Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. November 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer und Anzeigeerstatter
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIST)
Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB und be- strafte ihn mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (act. 5/219 Dispositivziffern 1 und 2 des Erkenntnisses). In Dispositivziffer 6 ordnete sie die Einziehung des rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in B._____ [Stadt in Deutschland] beschlagnahmten Gemäldes "C." und dessen Verwer- tung durch die Bezirksgerichtskasse an. In Dispositivziffer 7 verpflichtete sie den Beschwerdeführer sodann, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.- zu be- zahlen. Zudem wies sie die Bezirksgerichtskasse an, die Ersatzforderung gegen den Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Be- treibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In Dispositivzif- fer 9 ordnete die I. Strafkammer an, dass die mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten Na- menaktien des Beschwerdeführers von der D. AG durch die Bezirks- gerichtskasse verwertet würden und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würde, wobei der Verwertungserlös im Mehr- betrag beschlagnahmt bleibe, bis das zuständige Betreibungsamt in der Be- treibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Siche- rungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Disposi- tivziffer 10 entschied die I. Strafkammer ferner, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 hinsichtlich des Grundbuchblattes Nr. 1, Plan 12 (E.-str. ..., F.), des Grund- buchblattes Nr. 2, Plan 11 (G._____ [Strasse] ... , F.) und des Grund- buchblattes Nr. 3 (G. ..., F.) im Grundbuch des Grundbuchamts H. angeordneten Grundbuchsperren nach Eintritt der Rechtskraft auf-
rechterhalten blieben, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmass- nahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden habe. In Dispositivziffer 13 setzte die I. Strafkammer schliesslich fest, dass die eingezogenen Vermö- genswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung der Pri- vatklägerin zugesprochen würden. 1.2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 13. Dezember 2018 wurden seitens des Gerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers eingeleitet, namentlich in Bezug auf die Aktien der D._____ AG und die erwähnten Grundstücke. 2. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatskanzlei des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Beschwerdegegner) und stellte die fol- genden Anträge: "1. Die ZIST sei anzuweisen, die Grundbuchsperren auf den Liegen- schaften des Beschwerdeführers unverzüglich wieder in das Grundbuch eintragen zu lassen. 2. Die ZIST sei anzuweisen, vor irgendwelchen weiteren Verwer- tungshandlungen eine Art. 112 Abs. 1 BGG genügende Verfügung des Obergerichts Zürich abzuwarten (gemäss BGE 68_864/2020) 3. Die Staatsanwaltschaft III (vertreten durch Hr. Roland Meister) sei anzuweisen, vor weiteren Verwertungshandlungen eine Art. 112 Abs. 1 BGG genügende Verfügung des Obergerichts Zürich abzu- warten (gemäss BGE 68_864/2020) 4. Die wissentliche und willentliche Vermögensschädigung ohne Be- reicherungsabsicht (Art. 151 StGB), durch Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Willkür (Art. 9 BV), Verstoss gegen die Eigen- tumsgarantie (Art. 26 BV), und Verletzung des Legalitätsprinzips Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 36 Abs. 1 BV sowie Art. 7 EMRK) durch die ZIST und die Staatsanwaltschaft III, Zürich, sei im Dispositiv fest- zustellen. 5. Die ZIST sei wegen Verstosses gegen das Willkürverbot, Verstoss gegen Treu und Glauben, im Zusammenhang mit der erfolgten Vermögensschädigung ohne Bereicherungsabsicht, zu rügen, zu verzeigen, resp. die Verfehlungen von Amtes wegen zu untersu- chen und zu sanktionieren.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Obergerichts Zürich, ZIST 7. Vorsorglich wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt"
Der Rechtsdienst der Staatskanzlei leitete die Aufsichtsbeschwerde am 8. November 2021 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zü- rich weiter (act. 1). Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Beschwerdegegners und der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts- Nr. SB170180-O, bei (act. 4 und act. 5/118-267). 4. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mit- telbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschwerde- gegner richtet. 2. Nicht zuständig ist sie hingegen in Bezug auf den Antrag 3, in welchem der Beschwerdeführer darum ersucht, es sei die Staatsanwaltschaft III anzuwei- sen, von weiteren Verwertungshandlungen abzusehen (act. 2 Antrag 3). Die Verwaltungskommission amtet nicht als Aufsichtsbehörde über die Staats- anwaltschaften und ist daher nicht befugt, über allfällige Pflichtverletzungen
von solchen zu urteilen. Auf diesen Antrag sowie auf den Antrag 4 - sofern er das Verhalten der Staatsanwaltschaft III betrifft - ist daher nicht einzutre- ten. 3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag 4 des Beschwerdeführers, so- fern er darin die Feststellung eines strafrechtlich relevantes Verhaltens des Beschwerdegegners beantragt (act. 2 Antrag 4). Für strafbares Verhalten ist nicht der aufsichtsrechtliche, sondern der strafrechtliche Weg zu beschrei- ten. Strafanzeigen sind dementsprechend bei den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden (Staatsanwaltschaft oder Polizei) einzureichen. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 1.2. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist insoweit administrativer Natur, als der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner missbräuchliches, willkürli- ches und treuwidriges Verhalten vorwirft. Soweit er sodann konkrete Schrei- ben des Beschwerdegegners kritisiert, namentlich das Schreiben vom 14. September 2021 ans Grundbuchamt H._____ betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperren (act. 3/3), ist die Beschwerde sachlicher Natur. 2.1. Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Ent- scheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so begibt sich die anzeigeerstattende Person ihres Beschwerderechts. Die Aufsichtsbe-
hörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Be- schwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung unterliegen der zehntägigen Frist zwar nicht, weil in solchen Fällen nicht genau festge- legt werden kann, wann die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beginnt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Beschwerde zeitlich unbegrenzt zulässig wäre. Sie kann nur solange geltend gemacht werden, als ein recht- liches Interesse daran besteht (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, § 83 N 8; vgl. auch § 109 Abs. 1 Satz 2 aGVG/ZH sowie Beschluss der Ver- waltungskommission OGer ZH vom 24. November 2014, Geschäfts- Nr. VB140014-O, E. III.2.2). Die anzeigeerstattende Person muss im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung demnach ein schützenswertes Interesse besitzen. 2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er das Vorgehen des Beschwerdegegners im Rahmen der Verwertung von verschiedenen Vermögenswerten beanstandet, namentlich im Zusammenhang mit der Verwertung des Gemäldes "C.", der Verwertung von Namenaktien der D. AG sowie im Zusammenhang mit der zur Vorantreibung der Grundstücksverwertungen notwendigen Aufhebung der Grundbuchsperren, welche auf den massgeblichen Grundstücken in der Gemeinde F._____ (Grundbuchamt H.) gelegen sind (Grundbuchblatt Nr. 1, Plan 12 [E.-str. ..., F.]; Grundbuchblatt Nr. 2, Plan 11 [G. ..., F.] und Grundbuchblatt Nr. 3 [G. ..., F._____]). Der Beschwer- deführer rügt demnach unter anderem ein aktives Vorgehen des Beschwer- degegners im Rahmen der Verwertung von Vermögenswerten und nicht ausschliesslich eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung im Sinne von ungerechtfertigten Unterlassungen oder Verzögerungen des Beschwer- degegners, wie er es in der Beschwerdeschrift geltend macht (act. 2 Rz II.2). Die obgenannte Frist von zehn Tagen ist daher zumindest insoweit zu be- rücksichtigen, als der Beschwerdeführer aktive Handlungen des Beschwer- degegners rügt.
2.3 Zahlreiche Ausführungen in der Eingabe vom 27. Oktober 2021 beziehen sich auf Handlungen des Beschwerdegegners, welche Vorfälle betreffen, die mehr als zehn Tage zurückliegen und damit verspätet geltend gemacht wer- den. 2.3.1. Dies gilt namentlich für die Beanstandungen hinsichtlich der Verwertung des Gemäldes "C." (act. 2 Rz III.22 und 32). Die Korrespondenz be- treffend den Verkauf des Gemäldes wurde seitens des Obergerichts von der I. Strafkammer geführt. Diese lehnte die Ersuchen des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2017 bzw. vom 12. März 2018 um Gewährung des Zutritts zum in B. beschlagnahmten und bei einer Kunstlagergesellschaft in Deutschland lagernden Gemälde mit Präsidialverfügungen vom 7. Dezember 2017 bzw. vom 20. März 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O) ab (act. 3/5, act. 5/174). Die Verweigerung des Zutritts liegt demnach schon mehrere Jahre zurück. Die diesbezüglichen Vorbringen, welche sich ohnehin nicht gegen den Beschwerdegegner, sondern allenfalls gegen die I. Strafkammer richten würden, sind demnach verspätet. 2.3.2. Gleiches gilt bezüglich des Vorwurfs betreffend die Löschungen der ober- wähnten Grundbuchsperren aus dem Grundbuch des Grundbuchamtes H._____ (act. 2 Rz III.17, Rz 26 und Rz 28). Der Antrag des Beschwerde- gegners datiert vom 14. September 2021 (act. 3/3). Das Grundbuchamt H._____ orientierte den Beschwerdeführer bereits wenige Tage später am 17. September 2021 über die Löschung und liess ihm eine entsprechende Rechnung zukommen (act. 3/3 S. 6). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2021 von der Löschung der Grundbuchsperren Kenntnis erhalten hatte. Hätte er mittels Aufsichtsbe- schwerde um deren Wiedereintragung ersuchen wollen, hätte er dies innert der Frist von zehn Tagen gemäss § 83 Abs. 1 GOG geltend machen müs- sen. Auch die diesbezügliche Rüge ist demnach verspätet, und auf den An- trag 1 ist insoweit nicht einzutreten. 2.3.3. Ebenso wenig erfolgte die Rüge betreffend die Delegation der Verwertung der Namenaktien der D._____ AG an Roland Meister der Staatsanwaltschaft
III innert Frist (act. 2 Rz III.24). Dem Beschwerdeführer war dieser Umstand bereits seit geraumer Zeit, spätestens am 28. September 2021, bekannt (act. 4). Die zehntägige Beschwerdefrist wurde nicht eingehalten. 2.3.4. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Be- schwerdegegner entgegen seinem Auftrag davon absehe, zuerst die Verfah- renskosten und erst anschliessend die Ersatzforderung zu decken (act. 2 Rz III.5, Rz 14 und Rz 30). Der Beschwerdegegner leitete am 16. Juli 2020 die Betreibung u.a. über den Betrag von Fr. 1 Mio. ein (act. 4). Dieser Um- stand, d.h. die Geltendmachung der Ersatzforderung auf dem Betreibungs- weg, war dem Beschwerdeführer demnach schon länger bekannt, hat er doch dagegen am 14. August 2020 Rechtsvorschlag erhoben (act. 4). Auch war ihm spätestens am 24. August 2021 bekannt, dass der Beschwerde- gegner ein Fortsetzungsbegehren gestellt hatte (act. 4 Schreiben Betrei- bungsamt Steinen an den Beschwerdeführer), weshalb auch die diesbezüg- lichen Ausführungen (act. 2 Rz III.21) verspätet vorgebracht werden. All diese Beschwerdevorbringen erfolgen somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Zu den Vorwürfen der Rechtsverzögerung bzw. der Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner ist sodann das Folgende festzuhalten: 3.1. Der Beschwerdeführer rügt, seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2020 (Nr. 6B_864/2020) sei das Obergericht untätig geblieben (act. 2 Rz III.9 und 22). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesge- richt nicht einen Entscheid des Beschwerdegegners, sondern einen Be- schluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich aufhob (nämlich jenen vom 22. Juni 2020, Geschäfts-Nr. SB170180-O, act. 5/248) und die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurückwies (act. 5/260). Die I. Strafkammer erachtete sich in der Folge zwar nicht mehr als zur Vor- nahme von Verwertungshandlungen zuständig. Dies hielt sie im Verfahren Geschäfts-Nr. SB170180-O aber explizit erst in einem Schreiben vom 8. Februar 2021 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest
(act. 5/266c). Die Existenz eines offiziellen Beschlusses der I. Strafkammer, in welchem sie sich für weitere Verwertungshandlungen als unzuständig er- achtet und welcher die Zuständigkeit des Beschwerdegegners zur Vornah- me von weiteren Verwertungshandlungen ausdrücklich vorsieht, ist der Ver- waltungskommission nicht bekannt. Dafür, dass die I. Strafkammer das Ver- fahren nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2020 nicht mehr fortführte, ist der Beschwerdegegner nicht verantwortlich. Dement- sprechend kann er hierfür auch nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Beschwerdegegner ist in dieser Sache ohnehin nicht untätig. Aktuell prüft er die weitere Vorgehensweise betreffend die Veräusserung der Aktien. Die Verwertung der Namenaktien konnte bis anhin insbesondere deshalb noch nicht erfolgen, weil sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weigerte, die massgeblichen Indossamente zu unterzeichnen. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverzögerung des Beschwer- degegners. 3.2. Ebenfalls keine rechtsverzögernden Handlungen des Beschwerdegegners sind in Bezug auf die Verwertung des Gemäldes "C." ersichtlich. Der Beschwerdegegner steht im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersu- chens seit mehreren Monaten im Austausch mit der Oberstaatsanwaltschaft B.. Am 16. Juli 2021 konkretisierte er sein Ersuchen (act. 6). Seitdem wartet er auf eine Rückmeldung der Oberstaatsanwaltschaft B.. An- haltspunkte für eine eine Rechtsverzögerung begründende Untätigkeit des Beschwerdegegners sind nicht ersichtlich. Zu beachten gilt es diesbezüglich ohnehin, dass nicht nur die Eigentumsverhältnisse des Gemäldes unklar sind (act. 5/159 und act. 5/174), sondern auch Zweifel an der Echtheit des Gemäldes bestehen (act. 5/219 E. 16.8), weshalb eine Verwertung im jetzi- gen Zeitpunkt nicht ohne Weiteres erfolgen kann. Dementsprechend ist der Entscheid des Obergerichts, Besichtigungstermine zu Veräusserungszwe- cken abzulehnen, aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es bestehen demnach auch keine Anhaltspunkte auf ein rechtsverzögerndes oder rechtsverweigerndes Verhalten des Beschwerdegegners. Namentlich ist die geltend gemachte schleppende Verwertung des Gemäldes "C."
nicht Folge des Vorgehens des Beschwerdegegners, sondern des Umstan- des, dass weder die Eigentumsverhältnisse noch die Provenienz des Ge- mäldes geklärt sind und der Beschwerdegegner auf die Mitwirkung der deut- schen Behörden angewiesen ist. 4. Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache gilt so- dann Folgendes: 4.1. Die Übertragung eines Betrages von Fr. 40'414.45 an die Privatklägerin am 3. Juni 2020 erfolgte gestützt auf Dispositivziffer 13 Satz 1 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 (Geschäfts-Nr. SB170180-O, act. 5/219), welcher wie folgt lautet: "Die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Er- satzforderung werden der Privatklägerin zugesprochen." Der massgebliche Betrag stammte aus der Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges (Dispositivziffer 5 des Urteils) und musste gemäss Dispositivziffer 13 als ein- gezogener Vermögenswert bzw. Verwertungserlös der Privatklägerin ausbe- zahlt werden. Es ist demnach aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu bean- standen, wenn der Beschwerdegegner den entsprechenden Verwertungser- lös der Privatklägerin auszahlte (vgl. dazu die Rüge in act. 2 Rz III.6, Rz 25 und Rz 31). 4.2. Auch die weitere Rüge, der Beschwerdegegner sehe entgegen dem Urteil der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. SB170180-O, davon ab, zuerst die Verfahrenskosten und erst im Anschluss daran die Er- satzforderung zu decken (act. 2 Rz III.5, Rz 14 und, Rz 30), ist nicht begrün- det. Der Beschwerdegegner hat sowohl für die Verfahrenskosten als auch für die Ersatzforderung die Betreibung eingeleitet. Gemäss einem dem Be- schwerdeführer am 5. Oktober 2021 (act. 4) zur Kenntnis gebrachten Schreiben des Betreibungsamtes Steinen an das Kantonsgericht Schwyz vom 1. Oktober 2021 wurde für die Ersatzforderung der provisorische Pfän- dungsanschluss zugelassen. Für die Verfahrenskosten kam ein provisori- scher Pfändungsanschluss hingegen nicht in Frage, vielmehr bildeten sie ei- ne neue Pfändungsgruppe. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Betrei-
bungsamt Steinen bereits mit Schreiben vom 24. August 2021 mitgeteilt. Auf dieses Schreiben verweist der Beschwerdeführer denn in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2021 selbst (act. 2 Rz III.15). Wenn sich der Beschwerde- gegner bei diesen Gegebenheiten dazu entschied, die Verwertung zur De- ckung der Ersatzforderung voranzutreiben, entspricht dies seinem Auftrag zur Verwertung von Vermögenswerten gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018 und erweist sich dies nicht als pflichtwidrig. Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich denn auch nur, dass die Guthaben der gesperrten Konti des Beschwerdeführers bei der ... [Bank] sowie der Erlös aus der Verwertung der Aktien D._____ AG zuerst zur De- ckung der Verfahrenskosten zu verwenden seien (act. 5/219 Dispositivzif- fer 8 und 9). Eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich des Gemäldes "C." bzw. der oberwähnten Grundstücke existiert nicht. Ein Anspruch darauf, dass gewisse Vermögenswerte vor anderen Vermögenswerten ver- wertet werden, namentlich das Gemälde "C." vor den beschlagnahm- ten Grundstücken, besteht - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit - sodann nicht (vgl. act. 2 Rz III.32). Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner die Verwertung von einzelnen Vermögenswerten bevorzugt. Der Entscheid des Beschwerdegegners, die Verwertung der Grundstücke voranzutreiben, war aus aufsichtsrechtlicher Sicht weder un- verhältnismässig noch treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich. 4.3. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, aus der Verwertung der Grundstücke resultiere keine Deckung der Verfahrenskosten (act. 2 Rz III.30 und 32), so wäre dieser Umstand, welcher aktuell eine blosse Vermutung darstellt, Folge dessen, dass weitere Gläubiger dem Beschwerdeführer ge- genüber offene Forderungen haben. Allein die Möglichkeit, dass die vom Beschwerdegegner einzutreibenden Forderungen durch den Grundstücker- lös nicht gedeckt werden könnten, vermag indes keine aufsichtsrechtlich re- levante Pflichtverletzung des Beschwerdegegners im Rahmen des Ver- suchs, die Vermögenswerte forderungsdeckend zu verwerten, zu begrün- den. Insbesondere kann dem Beschwerdegegner keine Verletzung von Art. 44 SchKG vorgeworfen werden (act. 2 Rz III.30).
4.4. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegeg- ner die Löschung der Grundbuchsperren beim Grundbuchamt H._____ vor- genommen habe, ohne zur Vornahme von Verwertungshandlungen befugt zu sein (act. 2 Rz III.17 f., Rz 25, Rz 28). In seinem Schreiben vom 14. September 2021 (act. 3/3), welches dem Beschwerdeführer bekannt ist, führte der Beschwerdegegner die rechtlichen Grundlagen für seine Zustän- digkeit detailliert auf. Er verwies dabei auf § 201 GOG, die Weisung des Re- gierungsrates dazu sowie auf § 2 f. der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14). Diesen Ausführungen ist nichts anzufügen. Gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen war der Be- schwerdegegner befugt, hinsichtlich der massgeblichen Grundstücke Ver- wertungshandlungen vorzunehmen. Einen Entscheid der I. Strafkammer be- durfte es hierzu nicht. Der Antrag 2 ist daher abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass ohnehin nicht jeder prozessuale Fehler ein aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen würde, sondern dass dieser eine gewisse Schwe- re aufweisen müsste (vgl. zum Ganzen Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2). Verletzt worden sein muss eine be- deutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfa- che Rechtsverletzung hinausgeht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). Selbst wenn sich die Ausführungen des Beschwerdegegners zu seiner Zu- ständigkeit demnach als falsch erwiesen hätten, würde dies weder einen aufsichtsrechtlich relevanten Amtsmissbrauch noch eine aufsichtsrechtlich massgebliche Verletzung des Legalitätsprinzips bzw. des Willkürverbots be- gründen. Ein aufsichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerde- gegners ist auch insoweit nicht ersichtlich. Der Antrag 1 des Beschwerdefüh- rers, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Grundbuchsperren wie- der eintragen zu lassen, wäre demnach abzuweisen, wenn darauf eingetre- ten würde (vgl. E. III.2.3.2). 4.5. Schliesslich ist auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner setze die Anord- nungen des Obergerichts nicht um, zurückzuweisen. Der Beschwerdegeg-
ner versucht seit geraumer Zeit, dem Verwertungsauftrag gemäss Disposi- tivziffer 7 des Urteils der I. Strafkammer vom 13. Dezember 2018 (Ge- schäfts-Nr. SB170180-O) nachzukommen. Die Verwertungsverfahren erwei- sen sich jedoch insbesondere aufgrund der Involvierung zahlreicher in- und ausländischer Behörden sowie der Einlegung von zahlreichen Rechtsmitteln des Beschwerdeführers als zeitaufwendig. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorgehen des Be- schwerdegegners keinen Anlass zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Mass- nahmen gibt. Der Antrag 5 ist deshalb abzuweisen. IV. 1.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 Antrag 7). Eine Person hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Antrag 7 ist demnach abzuweisen. 1.2. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde betragen Fr. 500.-. Aus- gangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 3. Hinzuweisen ist in Bezug auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde (Anfech- tung des Schreibens des Beschwerdegegners vom 14. September 2021 [act. 3/3]) schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 20. Februar 2017, VB160024-O, E. IV).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Auf die weiteren Anträge wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 500.-. Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde werden dem Beschwer- deführer auferlegt. 5. Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz. 6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer und - den Beschwerdegegner. Die beigezogenen Akten (act. 4 und 5) werden den massgeblichen Stellen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 8. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 22. November 2021
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Lieber I._____ Anbei der Entwurf zur Aufsichtsbeschwerde A.. Da die Sache eilt, die Ver- steigerung der Grundstücke findet am 25.11.21 statt (act. 2 lit. d), habe ich die Ak- ten der ZIST nicht akturiert beigezogen. Ich hoffe, das geht ausnahmsweise. Liebe Grüsse J.