Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 24. August 2021
in Sachen
A._____, Dr. iur., Anzeigeerstatterin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Dr. iur., Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Ersatzrichterin Dr. iur. B._____
Erwägungen: I. 1.1. Ersatzrichterin Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) führte am Be- zirksgericht C._____ als zuständige Einzelrichterin bis zum 23. November 2020 (act. 9/Prot. S. 100) das pendente Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021- ... betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils in Sachen D._____ gegen E.. Rechtsanwältin Dr. A. (fortan: Anzeigeerstat- terin) vertrat dabei die Klägerin D._____ (vgl. act. 9/3). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 6. Oktober 2020 eine Verhandlung betreffend vorsorg- liche Massnahmen durchgeführt. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse anlässlich der Verhandlung erstattete die Beschwerdegegnerin am 16. November 2020 (act. 6/4/11) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland gestützt auf § 167 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) eine Strafanzeige gegen die Anzeigeerstatterin wegen des Ver- dachts des Prozessbetrugs und der Urkundenfälschung. Am 9. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Nichtanhandnahme der Untersuchung (act. 6/4/2). 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2021 liess die Anzeigeerstatterin bei der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich durch ihre Rechts- vertreterin eine administrative Aufsichtsbeschwerde (Disziplinarverfahren) einreichen und die Disziplinierung der Beschwerdegegnerin beantragen (act. 6/1). Nachdem die Verwaltungskommission das Verfahren Gesch äfts- Nr. VB210004-O eröffnet und eine Vernehmlassung durchgeführt hatte, wies sie die Aufsichtsbeschwerde sowie die zusammen mit dieser gestellten pro- zessualen Anträge mit Beschluss vom 21. Juni 2021 ab (act. 6/11/1). Die Anzeigeerstatterin erhielt den Beschluss am 25. Juni 2021 im Teilauszug zugestellt (act. 6/11/2). 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 reichte die Anzeigeerstatterin eine Noven- eingabe ins Recht (act. 1), nachdem sie seitens der Verwaltungskommission
am 21. Juni 2021 auf entsprechende Anfrage hin die telefonische Auskunft erhalten hatte, dass das Verfahren Geschäfts-Nr. VB210004-O noch pen- dent sei (act. 6/13). Da das erwähnte Verfahren jedoch bereits am 21. Juni 2021 erledigt war - was der Auskunft erteilenden Person anlässlich des be- sagten Telefonats jedoch nicht bekannt war - wurde die Anzeigeerstatterin nach der Durchsicht der Eingabe vom 22. Juni 2021 mit Schreiben vom 24. Juni 2021 (act. 4) gebeten, dem Gericht mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen an der Aufsichtsbeschwerde festhalte und die Eröffnung eines neuen Verfahrens beantrage. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 bejahte sie dies (act. 5), weshalb die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren er- öffnete und die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB210004-O (act. 6/1- 17) beizog. Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 setzte sie der Beschwerdegeg- nerin sodann Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten an (act. 7). Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 stellte diese die Anträge, es sei die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen und es seien die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. VB210004-O beizuziehen (act. 8). Zudem reichte das Be- zirksgericht C._____ seine Akten Geschäfts-Nr. FP190021-... ein (act. 9/1- 88). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an
der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ih- ren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lie- genden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Die Anzeigeer- statterin trat im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... zwar als Rechtsver- treterin der dortigen Klägerin auf, die Verhaltensweise der Beschwerdegeg- nerin, welche sie beanstandet, zielte jedoch auf ihre Person ab. Sie weist daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde auf, weshalb sie zu deren Einreichung legitimiert ist. 3. Aufsichtsbeschwerden sind gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzureichen. Erst nach dem Ergehen des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Juni 2021 (Geschäfts-Nr. KG200066-O) stand abschliessend fest, dass diese der Meldung nach Art. 15 BGFA (SR 935.61) keine Folge leistete bzw. die darin enthaltenen Hinweise man- gels Anhaltspunkten für eine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA als disziplinarrechtlich irrelevant qualifizierte. Ein allfälliges auf- sichtsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin manifes- tierte sich somit erst zu diesem Zeitpunkt. Vor der Fällung des Nichtanhand- nahmebeschlusses konnte eine solches höchstens vermutet werden. Die Frist von zehn Tagen begann daher mit dem Empfang des Beschlusses am 18. Juni 2021 (act. 1 S. 2) zu laufen und endete am 28. Juni 2021. Mit der am 22. Juni 2021 erfolgten Einreichung der Aufsichtsbeschwerde hielt die Anzeigeerstatterin die Beschwerdefrist im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG ein. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person der Beschwerdegegnerin als Amtsträgerin ab, indem die Anzeigeerstatterin nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich des Verfahrens Geschäfts- Nr. FP190021-... kritisiert (vgl. act. 1). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrativer Natur. 1.3. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden, sofern ein rechtliches Interesse daran dar- gelegt wird. Die anzeigeerstattende Person gilt im Verfahren jedoch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist ihr daher weder vom Aus- gang des Verfahrens Mitteilung zu machen, noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichts- behörde sodann nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklä- rungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43 f.).
1.4. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). Nicht jeder prozessuale Fehlentscheid eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt indes ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von auf- sichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Bestra- fung einer Gerichtsperson ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei wel- chem eine Verletzung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Ge- richtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478) und klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106;
BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) oder bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitern ein Verhalten an den Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht (vgl. auch Hunziker, a.a.O., S. 108). 2. Die Anzeigeerstatterin begründet die Aufsichtsbeschwerde (act. 1) im We- sentlichen damit, am 18. Juni 2021 habe sie von der Meldung der Be- schwerdegegnerin an die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte vom 16. November 2020 sowie vom Beschluss der Aufsichtskommis- sion vom 3. Juni 2021, Geschäfts-Nr. KG200066-O, Kenntnis erhalten. Im Schreiben vom 16. November 2020 an die Anzeigeerstatterin und den Ge- genanwalt habe die Beschwerdegegnerin zwar auf die Möglichkeit der Ein- leitung von aufsichtsrechtlichen Schritten gegen die beiden Rechtsvertreter des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... hingewiesen, sie habe es aber unterlassen zu erwähnen, dass sie bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gleichentags eine entsprechende Meldung vorge- nommen habe. Ein solches Verhalten sei widersprüchlich und verstosse ge- gen Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO. Die Beschwerdegegnerin habe die Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte gegenüber der Anzeigeerstatterin verheimlicht, obschon sie mit die- ser die Interessen beider Parteivertreter tangiert habe. Es hätte von der Be- schwerdegegnerin erwartet werden dürfen, dass sie mit offenen Karten spie- len, d.h. den Parteivertretern die Anzeige vom gleichen Tag mitteilen würde. Es bestehe der Eindruck, die Beschwerdegegnerin habe mit einem voll- kommen unverständlichen und unverhältnismässigen Rundumschlag versu- chen wollen, die persönliche und berufliche Existenz der Anzeigeerstatterin zu stören bzw. zu zerstören. Dabei habe sie mit Kanonen auf Spatzen ge- schossen. Sie habe nebst dem Aussprechen eines Verweises gestützt auf Art. 128 ZPO und der Einreichung einer Strafanzeige auch zu einem dritten
Mittel, der Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, gegriffen. Sie habe damit nicht bis zur Erledigung des Strafunter- suchungsverfahrens zugewartet. Diese unnötige Anzeige sei mit einer Nichtanhandnahme erledigt worden. Es frage sich, ob es die knappen Res- sourcen an den Gerichten erlaubten, solche unnötigen und zeitintensiven Verfahren gegen eine unschuldige Rechtsvertreterin loszutreten. Damit die Beschwerdegegnerin künftig solche unsinnigen Tätigkeiten während der Ar- beitszeit unterlasse, sei ihr ein Verweis zu erteilen. 3.1. Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Antrages auf Ab- weisung der Beschwerde vorab auf ihre im Verfahren Geschäfts- Nr. VB210004-O eingereichte Stellungnahme vom 14. Mai 2021 und bringt ergänzend vor (act. 8), die Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte sei die logische Folge der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gewesen, zumal sie der Ansicht gewesen sei, dass sich bei Anhaltpunkten für strafrechtliche Vorwürfe auch disziplinarrechtliche Fragen stellen könnten. Anlässlich eines Telefonats mit dem juristischen Sekretariat der Aufsichtskommission habe sie den Sachverhalt in anonymi- sierter Form geschildert und um Auskunft ersucht, ob ein solcher bei der Aufsichtskommission zu melden sei. Ihrer Erinnerung zufolge sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass die Aufsichtskommission über solche Meldun- gen froh sei, da sie auf Rückmeldungen der Gerichte angewiesen sei, um ih- re Aufgaben erfüllen zu können. Werde eine Strafanzeige gegen eine Rechtsanwältin eingereicht, so habe die Aufsichtskommission ein Interesse, davon zu erfahren. Ergebe sich keine aufsichtsrechtliche Relevanz, werde das Verfahren nicht an Hand genommen und entstünden für die betroffene Rechtsanwältin keine Nachteile. Dieser Auskunft entsprechend habe sie, die Beschwerdegegnerin, sowohl die Strafanzeige als auch die Anzeige bei der Aufsichtskommission nach bestem Wissen und Gewissen sowie in der Überzeugung erstattet, damit ihr Amt pflichtbewusst auszuüben. Sie habe keineswegs unüberlegt oder in Schädigungsabsicht gehandelt, sondern sei darum bemüht gewesen, das Richtige zu tun, weshalb sie auch entspre- chende Abklärungen getroffen habe. Damit die Aufsichtskommission ihre
Aufgabe wahrnehmen könne, müsse sie von allfälligem Fehlverhalten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Kenntnis erhalten. Entsprechend müsse es auch möglich sein, dass Richterinnen und Richter entsprechende Meldungen erstatten würden, ohne hierfür diszipliniert zu werden, wenn die Aufsichtskommission keine aufsichtsrechtliche Relevanz erkenne. Andern- falls sei eine unabhängige richterliche Amtsausübung nicht möglich und es könnte unrechtmässigem Verhalten der Parteien und Parteivertretern keinen Einhalt geboten werden. 3.2. Der Vorwurf, sie habe mit Kanonen auf Spatzen geschossen, sei unberech- tigt. Sie habe lediglich einen Sachverhalt, welcher ihrer Meinung nach straf- rechtlich relevant hätte sein können, den zuständigen Behörden zur Über- prüfung gemeldet. Ein solches Vorgehen erscheine von vornherein ungeeig- net, um jemanden anzuprangern und anderswie gegen eine Person unge- rechtfertigt vorzugehen, zumal es nicht im Einflussbereich einer anzeigeer- stattenden Person liege, eine Strafuntersuchung oder ein Aufsichtsverfahren zu eröffnen. Bei ungenügendem Verdacht werde eine Nichtanhandnahme- verfügung erlassen, welche nicht öffentlich sei. Der Anzeigeerstatterin seien vorliegend keine Nachteile entstanden. Auch der Vorwurf des Verstosses gegen das Gebot von Treu und Glauben werde unter Hinweis auf die Stel- lungnahme vom 14. Mai 2021 zurückgewiesen. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. 4.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet den Umstand, dass die Beschwerde- gegnerin zuhanden der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und An- wälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA verfasst habe, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (act. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 16. November 2020 (act. 3/16) erstattete die Beschwer- degegnerin bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Meldung nach Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Darin fasste sie zuerst den massgeblichen Sachverhalt zusammen, schilderte namentlich das anlässlich der im Verfahren Ge- schäfts-Nr. FP190021-... durchgeführten Verhandlung dargelegte Vorbrin-
gen von Rechtsanwalt MLaw F._____, wonach die Anzeigeerstatterin ihm fälschlicherweise das Original von Aktorum 69/3 anstelle einer Kopie ausge- händigt habe, welches, anders als das dem Gericht eingereichte Exemplar, über eine abgeklebte Passage verfügt habe, und brachte sodann die Vermu- tung an, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Anzeigeerstat- terin mehrere manipulierte Dokumente ins Recht gereicht habe, indem sie es unterlassen habe, abgedeckte Passagen kenntlich zu machen. Weiter wies die Beschwerdegegnerin die Aufsichtskommission darauf hin, dass zu- sätzlich der Verdacht bestehe, dass die Anzeigeerstatterin beim Gericht eine Eingabe mit dem einzigen Zweck eingereicht habe, die klägerische Position im russischen Scheidungsverfahren zu untermauern. Hinsichtlich des sistier- ten Scheidungsverfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-... habe die Eingabe keinen Sinn ergeben. Nebst der Vornahme der vorliegenden Meldung ge- stützt auf Art. 15 BGFA habe sie, die Beschwerdegegnerin, bei der zustän- digen Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige erstattet. Ein allfällig strafrecht- lich relevantes Verhalten könne eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfalts- pflicht darstellen. Indem die Anzeigeerstatterin manipulierte Beweismittel eingereicht habe und unklar bleibe, ob weitere Dokumente manipuliert wor- den seien, sei die Beweiskraft sämtlicher eingereichter Beweismittel in Frage gestellt worden, was nicht im Interesse ihrer Klientin gewesen sei. Es beste- he daher der Verdacht der Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. 4.2. In ihrem Beschluss vom 3. Juni 2021 (act. 3/17) begründete die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte die Nichtanhandnahme des Verfahrens Geschäfts-Nr. KG200066-O damit, die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe das Verfahren betreffend Strafanzeige gegen die Anzei- geerstatterin mit Verfügung vom 9. März 2021 mangels Hinweisen auf ein tatbestandsrelevantes Handeln nicht anhand genommen. Es bestünden kei- ne Gründe, weshalb die Aufsichtskommission in ihrem Verfahren von dem der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zugrunde liegen- den Sachverhalt abweichen solle. Aus dem geschilderten Sachverhalt seien aus disziplinarrechtlicher Sicht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen hinreichenden Verdacht auf eine Berufsregelverletzung im Sinne von Art. 12
lit. a BGFA begründen würden, weshalb das Verfahren nicht anhand zu nehmen sei. 4.3. Nach Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Be- rufsregeln verletzen könnten. § 39 Abs. 1 lit. a des zürcherischen Anwalts- gesetzes (AnwG, LS 215.1) zufolge melden Gerichts- und Verwaltungsbe- hörden des Kantons und der Gemeinden der Aufsichtskommission sodann Wahrnehmungen, welche den Verdacht begründen, dass eine Anwältin oder ein Anwalt gegen die Berufsregeln oder andere Bestimmungen dieses Ge- setzes oder des BGFA verstossen hat. In Bezug auf Vorfälle, welche die Be- rufsregeln betreffen, genügt es demnach, wenn die meldepflichtige Behörde von einer potentiellen Verletzung der Berufsregeln bzw. von einem entspre- chenden Verdacht ausgeht. Nicht vorausgesetzt wird hingegen, dass sie mit Sicherheit eine Berufsregelverletzung annehmen kann (Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA-Poledna, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 15 N 1). Die Beschwerdegegnerin legte ihre Überlegungen, welche sie zur Meldung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte bewegten, in der Beschwerdeantwort ausführlich dar. Konkret hielt sie fest, sie habe die Meldung erst nach vorgängiger Rücksprache mit dem juristischen Sekretari- at der Aufsichtskommission erstattet und dabei ohne Schädigungsabsicht gehandelt. Die Meldung nach Art. 15 BGFA sei die logische Folge der Straf- anzeige vom 16. November 2020 gewesen, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten durchaus auch aus aufsichtsrechtlicher Sicht von Bedeutung sein könne. Sie sei darum bemüht gewesen, das Richtige zu tun (act. 8 S. 2). Vor der Meldung an die Aufsichtskommission machte sich die Beschwerdegeg- nerin demnach weitreichende Gedanken, setzte sich mit dem Sachverhalt und den massgeblichen Aktenstücken eingehend auseinander und setzte sich vorab mit dem juristischen Sekretariat der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in Verbindung, um zu erfahren, ob ein Sach-
verhalt wie der Gegebene für diese aus aufsichtsrechtlicher Sicht von Be- deutung sein könnte (act. 8 S. 2). Die Beschwerdegegnerin handelte dem- nach nicht unüberlegt oder gar überstürzt, sondern teilte ihre gestützt auf ei- ne innere Überzeugung entstandene Vermutung der mutmasslichen diszipli- narischen Relevanz des Verhaltens der Anzeigeerstatterin zuerst vorgängig der für allfällige Verstösse gegen die Berufsregeln zuständigen Behörde mit und ersuchte diese um Rat. Allein aufgrund der Auskunft der Aufsichtskom- mission, dass Sachverhalte wie der Vorliegende für sie von Interesse seien, entschied sie sich in der Folge zur Einreichung der Meldung vom 16. November 2020. Insoweit handelte sie in Übereinstimmung mit Art. 15 BGFA, welcher lediglich eine mögliche Verletzung der Berufsregeln voraus- setzt, bzw. mit § 39 Abs. 1 lit. a AnwG, in welchem von einem Verdacht der Berufsregelverletzung die Rede ist. Selbst wenn die Aufsichtskommission das Verhalten der Anzeigeerstatterin nach einer abschliessenden Prüfung des Sachverhaltes als aufsichtsrechtlich nicht relevant erachtete, kann im Vorgehen der Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen keine auf- sichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von § 82 GOG gesehen werden. Auch vermag eine solche nicht aus dem Umstand abgeleitet zu werden, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Ausgang der Strafuntersu- chung abwartete (act. 1 S. 2), denn allein die Tatsache von deren Nichtan- handnahme hatte nicht automatisch die Verneinung einer Berufsregelverlet- zung im Sinne von Art. 12 BGFA und damit die Nichtanhandnahme des Dis- ziplinarverfahrens bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Folge. Im Weiteren erscheint glaubhaft, dass die Gesamtbe- trachtung aller Vorfälle im Verfahren Geschäfts-Nr. FP190021-... bei der Beschwerdegegnerin den subjektiven Eindruck erweckte, die Anzeigeerstat- terin versuche durch ihr Vorgehen (unrechtmässige) Vorteile für ihre Klientin zu erwirken (vgl. act. 6/7 Rz 2.2.3) und verletze dadurch im Endeffekt ihre Pflicht zur gewissenhaften und sorgfältigen Berufsausübung (vgl. dazu BGFA Kommentar-Fellmann, Art. 12 N 12). Hierfür sprach bereits deren Auf- treten zu Beginn des Verfahrens, bewirkte sie mit ihrem Verhalten doch schon im Vorfeld der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 Unklarheiten, wel-
che prozessuale Handlungen des Gerichts notwendig machten und bei die- sem mehrfach zu Unverständnis führten (act. 9/Prot. S. 8 f.). Aber auch das Verhalten der Anzeigeerstatterin anlässlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 bestätigte offenbar den entsprechenden Eindruck der Beschwerde- gegnerin, indem sie vom Gericht gestellte Fragen zur abgeklebten Textpas- sage sowie zur Eingabe vom 24. Juli 2020 nur unzureichend zu beantworten vermochte (act. 9/Prot. S. 47). Jedenfalls kann der Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung vorgeworfen werden. 5.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner den Umstand, dass die Beschwerdegeg- nerin im Schreiben vom 16. November 2020 lediglich auf die Möglichkeit ei- ner Meldung im Sinne von Art. 15 BGFA hingewiesen habe, ihr aber nicht mitgeteilt habe, dass sie eine solche einreiche, und leitet daraus eine Verlet- zung des Gebots von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO ab (act. 1 S. 2). 5.2. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. Das Gebot, nach Treu und Glauben zu han- deln, gilt auch für den Spruchkörper (BSK ZPO-Gehri, Art. 52 N 2). Es ver- pflichtet ihn zu einem redlichen, vertrauenswürdigen und rücksichtsvollen Verhalten. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Anzei- geerstatterin vom 16. November 2020 tat sie zwar ihre Absicht der Erstat- tung einer Meldung gemäss Art. 15 BGFA wegen des Verdachts der Verlet- zung von Art. 12 lit. a BGFA bei der Aufsichtskommission über die Anwältin- nen und Anwälte nicht explizit kund (act. 6/4/10). Immerhin wies sie aber im Schreiben auf die Meldepflicht gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA betreffend eine mögliche Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln hin (act. 9/77) und hielt explizit fest, dass das Gericht von Amtes wegen diejenigen Schritte einleiten werde, welche es für notwendig erachte. Die Beschwerdegegnerin verheim- lichte damit nicht, dass sie die Vornahme einer Meldung bei der Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte zumindest prüfen würde. Ei- ne entsprechende Informationspflicht über die tatsächliche Einreichung einer Meldung bei der Aufsichtskommission resultierte weder aus Art. 52 ZPO
noch aus einem anderen Verfahrensgrundsatz. Vielmehr oblag die Aufgabe der Orientierung über die allfällige Eröffnung eines Disziplinarverfahrens der Aufsichtskommission selbst. Die Beschwerdegegnerin durfte die Meldung betreffend eine mögliche Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln demnach ohne vorgängige Mitteilung an die Anzeigeerstatterin verfassen, zumal eine solche allenfalls das Disziplinarverfahren hätte beeinflussen können. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Anzeigeerstatterin nicht über ihre konkrete Absicht zur Erstattung einer Meldung nach Art. 15 BGFA orientierte, kann demnach keine aufsichtsrechtlich relevante Verletzung von Art. 52 ZPO abgeleitet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdegegnerin am Tage der Erstattung der Meldung nach Art. 15 BGFA in einem Brief an die Anzeigeerstatterin wandte, beinhaltete dieser doch in erster Linie die Aussprechung einer Massnahme nach Art. 128 ZPO (siehe dazu auch das Nachfolgende unter Ziff. III.6). 6.1. Die Anzeigeerstatterin wirft der Beschwerdegegnerin schliesslich einen "un- verhältnismässigen Rundumschlag" vor, indem sie nebst der Einreichung ei- ner Strafanzeige bei den Staatsanwaltschaften und der Aussprechung eines Verweises gestützt auf Art. 128 ZPO bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine Meldung im Sinne von Art. 15 BGFA vorge- nommen habe (act. 1 S. 2). 6.2. Aus den vorinstanzlichen Akten Geschäfts-Nr. FP190021-... und den beige- zogenen Akten Geschäfts-Nr. VB210004-O ergibt sich, dass die Beschwer- degegnerin am 16. November 2020 drei Schreiben verfasste. Dabei handel- te es sich zum einen um die erwähnte Meldung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (act. 3/16), zum anderen um eine gegen die Anzeigeerstatterin gerichtete Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie schliesslich um ein Schreiben an die Rechtsvertreter des Verfahrens Geschäfts-Nr. FP190021-..., worin sie diese auf ihre Pflich- ten hinwies, sie zur Einhaltung der Verfahrensdisziplin im Sinne von Art. 128 ZPO ermahnte und drohte, weitere Verletzungen des Anstands und Störun- gen des Geschäftsgangs ohne weitere vorgängige Androhung entsprechend
zu sanktionieren (act. 6/4/10-11). Die Beschwerdegegnerin bediente sich demnach drei verschiedener Rechtsinstitute. Alle drei Massnahmen waren Folge der bereits an der Verhandlung vom 6. Oktober 2020 gemachten An- kündigung, rechtliche Schritte gegen die Anzeigeerstatterin zu prüfen (act. 9 Prot. S. 41). Die standesrechtliche Meldepflicht gemäss Art. 15 BGFA stand der Beschwerdegegnerin dabei kumulativ zum strafprozessualen Mittel der Strafanzeige nach § 167 GOG sowie zur zivilprozessualen Disziplinierung zur Verfügung (siehe auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 167 N 19). Al- lein aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin zu einer Meldung nach Art. 15 BGFA entschied, die Anzeigeerstatterin im Schreiben vom 16. November 2020 auf ihre Pflichten hinwies, prozessuale Behelfe aufliste- te und eine Ermahnung aussprach sowie schliesslich gegen die Anzeigeer- statterin eine Strafanzeige erstattete, kann somit kein richterlicher Amts- missbrauch abgeleitet werden. Insbesondere ergibt sich daraus aufgrund der Verschiedenartigkeit der Rechtsbehelfe bzw. deren unterschiedlichen Zweckverfolgung kein unverhältnismässiger "Rundumschlag". 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich aus dem Vorgehen der Be- schwerdegegnerin kein Fehlverhalten ableiten lässt, das in aufsichtsrechtli- cher Hinsicht ein Eingreifen erfordern würde. Die Aufsichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Mutwilligkeit liegt vorliegend nicht vor, weshalb die Kos- ten nicht der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen sind. Ebenso wenig kommt ei- ne Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 25). Die Kos- ten fallen daher ausser Ansatz.
1.2. Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzuspre- chen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch der Beschwerdegegne- rin steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegnerin. Die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts C., Geschäfts- Nr. FP190021-..., werden dem Bezirksgericht C., Ersatzrichter lic. iur. G._____, retourniert, die Akten der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. VB210004-O, dieser.
Zürich, 24. August 2021
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: