Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 12. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde i.S.v. § 43 Abs. 2 lit. a VRG gegen ein Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2021, Nr. AEG.2021.00001
Erwägungen: I. 1. Am 30. November 2020 reichte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Justizkommission des Zürcher Kantonsrates (fortan: Justizkommission) eine das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffende Aufsichtsanzeige ein und rügte zum einen die unrichtige Anwendung der massgeblichen Ge- bührenverordnung durch das Verwaltungsgericht durch Festlegung von teil- weise zu niedrigen Gerichtsgebühren und zum anderen die mangelnde Ar- beitsleistung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts sowie die fehlende Ar- beitszeiterfassung in Bezug auf bezogene Pausen (act. 2/2). Nach der Prü- fung der Anzeige durch die Justizkommission teilte diese dem Beschwerde- führer am 16. März 2021 mit, dass sie zum Ergebnis gelangt sei, dass ein aufsichtsrechtlich motivierter Handlungsbedarf nicht gegeben sei (act. 2/3). 2. Mit Eingabe vom 25. März 2021 ersuchte der Beschwerdeführer die Justiz- kommission gestützt auf §§ 20 und 24 je Abs. 1 des Gesetzes über die In- formation und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) um Zustellung der Stellung- nahme des Verwaltungsgerichts, welches diese der Justizkommission im Zusammenhang mit der Aufsichtsanzeige hatte zukommen lassen (act. 2/4). Mit Schreiben vom 19. April 2021 (act. 2/6) teilte ihm die Geschäftsleitung des Kantonsrates mit, dass sie weder verpflichtet noch befugt sei, seinem Gesuch zu entsprechen. Zur Begründung fügte sie an, die im aufsichtsrecht- lichen Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme des Verwaltungs- gerichts bilde Teil eines Protokolls der parlamentarischen Kontrolle. In sol- che werde gemäss § 23 Abs. 1 IDG i.V.m. § 35 Abs. 4 des Kantonsratsge- setzes (KRG, LS 171.1) keine Einsicht gewährt. Mit E-Mail vom 21. April 2021 (act. 2/7) ersuchte der Beschwerdeführer die Geschäftsleitung um Er- lass einer anfechtbaren Verfügung, woraufhin ihm der Generalsekretär des Kantonsrates am 21. April 2021 mitteilte, dass sie eine Verfügung anfertigen und diese der Geschäftsleitung an der Sitzung vom 29. April 2021 vorlegen würden (act. 2/7). In der massgeblichen Verfügung vom 15. April 2021
(act. 2/5) begründete die Geschäftsleitung die Abweisung des Gesuchs kurz zusammengefasst wie folgt: Das Gesetz über die Information und den Da- tenschutz (fortan: IDG) sei gemäss § 2a Abs. 1 IDG auf das Verhältnis zwi- schen Kantonsrat bzw. seinen Kommissionen und der beaufsichtigten Be- hörden nicht anwendbar. Das Kantonsratsgesetz sehe eine Einschränkung des Informationszugangsrechts vor. Die Sitzungen der Organe des Kantons- rates seien nicht öffentlich, und die Protokolle und Unterlagen würden wäh- rend zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit bzw. zwanzig Jahre dem Kommissionsge- heimnis unterstehen. Einsicht in die Protokolle werde Dritten erst nach Ab- schluss der Beratung erteilt, wenn ein Interesse im Rahmen der Rechtsan- wendung oder Wissenschaft glaubhaft gemacht werde. Ausgenommen sei die Einsicht in die Protokolle der parlamentarischen Kontrolle. Das Verwal- tungsgericht habe seine Stellungnahme am 9. Februar 2021 zu Protokoll gegeben. Das Protokoll, einschliesslich der Stellungnahme des Verwal- tungsgerichts, unterstehe der parlamentarischen Vertraulichkeit. Nach § 35 Abs. 4 KRG werde Dritten im Aufsichtsverfahren keine Einsicht in das Proto- koll gewährt. Daran vermöge auch die Stellung des Beschwerdeführers im Aufsichtsverfahren nichts zu ändern. Aufsichtsbeschwerden einleitenden Personen kämen nämlich in diesem Verfahren keine Parteirechte zu. Auch bestehe kein Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde. Vielmehr liege ein solches in ihrem Ermessen. Die Wirkung der parlamentarischen Kontrolle als Oberaufsicht beschränke sich auf das Verhältnis des beauf- sichtigenden Kantonsratsorgans zur beaufsichtigten Behörde. Dritte seien von einem solchen Verfahren nie direkt betroffen, mit der Folge, dass der gesetzliche Ausschluss des Zugangs zu den betroffenen Informationen ge- rechtfertigt sei. Selbst wenn das Gesuch im Sinne des IDG zu beurteilen gewesen wäre, hätten die §§ 25 ff. KRG die Interessenabwägung gemäss § 23 Abs. 1 IDG vorne weg genommen und wäre das Gesuch abzuweisen gewesen. 3. Am 22. April 2021 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Informationszugang und ersuchte ge-
stützt auf § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 IDG um Gewährung des Zugangs zur massgeblichen Stellungnahme (act. 2/8). Mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Ge- schäfts-Nr. AEG.2021.00001) wies die Verwaltungskommission des Verwal- tungsgerichts das Gesuch ab (act. 3). 4. Am 21. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde und stellte den folgenden Antrag (act. 1): "In Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 3 im beschwerdegegnerischen 'Urteil' vom 18. Mai 2021 (Geschäft AEG.2021.00001; Beilage 1) sei das Verwaltungsgericht bzw. seine Verwaltungskommission (VK) unter Entschädigungsfolge zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verpflich- ten, diesem Zugang zur Stellungnahme des Verwaltungsgerichts be- treffend die Aufsichtsanzeige an die Justizkommission des Zürcher Kantonsrats (JUKO) vom 30. November 2020 mit Bezug namentlich auf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verfahren GL 20.008) zu gewähren."
II. 1.1. Gemäss § 8a der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr, LS 175.21) behandelt die Verwaltungskommission des Verwaltungsge- richts grundsätzlich Rechtsmittel gegen gerichtsinterne Entscheide in Justiz- verwaltungsgeschäften. Dies gilt indes dann nicht, wenn es sich um Ent- scheide handelt, welche von ihr selbst oder vom Gesamtgericht gefällt wur- den. Diesfalls greift § 43 Abs. 2 VRG und amtet das Obergericht als Rechts- mittelinstanz des Verwaltungsgerichts. § 43 Abs. 2 lit. a VRG zufolge können Justizverwaltungsakte des Verwaltungsgerichts, die es als einzige Instanz getroffen hat, mit Beschwerde nach den Bestimmungen des VRG beim Obergericht angefochten werden. 1.2. Das angefochtene Urteil vom 18. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. AEG.2021.00001; act. 3) wurde von der Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts ge- fällt. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv Ziffer 4 ist dem- nach die Verwaltungskommission des Obergerichts für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 2. Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde ohne Weiteres legi- timiert, da er durch das Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweist (§ 49 VRG i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG). III . 1. Sein Urteil vom 18. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. AEG.2021.00001) betreffend Abweisung des Gesuchs um Informationszugang des Beschwerdeführers begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: Gemäss Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) und § 23 IDG stehe grundsätzlich jeder Person das Recht auf Zu- gang zu amtlichen Dokumenten zu, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstünden. § 2a Abs. 1 IDG zufolge gel- te das IDG nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen
ständigen Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstünden. Sitzungen der Organe des Kantonsrates seien sodann nicht öffentlich und würden während zehn Jahren nach Abschluss der Beratungen des Kantonsrates der parlamentarischen Vertraulichkeit un- terliegen, soweit sie nicht gemäss § 36 Abs. 1 KRG dem Kommissionsge- heimnis unterstellt worden seien und für zwanzig Jahre nicht zugänglich sei- en. Offen gelassen werden könne, ob das IDG auf das Gesuch des Be- schwerdeführers anwendbar sei. Denn sowohl bei der direkten Anwendbar- keit der Kantonsverfassung als auch bei der Anwendbarkeit des IDG habe der Gesetzgeber die aufsichtsrechtlichen Akten der Justizkommission der parlamentarischen Vertraulichkeit unterstellt und habe er damit die Abwä- gung der privaten Interessen an der Einsichtnahme gegenüber den Interes- sen an der Geheimhaltung zugunsten der Letzteren vorgenommen. Dem Beschwerdeführer sei die Einsicht in das durch die kantonsrätliche Kommis- sion geführte Aufsichtsverfahren verwehrt. Dazu gehörten auch alle Akten und Stellungnahmen, welche im Hinblick auf ein solches Verfahren erstellt worden seien. Das Gesuch um Informationszugang sei daher abzuweisen (act. 3). 2.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 1) zu- sammengefasst das Folgende aus: Art. 17 KV verleihe das Recht auf Zu- gang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. § 2a Abs. 1 IDG sehe zwar vor, dass das IDG für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen - in casu der Justizkommission - sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstünden - in casu dem Verwaltungs- gericht - nicht gelte. Diese Bestimmung gelange indes nicht zur Anwendung, wenn es um das Verhältnis des Kantonsrates bzw. dessen ständigen Kom- missionen und einem Dritten wie dem Beschwerdeführer gehe. Kraft Art. 10 Abs. 2 KV gälten die Bestimmungen der Bundesverfassung über die Ver- wirklichung und die Einschränkung der Grundrechte auch für die Grundrech- te des kantonalen Rechts. Es seien daher auch im Anwendungsbereich der Kantonsverfassung die Voraussetzungen von Art. 36 BV zu beachten. Nach
§ 23 Abs. 1 IDG verweigere das öffentliche Organ die Bekanntgabe von In- formationen ganz oder teilweise oder schiebe sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehe. § 23 Abs. 2 und 3 IDG definierten sodann das öffentliche bzw. private Interesse. Im angefochtenen Urteil werde die Verweigerung des Informationszugangs mit den Bestimmungen in §§ 35 f. KRG begründet. Um den grundrechtlich geschützten Informationszugang zu verweigern, genüge es nicht, sich allein auf eine rechtliche Bestimmung zu berufen, welche unter der Kantonsverfassungsstufe angesiedelt sei. Die Grundrechtseinschrän- kung habe gestützt auf Art. 10 Abs. 2 KV i.V.m. § 36 Abs. 2 ff. BV zudem als durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig zu erscheinen und dürfe den Kerngeh- alt des Grundrechts nicht antasten. Das öffentliche bzw. private Interesse müsse das Grundrechtsinteresse überwiegen. Generell abstrakte kantonale Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen könnten nie im Sinne von § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen verhindern. Dies würde vielmehr einen individuell-konkreten Entscheid bedingen, dass öffentliche oder private Interessen das Interesse auf Informationszugang überwiegen würden. §§ 35 f. KRG würden keine fallbezogene Interessenabwägung nach § 23 Abs. 1 IDG sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 17 KV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BV vornewegnehmen bzw. ersetzen. Im Übrigen seien diese Bestimmungen missglückt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates habe die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts ohne nähere Begründung als Pro- tokollbestandteil qualifiziert. Die Stellungnahme sei unter den Begriff der Un- terlagen zu subsumieren. Er, der Beschwerdeführer, würde diesfalls Einsicht in Unterlagen im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 KRG beantragen, wobei er am Verbot des Informationszugangs zu Akten der parlamentarischen Kon- trolle gemäss § 35 Abs. 4 Satz 2 KRG oder an einem allfälligen Kommissi- onsgeheimnis nach § 36 KRG scheitern würde, wobei er sich diese absolu- ten Bestimmungen nicht entgegenzuhalten bräuchte. Zwar stünden ihm als Anzeigeerstatter im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Rechte zu, er trete vorliegend aber als Drittperson auf. Es sei demnach eine Inte-
ressenabwägung vorzunehmen. Das angefochtene Urteil sehe davon ab, überwiegende öffentliche oder private Interessen darzulegen. Der Hinweis auf §§ 35 f. KRG sei untauglich. Die Argumentation, dass die Arbeit der Auf- sichtskommission erschwert würde, wenn die beaufsichtigten Behörden so- wie die involvierten Personen damit rechnen müssten, dass ihre Angaben an die Öffentlichkeit gelangten, verfange nicht. Das Verwaltungsgericht müsse in seiner Stellungnahme Tatsachen berichtet, unterdrückt oder verfälscht haben, was von erheblichem öffentlichen Interesse sei. Die in § 23 Abs. 2 IDG enthaltenen Beispiele kämen nicht einmal in die Nähe dessen, worum es sich vorliegend drehe. Private Interessen liessen sich ebenfalls nicht ausmachen. Er, der Beschwerdeführer, verfolge wichtige öffentliche Interes- sen finanzieller Natur. Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts könnte die Frage beantworten, ob die Justizkommission seine Anzeige überhaupt richtig gelesen habe. Eine Gutheissung der Beschwerde sei umso wichtiger, als eine Mehrheit der Justizkommission am 20. Mai 2021 den Antrag des Verwaltungsgerichts auf eine Erhöhung der Mitgliederzahl um 200 Stellenprozente teilweise unterstützt habe. Es könne keine Rede davon sein, dass sich Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht überan- strengen müssten. 2.2. Das Kantonsratsgesetz, so der Beschwerdeführer weiter, greife nicht bei Dokumenten, welche nicht der Kantonsrat, sondern eine andere Person be- sitze. Davon sei offenbar auch die kantonsrätliche Geschäftsleitung ausge- gangen, habe sie ihn, den Beschwerdeführer, doch mit seinem Aktenein- sichtsgesuch explizit an das Verwaltungsgericht verwiesen. Wäre der An- sicht des Verwaltungsgerichts betreffend die Anwendbarkeit des Kantons- ratsgesetzes zu folgen, würde es sich ganz allgemein vor Einblicken in die Akten schützen können, indem es Kopien hiervon an die Aufsichtsbehörde schicken würde. Das Verwaltungsgericht könne sich demnach nicht auf die in § 35 Abs. 2 KRG verankerte parlamentarische Vertraulichkeit berufen. Diese Bestimmung gelte bloss in Bezug auf den Kantonsrat und beschlage weder geheimnisverletzend nach aussen gedrungene Unterlagen noch Pro-
tokolle des Kantonsrates, welche die obersten Gerichte erhalten würden, geschweige denn eine vom Verwaltungsgericht verfasste Stellungnahme. 2.3. Was die Nebenfolgen anbelange, so sei die Kostenauflage zu kassieren und seien die Kosten dem Verwaltungsgericht zu belassen. Von einer Kostenauf- lage im Zusammenhang mit der Herausgabe der Stellungnahme habe das Verwaltungsgericht sodann aufgrund des geringen Aufwandes für den In- formationszugang abzusehen. Zudem sei ihm eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass der Ausschluss gemäss § 2a Abs. 1 IDG vorliegend zu tragen komme (act. 1 Rz 6). Das Verwaltungsge- richt liess die Frage offen (act. 3 E. 3.2). Die Frage braucht nicht entschie- den zu werden, da die Beschwerde unabhängig davon abzuweisen ist. 3.2. Die massgebliche Stellungnahme des Verwaltungsgerichts wurde in einem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren erstellt, in welchem sich dieses als Beaufsichtigte zu seine Mitglieder betreffenden Vorwürfen zu äussern hatte. Solche administrativen Aufsichtsbeschwerden zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich nicht gegen einen Entscheid des Gerichts, sondern gegen das Verhalten eines oder mehrerer Gerichtsmitglieder richten (VRG Kom- mentar-Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N 61 f. und N 77 f.). Die angezeigten Personen (bzw. hier das beaufsichtigte Gericht) nehmen am Beschwerdeverfahren als Partei teil und haben sich dem Vorwurf der Amts- pflichtverletzung zu stellen. Der anzeigenden Person hingegen kommt nicht die Stellung einer Prozesspartei zu (VRG Kommentar-Bertschi, Vorbemer- kungen zu §§ 19-28a, N 80). 3.3. Gesuche um Informationszugang sind nicht bei Verfahrensbeteiligten zu stellen. Sie sind immer bei der verfahrensführenden bzw. bei der von Geset- zes wegen vorgesehenen Instanz einzureichen und zwar unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Rechtsprechung oder der Justizverwaltung tätig ist. Dies gilt auch für Informationsgesuche, welche Aufsichtsanzeigen bzw. auf- sichtsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffen.
3.4. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch bei der in der Sache entschei- denden Oberaufsicht, dem Kantonsrat bzw. der zuständigen Justizkommis- sion. Erst nach dem Erhalt einer abschlägigen Rückmeldung reichte er das Gesuch beim Verwaltungsgericht ein. Ein solches Vorgehen ist allein schon deshalb nicht schützenswert, weil es als Versuch der Umgehung des Ent- scheides der grundsätzlich zuständigen (vgl. dazu auch § 9 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Information und den Datenschutz [IDV, LS 170.41] betref- fend selbst erstellte Dokumente) verfahrensführenden und urteilenden In- stanz, Dritten kein Informationszugangsrecht zu gewähren, zu werten ist. 4.1. Selbst wenn es jedoch als zulässig anzusehen wäre, dass der Beschwerde- führer beim verfahrensbeteiligten Verwaltungsgericht ein Gesuch um Infor- mationszugang stellt, so würde der Zugang zu amtlichen Dokumenten auch bei Anwendung des IDG nur gewährt, wenn nicht öffentliche oder private In- teressen überwiegen (Art. 23 Abs. 1 IDG). Dies entspricht im Übrigen auch Art. 17 KV. Zu prüfen wäre demnach, ob dem Interesse des Beschwerdefüh- rers am Zugang zur massgeblichen Stellungnahme öffentliche oder private Interessen, namentlich jene des Verwaltungsgerichts als beaufsichtigte Be- hörde, entgegenstehen. 4.2. Zum geltend gemachten Interesse des Beschwerdeführers an der Einsicht- nahme in die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts (act. 1 Rz 13 und 21) ist vorab festzuhalten, dass der Sinn und Zweck des Informationszugangs im Transparenzgebot begründet liegt. Das Handeln der öffentlichen Organe soll transparent gestaltet werden (§ 1 Abs. 2 lit. a IDG). Dadurch sollen die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns erleichtert werden (IDG Kommentar-Baeriswyl, § 1 N 4 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich aus "wichtigen öffentlichen Interessen letztlich finanzieller Natur" auf das Recht auf Informationszugang (act. 1 Rz 13). Konkret geht es ihm darum zu erfahren, wie sich das Verwaltungsgericht, dessen Mitglied er bis 30. Juni 2019 war, zu seinen Vorwürfen betreffend das Arbeitspensum und die Pau- senzeitvorschriften sowie zum Vorwurf betreffend die Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts, d.h. kurz zusammengefasst zu seinem Vorwurf der Ressourcenverschwendung, geäussert hat (vgl. act. 2/2 S. 5). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich hierbei nicht um ein öffentliches Interesse finanzieller Natur, sondern um sein privates Interesse. Im öffentlichen Interesse wäre allenfalls die Einsichtnahme in die dem Ent- scheid der Justizkommission zugrunde liegenden Überlegungen betreffend die Abweisung der Aufsichtsanzeige gelegen. Denn aus diesen ergeben sich die Gründe, welche die Justizkommission dazu bewogen, keine aufsichts- rechtlichen Massnahme zu ergreifen und ein Einschreiten gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ressourcenverschwendung abzu- lehnen. Die Gründe für ihre Entscheidung legte die Justizkommission dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2021 jedoch ausführlich dar (act. 2/3). Sie sind ihm demnach hinreichend bekannt. 4.3. Was unter den Begriff der öffentlichen oder privaten Interessen fällt, wird in § 23 IDG in einer nicht abschliessenden Aufzählung dargelegt. Von einem öffentlichen Interesse ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Informa- tion Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft (lit. a), die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beein- trächtigt (lit. b), die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersu- chungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet (lit. c), die Be- kanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt (lit. d) oder die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Mass- nahmen beeinträchtigt (lit. e). Ein privates Interesse steht dem Informations- zugang sodann entgegen, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt wird (§ 23 Abs. 3 IDG). 4.4. Wie dargelegt, reichte das Verwaltungsgericht die massgebliche Stellung- nahme in einem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein, in welchem es Partei war und sich dem Vorwurf der Amtspflichtverletzung zu stellen hat- te. Eine Partei ist nicht Adressatin einer Offenlegungspflicht und kann einer solchen private Interessen entgegensetzen. Dies gilt selbst dann, wenn da-
von auszugehen wäre, dass das Verwaltungsgericht als Behörde grundsätz- lich Adressatin der Pflicht zur Gewährung des Informationszugangs gemäss IDG bliebe. Als vom Aufsichtsverfahren direkt betroffene Instanz war das Verwaltungsgericht berechtigt, seine Sicht der Sachlage im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs uneingeschränkt darzulegen und sich gegen die erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen, ohne die Gefahr zu lau- fen, dass seine Schilderungen am Verfahren unbeteiligten Dritten offenge- legt würden. Hätte es mit Letzterem rechnen müssen, wären ihm sein Recht auf eine effektive Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs beschnitten wor- den. Das Verwaltungsgericht als Verfahrenspartei weist demnach ein we- sentliches Interesse an der Wahrung seiner Verfahrensrechte auf. Seine ge- genteiligen Interessen im Sinne von § 23 IDG sind als erheblich zu qualifizie- ren. Das Interesse des Verwaltungsgerichts, sich als Verfahrenspartei zu den er- hobenen Vorwürfen effektiv und vorbehaltlos äussern zu können, ist unter den konkreten Umständen als höher zu gewichten als das Recht des Be- schwerdeführers auf Informationszugang, mit der Folge, dass die Voraus- setzungen von § 23 Abs. 1 IDG gegeben sind und die Aushändigung der massgeblichen Stellungnahme zu verweigern ist. Mit einer solchen Ausle- gung von § 23 IDG im Einklang steht auch der Sinn und Zweck des IDG, welcher namentlich in der Kontrollfunktion über die öffentlichen Organe liegt. Diese soll primär dann greifen, wenn die Behörden als Entscheidungsträger tätig sind, nicht aber dann, wenn sie sich in einem bei einer Drittbehörde durchgeführten Verfahren als Verfahrenspartei beteiligen und sich in diesem für ein eigenes Verhalten rechtfertigen müssen. Eine entsprechende Ausle- gung erscheint somit verhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich auch zu den Nebenfolgen (act. 1 Rz 18 f.), ohne diese indes - für den Fall der Abweisung der Be- schwerde - formell anzufechten (act. 1 Rz 18 zweitletzter Satz). Weiterungen dazu erübrigen sich daher.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, ad Verfahren Geschäfts- Nr. AEG.2021.00001, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
Die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. AEG.2021.00001 werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 12. Oktober 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: