Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 9. Dezember 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch B._____,
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 7. September 2021 (CB210021-F)
Erwägungen: 1. Übersicht 1.1. Das Ehepaar F._____ und G._____ † hatte drei Kinder: H._____ † (geb. 1936, gest. 2011 [act. 1 S. 1]; dessen Erben werden vertreten durch den Be- schwerdegegner 2), A._____ (geb. 1943; Beschwerdeführerin) sowie C._____ bzw. C._____ (geb. 1945; Beschwerdegegnerin 1). A._____ führt seit ihrer Ver- heiratung den Familiennamen ihres Ehemannes B.. Die ebenfalls verheira- tete C. führt seit ihrer Heirat den Doppelnamen ... (act. 5/13 S. 6). 1.2. F._____ † verstarb 1984, G._____ † 1988 (act. 5/13 S. 6). 1.3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2019 (Prozess-Nr. LB180010-O) wurde der Um- fang des Nachlasses von F._____ † festgehalten, und das Notariat E._____ wur- de als Erbenvertreter angewiesen, wie es betreffend Auszahlung des Nachlasses vorzugehen habe (act. 5/13, insb. S. 103 und 105). 1.4. Mit Verfügung vom 13. April 2021 hielt das Notariat E._____ fest, wie es betreffend Teilung und Auszahlung des Nachlasses von F._____ † vorzugehen gedenke (act. 5/3/1 = act. 5/3/2). 1.5. Gegen diese Verfügung des Notariats E._____ vom 13. April 2021 erhob B._____ als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, Auf- sichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Notariate. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. September 2021 ab. Sie setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest und auferlegte sie der Be- schwerdeführerin. Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 800.– und dem Beschwer- degegner 2 eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (act. 3 S. 17). 2. Prozessverlauf 2.1. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. September 2021 erhob B._____ wiederum als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
(act. 5/34/2). Die Beschwerdelegitimation vorausgesetzt (dazu sogleich), wurde die Beschwerdefrist daher mit der Beschwerde vom 24. September 2021, die gleichentags bei der Post aufgegeben wurde (vgl. Couvert zu act. 1 und 2), ein- gehalten. 3.3. Beschwerdelegitimation von B._____ namens der Beschwerdeführerin a) Die Beschwerdeführerin leidet gemäss Arztbericht von Dr. med. I._____ vom 15. März 2021 an einer mittelschweren Demenz und ist in allen Lebensbereichen urteilsunfähig. Mit Beschluss der KESB Horgen vom 16. April 2021 wurde für die Beschwerdeführerin superprovisorisch eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB für die Vertretung im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von F._____ † er- richtet, und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wurde zum Beistand ernannt (act. 5/23A). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass B._____ für die Be- schwerde an die Vorinstanz vom 13. April 2021 – mithin drei Tage vor Errichtung der Beistandschaft – ein Beschwerderecht namens seiner Ehefrau zustand, ins- besondere mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Falles (act. 1 S. 4 ff., Erw. 2.2.-2.6.). b) Die Vertretungsverhältnisse änderten sich während des vorliegenden Verfah- rens jedoch mehrfach. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 bestätigte die KESB Hor- gen ihren superprovisorischen Entscheid vom 16. April 2021 und damit die Bei- standschaft in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (Disp.-Ziff. 5). Sie übertrug Rechtsanwalt Y._____ u.a. die Aufgabe, in der Nachlassregelung von F._____ † die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten, wozu ihm Pro- zessvollmacht und Substitutionsrecht erteilt wurden (Disp.-Ziff. 5). Sie nahm da- von Vormerk, dass B.s gesetzliches Vertretungsrecht nach Art. 374 ZGB entfalle (Disp.-Ziff. 9). In Disp.-Ziff. 15 entzog sie bezüglich der Dispositivziffern 1- 7 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 5/23B S. 19 f.). c) B. erhob gegen Ziff. 1-7, 9-11 und 15-16 des Beschlusses der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen und beantragte u.a., dass die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde wiederhergestellt wer- den müsse. Nach Weiterungen wies der Bezirksrat Horgen den Antrag betreffend
Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 5. August 2021, Prozess-Nr. VO.2021.34, ab (im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat Horgen noch hängig; act. 7). Hiegegen gelangte B._____ mit Be- schwerde vom 23. August 2021 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich und beantragte erneut, dass seiner Beschwerde an den Bezirksrat Horgen die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen sei. Dem kam die II. Zivilkammer des Obergerichts schliesslich mit Urteil vom 4. Oktober 2021 (PQ210060-O) nach: Sie hob Ziff. 15 des Beschlusses der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 auf und erteilte der Beschwerde von B._____ an den Bezirksrat Horgen gegen Ziff. 1 bis 7 des genannten Beschlusses die aufschiebende Wir- kung wieder (act. 5/37 S. 3 f. und S. 13). d) Das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. Oktober 2021 ist noch nicht rechtskräftig; eine Beschwerde an das Bundesgericht hätte jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG; act. 5/37 S. 13 unten). Per Stand heute gilt daher, dass der Beschwerde von B._____ gegen den Beschluss der KESB Horgen für die Dauer des (derzeit hängigen; act. 7) Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Horgen die aufschiebende Wirkung (wieder) zukommt. Daran ändert nichts, dass B._____ die vorliegend zu behandelnde Aufsichtsbeschwerde am 24. September 2021, mithin einige Tage vor Ergehen des Obergerichtsent- scheides vom 4. Oktober 2021, erhoben hat. Massgeblich ist, dass aus heutiger Sicht der Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat Horgen keine Wirkung entfaltet und B._____ nach wie vor das gesetzliche Vertretungsrecht für seine Ehefrau zu- kommt. Entsprechend – und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz zum Beschwerderecht vor Vorinstanz, insbesondere mit dem Verweis auf die besonderen Umstände dieses Falles (vgl. oben Erw. 3.3. a bzw. act. 3 S. 8 Erw. 2.6. a.E.) – ist davon auszugehen, dass B._____ auch gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 7. September 2021 im Namen der Beschwerde- führerin Beschwerde erheben durfte. Auch die zweitinstanzliche Aufsichtsbe- schwerde ist somit materiell zu behandeln.
e) Das Rubrum des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend anzupassen: B._____ ist als (aktueller) gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin im Rubrum zu führen, und Rechtsanwalt Y._____ ist als Beistand der Beschwerde- führerin aus dem Rubrum zu entfernen. 3.4. a) Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Beschwerdeführerin hatte den Antrag, dass das Notariat E._____ anzuwei- sen sei, die Aufhebung der Erbengemeinschaft erst nach rechtsgültiger Teilung des Restnachlasses zu beantragen (vgl. act. 1 S. 2 und vorne Erw. 3.1), vor Vor- instanz noch nicht gestellt (act. 5/1 passim). Es handelt sich dabei um einen neu- en Antrag. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5. a) Gemäss den auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangenden § 83 Abs. 1 GOG bzw. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerdeschrift schriftlich und begründet einzureichen. Die Be- schwerde hat somit konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei genügt bei Laien als Antrag eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OG ZH vom 22. August 2011, PF110034-O, E. 3.2; DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 13). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an wel- chen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die beschwerdeführende Par- tei hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Ein- zelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen dieser falsch sei (vgl. etwa ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird sowohl an die Formulierung der Anträge als auch an die Begründungslast ein
weniger strenger Massstab gestellt als bei anwaltlich vertretenen Prozessbeteilig- ten (OG ZH vom 21. Februar 2012, PS110192-O, Erw. 5.1). Enthält die Be- schwerde jedoch keinen rechtsgenügenden Antrag bzw. keine solche Begrün- dung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). b) Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum der vorinstanzliche Entscheid kein Urteil, sondern ein Beschluss sei (vgl. act. 1 S. 1 Abs. 1). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Be- schwerdeführerin dadurch beschwert wäre. c) Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht, warum das Notariat E._____ einziger Beschwerdegegner sei (vgl. act. 1 S. 1 Abs. 1). Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen entspricht es ständiger Praxis, in Ver- fahren betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerden neben der ursprünglich anord- nenden Behörde auch die Gegenpartei(en) in der Hauptsache als Beschwerde- gegner ins Verfahren aufzunehmen, da ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde Ein- fluss auf die angefochtene Anordnung haben kann (vgl. z.B. VK OG ZH vom 4. November 2020, VB200005-O, oder VK OG ZH vom 4. März 2021, VB210001- O). 4. Materielles 4.1. a) Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde nach wie vor auf den Standpunkt, dass die Beilage zur Verfügung des Notariats E.____ vom 13. April 2021 (act. 5/3/2 S. 2 Abs. 3 i.V.m. act. 5/15 S. 5) auf deren letzter (recte: zweitletzter) Seite einen Berechnungsfehler enthalte bzw. unvollständig sei. Dies, weil die Mieterträge der (gemäss Obergericht zum Nachlass des F._____ † gehö- renden) Liegenschaft J.-strasse ..., K., bis zu deren Verkauf im Um- fang von ca. Fr. 300'000.– in dieser Abrechnung nicht erfasst seien. Selbige seien damals mangels Erbenvertreter treuhänderisch an den Miterben H._____ † ge- gangen, welcher diese Gelder bis zu seinem Tod verwaltet und hinterlassen habe. Damit erhöhe sich das derzeit vorhandene freie eheliche Vermögen der Eheleute F._____ G._____ † auf ca. Fr. 2 Mio., und auf den Erbteil von H._____ † entfalle
ein Abzug in entsprechender Höhe. Deshalb sei an den Erbenvertreter des H._____ †, mithin an den Beschwerdegegner 2, keine Auszahlung im Nachlass von F._____ † zu leisten und sei der verbleibende Negativsaldo im Nachlass von G._____ † abzurechnen. Entsprechend sei dem Beschwerdegegner 2 kein Be- treffnis auszuzahlen (act. 1 S. 1 und 2). Es ist somit strittig, ob das Notariat E._____ nebst den vom Obergericht im Urteil vom 23. Juli 2019 (act. 5/13) ge- nannten Beträgen noch weitere Vermögenswerte teilen und damit eine erweiterte Erbteilung vornehmen muss (vgl. act. 3 S. 12 Ziff. 4.1.). b) Die Vorinstanz hielt dazu fest (vgl. act. 3 S. 12 ff.), dass das Obergericht in sei- nem rechtskräftigen Urteil vom 23. Juli 2019 eine Anweisung an das Notariat E._____ erteilt und festgehalten habe, wie dieses vorzugehen habe. Die entspre- chenden Dispositivziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils lauteten wie folgt: "1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen F._____ per November 2001 Fr. 1'024'989.79 zuzüglich 2/3 der Zinsen zum jeweiligen Zinsfuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagesparhefte auf Fr. 4'000.- vom 7. September 1982 bis zum tt.mm.1984, auf Fr. 25'000.- vom 20. August 1982 bis zum tt.mm.1984 sowie auf Fr. 16'000.- vom 10. September 1982 bis zum tt.mm.1984 betrug. 2. Das Notariat E._____ wird angewiesen, den Nachlass des am tt.mm.1984 verstorbenen F._____ zu 3/16 an die Klägerin auszuzahlen, zu 3/16 an den Beklagten 1 zuhanden der Erben des verstorbenen H und zu 3/16 an die Beklagte 2. Von dem auf die Beklagte 2 entfallenden Anteil sind vor der Auszahlung Fr. 26'666.67 sowie 2/3 der Zinsen zum jeweiligen Zins- fuss der Zürcher Kantonalbank für Anlagesparhefte auf Fr. 4'000. - vom 7. September 1982 bis zum tt.mm.1984, auf Fr. 25'000.- vom 20. August 1982 bis zum tt.mm.1984 sowie auf Fr. 16'000.- vom 10. September 1982 bis zum tt.mm.1984 abzuziehen. Im Umfang von 7/16 fällt der Nachlass von F._____ an den vom Notariat E._____ als Erbenvertreter verwalteten Nachlass von G._____."
Das Obergericht, so die Vorinstanz weiter, habe somit den Umfang des Nachlas- ses von F._____ † per Ende November 2001 verbindlich festgehalten (act. 5/13 S. 92 Erw. II./8.1). Der Einwand, dass in diesem Nachlass die Mieteinnahmen nach dem Todestag nicht enthalten seien, hätte im Rahmen von Rechtsmitteln gegen das obergerichtliche Urteil vorgebracht werden können und müssen. Es gehe nicht an, dass ein rechtskräftiges Urteil des Obergerichts quasi auf Umwe- gen über die untere Aufsichtsbehörde doch noch verändert bzw. korrigiert werde. Vielmehr seien sowohl das Notariat E._____ als auch die untere Aufsichtsbehör- de im Lichte der res iudicata-Wirkung des obergerichtlichen Urteils an dessen Feststellungen gebunden (act. 3 S. 13). Die durch den Einwand von B._____ in der Eingabe vom 13. August 2021 (act. 5/31) aufgeworfene Frage, ob die res iudicata-Wirkung einer Klage auf Tei- lung von bisher übersehenem Restnachlass nicht entgegenhalten werden könne (er verweise diesbezüglich auf Art. 638 ZGB, Abt/Weibel, N 6 zu Art. 638 ZGB), müsse offengelassen werden. Im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren, bei dem es um die Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils vom 23. Juli 2019 gehe, könne nicht entschieden werden, ob die streitgegenständlichen Miet- einnahmen – zu welchen sich im Übrigen gar nicht sämtliche Erben respektive der Erbenvertreter im Nachlass des H._____ † materiell geäussert hätten – im väterli- chen Nachlass noch berücksichtigt werden könnten und auf welchem Weg dies allenfalls geschehen könne. Es würde sich dabei um eine Klage auf Teilung von bisher übersehenem Restnachlass handeln, wofür die Aufsichtsbehörde nicht zu- ständig wäre. Dem Notariat E._____ habe demnach einzig die Pflicht oblegen, die rechtskräftige obergerichtliche Anweisung umzusetzen und die Zinsen zu berech- nen (act. 3 S. 13 f.). Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob das Notariat E._____ die obergerichtliche Anweisung korrekt umgesetzt und die Zinsen korrekt berechnet hatte. Sie kam zum Schluss, dass keine Abweichung von den obergerichtlichen Vorgaben und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Umsetzung der Anweisungen des Ober- gerichts ersichtlich seien. Sie schloss, dass es den Parteien, mithin den Erben im Nachlass des F._____ †, indessen selbstverständlich frei stehe, sich gemeinsam
auf eine erweiterte Teilung, insbesondere auf einen der Vorschläge des Notariats E., zu einigen und diese Einigung als Novum im Erbteilungsprozess des Nachlasses von G. † (CP190006-F) einzubringen (act. 3 S. 14 ff.). c) Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung ihrer nicht-anwaltlichen Vertretung – nicht rechtsge- nügend auseinander. Sie wiederholt in ihrer Beschwerde lediglich ihre Ausführun- gen vor Vorinstanz und teilweise die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, legt aber nicht dar, warum letztere mangelhaft seien. Soweit sie sich darauf be- ruft, dass der Restnachlass in einem neuen Teilungsverfahren zu teilen sei, was zur Folge habe, dass das Notariat E._____ dem Bezirksgericht nach erfolgter Auszahlung des Nachlasses die Aufhebung der Erbenvertretung im Nachlass des F._____ † erst beantragen könne, nachdem auch "der vom Obergericht überse- hene Restnachlass" geteilt sei, so übersieht sie, dass die Vorinstanz lediglich da- rauf hingewiesen hat, dass die Parteien sich auf eine solche erweiterte Teilung gemeinsam zu einigen hätten. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Be- schwerde somit nicht einzutreten. 4.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat eine Auseinandersetzung mit den Folgeanträgen der Beschwerdeführerin zu entfallen, so namentlich, dass das No- tariat E._____ anzuweisen sei, dem Beschwerdegegner 2 kein Betreffnis auszu- zahlen (act. 1 S. 2 a.E.), und dass den übrigen Beteiligten keine Parteientschädi- gung zuzusprechen sei (act. 1 S. 2 a.A.), zumal auch diese nicht weiter begründet werden. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 5.1. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 20 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
5.3. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Ur- teil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. B._____ wird als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin im Rubrum dieses Verfahrens geführt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als Beistand der Beschwerdeführerin aus dem Rubrum dieses Verfahrens entfernt. 3. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin − die Beschwerdegegner 1-3, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, − Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Auszug betreffend Erw. 3.3. a)-e) sowie Disp.-Ziff. 2, − das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde, un- ter Rücksendung der Akten CB210021-F (= act. 5/1-37).
Zürich, 9. Dezember 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: