Obergericht des Kantons Zürich handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 nicht um eine privatrechtliche Firma, weshalb ein Nachweis der weiteren Legitimation nicht zu erfolgen braucht. 2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer be- stimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Sie hat einen Antrag und ei- ne Begründung zu enthalten (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (H AU- SER /SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 10 und 12 f. zu § 83). Die Verfügung vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer 1 am 28. März 2022 zuge- stellt (act. 6/242-2), womit die zehntägige Frist mit Postaufgabe der Be- schwerde am 7. April 2022 (act. 1) eingehalten wurde. 2.5. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nach dem Ausgeführten somit einzutreten. 3. Zur Sache 3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2
GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahn- den (sog. administrative Aufsichtsbeschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Aufsichtsbeschwerde). Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswid- riges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv geprägtes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (H AUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 43 zu § 82). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbe- schwerde gilt die anzeigeerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, denn dieses Verfahren betrifft nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzei- ger und der Verwaltung, sondern es hat vielmehr eine Angelegenheit zum Gegenstand, welches das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betrifft. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (H AUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 44 zu § 82). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmit- teln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den pro- zessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde ange- fochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmäs- sigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die im Zu- sammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer of- fensichtlich fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung
durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde somit einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheids, sondern einzig die Frage, ob sich die Auf- fassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schrei- tet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Mass- nahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen H AUSER/SCHWERI/LIEBER, a.a.O., N 11, 22 und 29 zu § 82). Ein Einschreiten ist selbst dann nicht möglich, wenn die Aufsichtsbehörde eine Gesetzesauslegung oder Sach- verhaltswürdigung der unteren Instanz zwar nicht billigt, diese aber doch für mit guten Gründen vertretbar hält. Prozessleitende Verfügungen sind besondere Anordnungen des Gerichts, die im Laufe eines Prozesses zu treffen sind. Sie bestimmen den formellen Ablauf und die konkrete Gestaltung des Verfahrens. Es geht um die Spiel- regeln und nicht um den Streitgegenstand des Prozesses (B RUN- NER /VISCHER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 9 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen ist in den vom Ge- setz bestimmten Fällen zulässig sowie wenn ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (S PÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 319 ZPO). Mit Verfügung vom 18. März 2022 (act. 3/1) wurde – wie gesehen – dem Beschwerdeführer 1 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Gericht das ihn betreffende Arztzeugnis vom 4. März 2022 im Original nachzu- reichen sowie die darin festgehaltene Arbeits- und Verhandlungsunfähig- keit vom 7. bis 11. März 2022 schriftlich und mit Belegen zu begründen. Zudem wurden Säumnisfolgen angedroht. Bei der Verfügung vom 18. März
2022 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Es liegt kein vom Gesetz bestimmter Fall vor, wonach eine Beschwerde zulässig wäre. Da zudem mit der Verfügung im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens noch nicht unmittelbar in die Rechte des Beschwerdeführers 1 eingegriffen wird, ist er im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht beschwert, es fehlt mithin am nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Da eine zivilprozessuale Beschwerde somit (noch) nicht zulässig wäre, ist eine Aufsichtsbeschwer- de im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich möglich. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist sowohl administrativer als auch sachlicher Natur, richtet sie sich doch einerseits gegen die Verfügung vom 18. März 2022 und andererseits gegen das Verhalten der Beschwerdegeg- ner 1-3. Da die verschiedenen Rügen indes in ein- und demselben Verfah- ren zu behandeln sind, ist den Beschwerdeführern 1 und 2 ausnahmsweise auch Mitteilung vom Entscheid über die administrativen Punkte der Be- schwerde zu machen, wenngleich sie diesbezüglich nicht Partei sind. 3.2. Der Beschwerdeführer 1 führt zur Begründung seiner Aufsichtsbeschwerde im Wesentlichen aus (act. 1), er habe in seiner 25-jährigen Tätigkeit bis da- to erst zweimal beantragen müssen, dass eine Gerichtsverhandlung wegen Krankheit verschoben werde. Eine Krankschreibung beantrage er daher nur im äussersten Notfall. Er sei nunmehr mittels einer Verfügung eines 30-jährigen Ersatzrichters amtsmissbräuchlich genötigt und erpresst wor- den, seine Krankengeschichte offenzulegen, andernfalls gedroht werde, dass seine Klientschaft einen Rechtsverlust erleide und er zu Kostenfolgen verurteilt werde. Der im zugrunde liegenden Verfahren zunächst zuständi- ge Richter sei mehrheitlich krank gewesen. Die Vorgehensweise der Be- schwerdegegner 1-3 entbehre jeder Rechtsstaatlichkeit. Er sei aufgrund ei- ner akuten Erkrankung am späteren Nachmittag des 4. März 2022 (Freitag) gezwungen gewesen, einen Arzt zu konsultieren. Herr Dr. med. G._____ habe ihm ein ärztliches Zeugnis ausgestellt, aus welchem hervorgehe, dass er seit dem 4. März 2022 in seiner Behandlung sei und – obwohl be- reits ab dem 4. März 2022 erkrankt – für die Woche vom 7. bis 11. März
2022 arbeits- und verhandlungsunfähig sei. Er sei erst ab dem 7. März 2022 arbeits- und verhandlungsunfähig gewesen, weil das Wochenende arbeitsfrei sei und am Samstag und Sonntag keine Verhandlungen statt- fänden. Eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit sei folglich erst an den entsprechenden Tagen möglich. Der Beschwerdeführer 1 macht sodann geltend, dass in der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung fehle und die Begründungspflicht verletzt worden sei. Die Verfügung greife in seine höchstpersönlichen Rechte ein und es werde mit verfahrensrechtlichen und finanziellen Folgen gedroht. Die Verfügung sei widerrechtlich, unhaltbar und daher nichtig. Medizinische Daten (wie bspw. Krankheitsgrund, Kran- kengeschichte, Angaben zum Gesundheitszustand, Behandlungsmass- nahmen, Diagnosen etc.) würden unter den sensiblen Bereich der Geheim- und Intimsphäre einer Person fallen, was vom privatrechtlichen Persönlich- keitsschutz i.S.v. Art. 28 ZGB umfasst werde. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 nicht auch noch Medizin studiert habe. Dennoch verlange dieser in rechtsmissbräuchlicher Weise, dass er, der Beschwerdeführer 1, den Grund seiner Erkrankung offenlegen müsse. Es stelle sich daher die Frage, was der Beschwerdegegner 1 mit einer Krank- heitsmitteilung wie Leukämie, Bauchspeicheldrüsenkrebs, Aids, Herzinfarkt etc. anfangen wolle. Es handle sich um eine Entwürdigung, es werde in seine höchstpersönlichen Rechte eingegriffen und die Übergriffigkeit sei unter keinem Rechtstitel zu rechtfertigen. Im zugrundeliegenden Verfahren sei nunmehr bereits der vierte Richter tätig, alle hätten wegen Krankheit, Überarbeitung, Kinderpause etc. ausgewechselt werden müssen. Der Rich- ter namens H._____ sei ständig krank gewesen und habe selbst unter pri- vi legierten Arbeitsbedingungen nur teilweise gearbeitet. Es interessiere ihn, den Beschwerdeführer 1, wie viele Krankheitstage die Richterschaft allein in der Zeit des zugrundeliegenden Verfahrens auf Kosten der Allgemeinheit eingezogen habe. Im Sinne der Gleichbehandlung und Waffengleichheit werde das Obergericht ersucht, dieser Frage nachzugehen. Zudem seien dieselben Fragen, welche ihm gestellt worden seien, auch den vier Rich- tern zu unterbreiten, sofern eine gesetzliche Grundlage bestehe. Das Han-
deln des Beschwerdegegners 1 sei weder verhältnis- mässig noch liege es im öffentlichen Interesse. Es liege daher ein Verstoss gegen Art. 5 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Die Drohung, welche in der Säumnisandrohung enthalten sei, könne den Tatbestand des Amtsmiss- brauchs (Art. 312 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB) und der Erpressung (Art. 156 StGB) erfüllen. Er sei jederzeit bereit, die Gründe seiner Erkrankung mitzuteilen, sofern eine entsprechende Begründung vor- liege, dass das Zeugnis eine Fälschung darstelle oder selbst hergestellt worden sei bzw. eine Lüge darstelle, wie dies von den Beschwerdegegnern 1-3 in den Raum gestellt werde. Ansonsten stelle dies eine falsche An- schuldigung dar. Die Richter des Bezirksgerichts seien nicht in der Lage, den pendenten Fall sachgerecht zu erledigen. Der Beschwerdeführer 1 macht zudem eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend. Das Verhal- ten der Beschwerdegegner 1-3 zeuge überdies von offener Feindschaft. 3.3. Die Beschwerdegegner 1-3 verweisen in ihrer Stellungnahme (act. 5) im Wesentlichen auf den bekannten Verfahrensgang. Am 18. März 2022 sei die streitgegenständliche Verfügung ergangen, welche prozessleitender Natur sei und den Verfahrensgang sichergestellt habe. Dem Beschwerde- führer 1 sei das rechtliche Gehör zum eingereichten Arztzeug- nis/Verschiebungsgrund gewährt worden. Die Verfügung sei unter dem Hinweis auf mögliche Säumnisfolgen (Art. 147 Abs. 3 ZPO) erfolgt. Materi- ell sei nichts entschieden worden. Der Beschwerdeführer 1 habe telefo- nisch und in der Beschwerdeschrift die Möglichkeit und Bereitschaft des Verfassens einer entsprechenden, ergänzenden Eingabe erklärt. Die Auf- sichtsbeschwerde sei somit unbegründet und es werde um Abweisung er- sucht, soweit darauf eingetreten werde. 3.4. Der Beschwerdegegner 4 führt in seiner Stellungnahme (act. 7) im Wesent- lichen aus, die Beschwerdeführerin 2 und er stünden sich seit August 2018 in einem hochstrittigen familienrechtlichen Prozess betreffend Unterhalt, Obhut und Kontaktrecht gegenüber. Mit Eingabe vom 7. September 2021 habe er aufgrund des Wegzugs der Beschwerdeführerin 2 mit dem ge-
meinsamen Kind in den Kanton Thurgau die Anpassung der Obhut sowie der Betreuungsregelung beantragt. Mit Verfügung vom 8. September 2021 seien superprovisorische Massnahmen erlassen worden. Am 11. Oktober 2021 habe die Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen stattgefunden, wobei keine Einigung habe erzielt werden können. Nachdem der Be- schwerdegegner 1 das Verfahren übernommen habe, habe dieser die Par- teien auf den 7. März 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen, wobei die Parteien noch zu Noven im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen hätten Stellung nehmen müssen. Die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2022 sei verhältnismässig und mit Blick auf den Prozessverlauf angemessen gewesen. Der Beschwerde- führer 1 versuche seit nunmehr drei Jahren das Verfahren zu verzögern. Bereits im Dezember 2020 habe er mit persönlichem Arztzeugnis vom 14. Dezember 2020 die Vergleichsverhandlung vom 16. Dezember 2020 ausfallen lassen. Zudem habe er gegen Richter H._____ und Richterin I._____ erfolglose Ausstandsbegehren gestellt, welche zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätten. Im August 2022 komme – so der Beschwerdegegner 4 wei- ter – sein Kind in den Kindergarten, womit er sein Betreuungsrecht auf- grund der Distanz nicht mehr ausüben könne. Er habe deshalb und aus anderen Gründen bereits im September 2021 vorsorglich die Zuteilung der alleinigen Obhut beantragt. Zudem laufe ein Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin 2. Die Schlusseinvernahme der Staatsanwältin habe sie ebenfalls wegen Verhandlungsunfähigkeit ausfallen lassen. Aufgrund des bevorstehenden Kindergarteneintritts bestehe zeitliche Dringlichkeit hin- sichtlich der vorsorglichen Massnahmen. Es gehe nicht an, dass das Ver- fahren weiter verzögert werde, was zur Folge habe, dass das Gericht nicht entscheiden könne, was wiederum zur Folge habe, dass widerrechtlich Fakten geschaffen würden und das Kind im August 2022 in J._____ in den Kindergarten komme. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Aufforderung in Ziff. 1 der Verfügung vom 18. März 2022 mit Blick auf den gesamten Ver-
fahrensverlauf und die Mandatsführung durch den Beschwerdeführer 1 zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden sei. Die Aufsichtsbeschwerde sei daher unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führer 1 und 2 abzuweisen. 3.5. Die sachliche Aufsichtsbeschwerde richtet sich wie erwähnt gegen die Ver- fügung vom 18. März 2022 sowie das damit zusammenhängende Verhal- ten der Beschwerdegegner 1-3; die administrative Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen das Verhalten der Beschwerdegegner 1-3. 3.6. Gemäss Art. 135 lit. b ZPO kann das Gericht einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben, wenn es vor dem Termin darum ersucht wird. Ein Verschiebungsgesuch ist vor dem Termin zu stellen, d.h. unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes (B RÄND- LI /BÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; WEBER, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 2 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; vgl. auch F REI, in: Berner Kommentar ZPO, Band I, 2012, N 3 zu Art. 135 ZPO). Der Gesuchsteller hat den Verschiebungsgrund glaub- haft zu machen. Stellt er ein ungenügend begründetes oder dokumentier- tes Verschiebungsgesuch, ist ihm in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung der erforderlichen Belege anzusetzen (B RÄNDLI/BÜHLER, a.a.O., N 13 zu Art. 135 ZPO). Erachtet also das Gericht den Verschie- bungsgrund nicht als glaubhaft gemacht, fordert es den Gesuchsteller auf, den Verschiebungsgrund innert einer Nachfrist gehörig nachzuweisen. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (F REI, a.a.O., N 10 zu Art. 135 ZPO m.w.H.). Bei zweiten Verschiebungsgesu- chen ist von steigenden Anforderungen an die zureichenden Gründe aus- zugehen (FREI, a.a.O., N 8 zu Art. 135). Als zureichender Verschiebungs- grund einer Verhandlung gilt grundsätzlich eine Verhinderung zufolge Krankheit, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (vgl. B RÄND- LI /BÜHLER, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO m.w.H.; FREI, a.a.O., N 6 zu Art. 135 ZPO; WEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 135 ZPO; vgl. zum Ganzen: Urteil der
I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2015, RT150031-O, E. 3, S. 5 ff.). Eine ärztlich bescheinigte Verhandlungsunfä- higkeit vermag dennoch nicht von vornherein den Nachweis des Vorliegens zureichender Gründe im Sinne von Art. 135 ZPO zu erbringen, unterliegt doch ein Arztzeugnis vielmehr – wie jedes Beweismittel (vgl. Art. 157 ZPO) – der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil der II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017, RU170022-O, E. 3.2.). Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2014, 5A_121/2014, E. 3.3.). Die geltend gemachten Verschiebungsgründe sind gegen das Interesse an einer zügigen Verfahrenserledigung abzuwä- gen (vgl. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 10. Juni 2021, RU200052-O, E. III.3.4.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. November 2019, RU190052- O, E. 4.3.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2013, RU130039-O, E. II.2.; Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015, RU140067-O, E. II.2.1.; W EBER, a.a.O., N 3 f. zu Art. 135 ZPO). 3.7. Im vorliegenden Verfahren kann nach dem eingangs Ausgeführten (vgl. E. 3.1.) nicht geprüft werden, ob die Verfügung vom 18. März 2022 inhalt- lich rechtens ist, da die materielle Richtigkeit des angefochtenen Ent- scheids nicht überprüft werden kann. Vielmehr ist vorliegend einzig zu klä- ren, ob die Beschwerdegegner 1-3 mit ihrem Vorgehen eine aufsichtsrecht- lich relevante Pflichtverletzung begangen haben, sich mithin die Auffas- sung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig erweist bzw. qualifiziert fal sch ist. 3.8. Das mit der Hauptsache befasste Gericht hatte offensichtlich Zweifel an der geltend gemachten Verhandlungs- und Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers 1. Entsprechend setzte es diesem mit Verfügung vom 18. März 2022 eine 20-tägige Frist an, um das Arztzeugnis im Original nachzu-
reichen sowie die darin festgehaltene Arbeits- und Verhandlungsunfähig- keit vom 7. bis 11. März 2022 mit Belegen zu begründen, insbesondere de- ren Grund, deren zeitlichen Ablauf und zeitliche Dringlichkeit sowie die da- raus resultierende Dauer. Zur Ansetzung einer angemessenen Frist mittels prozessleitender Verfügung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) war das Gericht nach dem Ausgeführten (vgl. E. 3.6.) zur Wahrung des Anspruchs des Be- schwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zudem handelte es sich dabei um die mildeste Massnahme, hätte das Gericht doch auch etwa den ausstellenden Arzt anhören oder weitere Abklärungen treffen können. Da das Verfahren in der Hauptsache bereits seit 2018 pendent ist, womit eine längere Verfahrensdauer vorliegt, und zudem auch eine materielle Dringlichkeit gegeben ist, wurde doch im September 2021 ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen anhän- gig gemacht, ist vorliegend keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverlet- zung zu sehen, wenn die Beschwerdegegner 1-3 am kurz vor dem Ver- handlungstermin eingereichten Arztzeugnis zweifelten und die streitgegen- ständliche Verfügung erliessen. Dies gilt umso mehr, als sich aus den Ak- ten und den Vorbringen der Beschwerdegegner 1-4 ergibt, dass zunächst betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein Verschiebungsgesuch gestellt wurde, welches abgewiesen wurde, und der Beschwerdeführer 1 noch am 4. März 2022 beim Gericht Akteneinsicht nahm (vgl. act. 6/222-229) – no- tabene am selben Tag, an welchem später das ihn selbst betreffende Arzt- zeugnis ausgestellt wurde. Bereits im Dezember 2020 fiel überdies auf- grund eines persönlichen Arztzeugnisses des Beschwerdeführers 1 die Vergleichsverhandlung kurzfristig aus (act. 6/126 und 6/127). Das Vorge- hen der Beschwerdegegner 1-3 sowie die Anordnung in Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2022 erweisen sich daher weder als offensichtlich haltlos noch mutwillig bzw. als qualifi- ziert falsch. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 1 auch selbst erklär- te, dass er bereit sei, die Gründe seiner Erkrankung mitzuteilen (act. 1 Rz 9, act. 6/244).
3.9. Der Beschwerdeführer 1 rügt die Verletzung der Begründungspflicht und die fehlende Rechtsmittelbelehrung. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung um eine prozessleitende Verfügung (vgl. E. 3.1.). Im Grundsatz ist zwar davon auszugehen, dass prozessleitende Verfügungen wie alle staatlichen Entscheide zu begründen sind. Ist der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung jedoch sehr ein- facher Natur, kann auf eine Begründung ohne Weiteres verzichtet werden. Ist der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung indessen komplex o- der ist sie selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, bedarf sie einer Be- gründung (K AUFMANN, in: DIKE Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N 20 f. zu Art. 124 ZPO). Da der Gegenstand der prozessleitenden Verfügung vorlie- gend nicht komplex ist und die prozessleitende Verfügung – wie ausgeführt – nicht selbstständig anfechtbar ist, konnte auf eine Begründung verzichtet werden und war keine Rechtsmittelbelehrung notwendig. Auf die weiteren Rügen in diesem Zusammenhang betreffend Widerrechtlichkeit, Unhaltbar- keit und Nichtigkeit der Verfügung ist daher nicht weiter einzugehen. 3.10. Auf die Rüge betreffend Verletzung von Art. 28 ZGB ist aufgrund des Aus- geführten, wonach die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Rügen der Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips, des Legalitätsprinzips, des Rechtsstaatlichkeitsprinzips sowie des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. 3.11. Betreffend die vom Beschwerdeführer 1 aufgeworfenen Fragen, wie viele Verschiebungen der Beschwerdegegner 1 wegen Krankheit habe durchfüh- ren müssen und wie viele Krankheitstage die Richterschaft während der Dauer des zugrundeliegenden Verfahrens eingezogen habe, sowie die Aufforderung, den Richtern die gleichen Fragen – wie ihm mit Verfügung vom 18. März 2022 gestellt worden seien – zu unterbreiten, besteht keine gesetzliche Grundlage und es ist auch nicht ersichtlich, welchen Vorteil der Beschwerdeführer 1 aus diesem Wissen zöge und was er für sich für das vorliegende Verfahren ableiten will. Es ist deshalb darauf nicht weiter ein- zugehen.
3.12. Der Beschwerdeführer 1 spricht in seiner Beschwerde wiederholt und in einer despektierlichen Art vom "Hilfsrichter" (= Beschwerdegegner 1), der amtsmissbräuchlich (act. 1 Rz 2, Rz 5) und pflichtvergessen (act. 1 Rz 3) gehandelt haben soll, der "elementarste Rechtsgrundlagen unseres Rechtssystems nicht begriffen" und "in einer Richterposition nichts verlo- ren" habe sowie "aus dem System entfernt werden" sollte (act. 1 Rz 10). Unter Verweis auf die mit der Verfügung vom 18. März 2022 in Dispositiv Ziffer 1 erfolgte Säumnisandrohung spricht der Beschwerdeführer 1 sodann von Drohungen und macht geltend, es könnten der Tatbestand des Amts- missbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB, der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB sowie der Erpressung i.S.v. Art 156 StGB vorliegen. Allenfalls liege auch eine falsche Anschuldigung vor. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwieweit im zu beurteilenden Fall die Wiedergabe der in der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgese- henen Säumnisandrohung bzw. Kostenauflage strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen soll, weshalb von einer Anzeige an die für die Beurtei- lung zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzusehen und es dem Be- schwerdeführer 1 zu überlassen ist, sich an diese zu wenden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die obzitierten und weitere Formulierungen in der Be- schwerde jedenfalls an der Grenze des Zulässigen sind und durchaus auch hätten als ungebührlich zurückgewiesen werden können. Zusammen mit der bereits abgehandelten Behauptung des Beschwerdeführers 1 in der Eingabe vom 4. Juli 2022, das Obergericht sei eine privatrechtliche Firma (act. 10 S. 2), veranlassen diese Ausführungen zur Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA. 3.13. Nach dem Gesagten sind die sachliche wie auch die administrative Auf- sichtsbeschwerde abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am: