Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richter lic. iur. A. Wenker und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Mai 2021
in Sachen
A._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin
gegen
B._____, lic. iur., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
Erwägungen: I. 1. Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) leitete als Zwangsmassnahmenrichter das am Bezirksgericht Dietikon durchgeführte Verfahren Geschäfts-Nr. ... betreffend gerichtliche Beurteilung und Verlän- gerung von Schutzmassnahmen. Im Rahmen des Verfahrens führte er am 13. April 2021 eine Anhörung durch, an welcher C._____ als Gesuchstellerin sowie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegegners D._____ teilnahmen. Die Gesuchstellerin wurde dabei von Rechtsanwältin Dr. A._____ begleitet und vertreten (act. 4 Prot. S. 1 und 4). 2. Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte Rechtsanwältin Dr. A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) im Zusammenhang mit dem erwähnten Verfahren beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Be- schwerdegegner ein (act. 1). Am 26. April 2021 ergänzte sie ihre Beschwer- de sodann mit einer weiteren Beanstandung (act. 2). 3. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten Geschäfts-Nr. ... bei (act. 4/1-22). 4. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftli- chen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet er- weist. Da Letzteres - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die
dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Ge- brauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweck- mässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Be- schwerde). 1.2. Die vorliegende Beschwerde zielt auf die Person des Beschwerdegegners als Amtsträger ab, indem die Anzeigeerstatterin nicht eine Aufhebung oder Korrektur eines gerichtlichen Entscheides beantragt, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners anlässlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... kriti- siert (act. 1 S. 1 und 4). Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach administrati- ver Natur. 2.1. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträ- gers ab. Mit ihr sollen Disziplinarfehler geahndet werden. Diese können in
Saumseligkeiten (d.h. in Unterlassungen pflichtgemäss beförderlichen Han- delns und somit in einem schuldhafterweise zu geringen persönlichen Ein- satz) oder in ungehörigem (vorwiegend subjektiv betontem und somit zu weit gehendem persönlich bestimmtem) Handeln bestehen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte unterstehen der Personalgesetzgebung (§ 1 Abs. 1 PG; LS 177.10). Sie haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben per- sönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Inte- ressen des Kantons in guten Treuen zu wahren (§ 49 PG). Aus der Treue- pflicht folgt, dass Richterinnen und Richter gehalten sind, sich sowohl inner- halb als auch ausserhalb ihres Amtes der Achtung und des Vertrauens wür- dig zu erweisen, das ihre amtliche Stellung erfordert. Besondere Verhal- tenspflichten innerhalb eines Verfahrens ergeben sich ferner aus dem An- spruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wobei die richterliche Unabhängigkeit die Treue- pflicht bis zu einem gewissen Grad wiederum konkretisiert und auch be- grenzt (Gutachten EJPD, Bundesamt für Justiz, vom 23. Oktober 2007 über die Amtspflichten der Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Bun- desgerichte, in: VPB 3/2008 vom 3. September 2008, 2008.24, S. 312). 2.2. Nicht jeder prozessuale Fehler eines Gerichtsmitgliedes rechtfertigt ein Ein- greifen der Aufsichtsbehörde bzw. die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Vielmehr setzt eine disziplinarische Ahndung einer Gerichts- person ein amtspflichtwidriges Verhalten voraus, bei welchem eine Verlet- zung des Gesetzes wider besseres Wissen erfolgte (ZR 86 [1987] Nr. 78 E. III mit Verweis auf Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfas- sungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 478), bei welchem klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder wichtige öffentliche Interes- sen offensichtlich missachtet wurden (Hunziker, Die Anzeige an die Auf- sichtsbehörde [Aufsichtsbeschwerde], Dissertation, Zürich 1978, S. 106; BGE 99 Ia 331 E. 2; BGE 97 I 10 E. 2) bzw. bei welchem die Beaufsichtigten gegenüber den Parteien, Kollegen oder Mitarbeitenden ein Verhalten an den
Tag legten, das die guten Sitten oder den Anstand verletzte (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 13, N 38 und N 43 m.w.H.). Das pro- zessuale Fehlverhalten muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen, verletzt worden sein muss eine bedeutsame Pflicht bzw. eine wesentliche Amtspflicht, welche über eine einfache Rechtsverletzung hinausgeht. Liegt eine solche wesentliche Amtspflichtverletzung vor, kommen als mögliche Sanktionen insbesondere die Ermahnung, die Erteilung eines Verweises o- der die Anordnung von personalrechtlichen Massnahmen in Betracht (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 22). 3.1. Die Anzeigeerstatterin führte in ihrer Aufsichtsbeschwerde im Wesentlichen aus, anlässlich der im Gewaltschutzverfahren Geschäfts-Nr. ... am 13. April 2021 durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdegegner den Rechts- vertreter der Gegenpartei darauf hingewiesen, dass das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege hinreichend zu begründen sei. Er habe diesen aufge- fordert, sofort den "Paper Trail" des Erlöses aus dem Wohnungsverkauf von Fr. 104'500.- zu belegen bzw. so zu substantiieren, dass er nachvollziehbar sei. Der Gegenanwalt habe in der Folge Ausführungen zu den eingereichten Unterlagen gemacht, welche jedoch unzureichend gewesen seien. Der Be- schwerdegegner habe daher einen Verhandlungsunterbruch angeordnet und den Rechtsvertreter aufgefordert, weitere Unterlagen beizubringen bzw. mit dem unentschuldigt nicht erschienenen Gesuchsgegner Rücksprache zu nehmen. Sein Vorgehen habe der Beschwerdegegner damit begründet, dass das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts- Nr. LY210001-O das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 12. März 2021 abgewiesen habe. Nach dem Unterbruch seien die Rep- lik und Duplik vorgetragen worden, bevor eine weitere Verhandlungspause erfolgt sei. In der Folge habe der Beschwerdegegner das Urteil eröffnet, oh- ne über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Dies- bezüglich habe er dem Gegenanwalt dargelegt, hinsichtlich welcher Punkte er auf welche Weise die Verwendung des Erlöses aus dem Wohnungsver- kauf substantiieren müsse. Die Anzeigeerstatterin sei bei diesem bilateralen Gespräch anwesend gewesen, während die Gesuchstellerin den Gerichtss-
aal bereits verlassen gehabt habe. Nachdem der Beschwerdegegner dem Gegenanwalt diverse Ratschläge erteilt habe, habe er ihm eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um das Gesuch zu begründen und zu belegen. Die Anzeigeerstatterin habe den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen nicht zulässig sei und dass er nach Verhandlungs- schluss nicht noch eine Frist ansetzen könne. Ein solches Vorgehen habe auch zu den Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der Ver- handlung, wonach der Gegenanwalt das Gesuch spätestens an der Ver- handlung zu begründen und zu belegen habe, in Widerspruch gestanden. Der Beschwerdegegner habe erwidert, dass sie das nichts angehe, und ihr ebenfalls eine Fristansetzung zur weiteren Begründung ihres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angeboten. 3.2. Das Ansetzen einer Frist zur weiteren Begründung eines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege nach erfolgter Urteilseröffnung entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage. Mit der Urteilseröffnung werde das Verfahren vor der betreffenden Instanz beendet. Prozessleitende Handlungen und Verfü- gungen seien per definitionem ausgeschlossen. Dem Gegenanwalt sei das rechtliche Gehör an der Verhandlung ausreichend gewährt worden. Mit sei- nem Vorgehen habe der Beschwerdegegner das Willkürverbot nach Art. 9 BV sowie die Vorschriften über den Aktenschluss bzw. die Eventualmaxime verletzt (Art. 229 ZPO). Es stelle eine klare Missachtung der Prozessformen sowie eine einseitige Bevorzugung des Gesuchsgegners dar. Dieser habe aufgrund des Beschlusses des Obergerichts vom 12. März 2021 gewusst, was von ihm erwartet werde. Aufgrund der Erteilung der Ratschläge an den Gegenanwalt habe der Beschwerdegegner sodann den Anschein von Par- teilichkeit begründet. Bei korrekter Anwendung des Prozessrechts hätte er das ungenügend substantiierte Gesuch des Gesuchgegners um unentgeltli- che Rechtspflege gleichzeitig mit dem Urteil in der Sache, welches spätes- tens am 14. April 2021 habe gefällt werden müssen, abweisen müssen. 3.3. Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betrage fünf Tage. Obwohl die Anzeigeerstat-
terin das Protokoll unmittelbar nach der Verhandlung bestellt habe, habe sie dieses erst zwei Tage später erhalten. Damit sei die Rechtsmittelfrist auf drei Tage verkürzt worden. Diese Verkürzung der ohnehin schon sehr kurzen Rechtsmittelfrist auf drei Tage grenze an eine Rechtsverweigerung. Der Be- schwerdegegner habe mit seinem Vorgehen gegen das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie gegen das Fairnessgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. 3.4. In ihrer Eingabe vom 26. April 2021 (act. 2) führte die Anzeigeerstatterin so- dann ergänzend aus, im Urteil vom 13. April 2021 sei pflichtwidrig davon ab- gesehen worden, den Gesetzeswortlaut von Art. 292 StGB wiederzugeben (Strafandrohung der Busse), obwohl darin Schutzmassnahmen unter Andro- hung der Ungehorsamstrafe nach Art. 292 StGB angeordnet worden seien. Gleiches gelte für das Urteil vom 9. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. ...). Hierbei handle es sich um weitere Pflichtwidrigkeiten. 4.1. Die Anzeigeerstatterin beanstandet das Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zugunsten der Gegenpartei des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. ... und beruft sich auf eine Missachtung der Prozessformen so- wie auf eine Bevorzugung des Gesuchsgegners (act. 1 S. 3). 4.2. Zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde sind in erster Linie die an einem Verfahren beteiligten Parteien sowie deren gesetzliche Vertreter legitimiert. Vorausgesetzt wird das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung. Ebenfalls beschwerdelegitimiert sind Dritte, welche am Prozess nicht als Partei teilnahmen, aber durch die Amtshandlung in ih- ren Rechten verletzt wurden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5 f. so- wie § 82 N 43 mit Verweis auf ZR 35 [1936] Nr. 31). Unabhängig von ihrer Stellung im dem aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde lie- genden Hauptverfahren haben Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter demnach ein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Auf ein solches kann sich die Anzeigeerstatterin vorliegend nicht berufen. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wem die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wird, der wird demnach von der Leistung der Gerichtskosten befreit, indem diese im Falle des Unterlie- gens (einstweilen, § 16 Abs. 4 VRG) vom Staat getragen werden. Hingegen befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Be- zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (VRG Kommentar-Plüss, § 16 N 57). Im Urteil vom 13. April 2021, Geschäfts- Nr. ..., wurde über die Gesuche der Parteien betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden. Vielmehr stellte der Beschwerdegegner da- rin fest, dass dazu zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung er- gehen werde (act. 4/20 Dispositiv-Ziffer 5). Die Frage, ob der Beschwerde- gegner im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege des Gesuchsgegners des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... prozessuale Fehler begangen hat, tangiert die Anzeigeerstatterin bzw. ihre Klientin nicht direkt in ihren Rechten. Vielmehr beträfe eine zu Unrecht ge- währte Kostenübernahme durch den Staat primär diesen. Auch werden die Anzeigeerstatterin und ihre Klientin in Bezug auf eine allfällig geschuldete Prozessentschädigung (siehe § 12 Abs. 3 GSG) nicht in ihren unmittelbaren Rechten betroffen, hat der Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege doch keinen Einfluss auf eine mögliche Entrichtung einer Prozessentschädigung. Eine vom Beschwerdegegner begangene allfällige Verletzung der Prozessformen hat damit keinen direkten Einfluss auf die Stellung der Anzeigeerstatterin bzw. ihrer Klientin. Insoweit vermögen sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufsichtsbeschwerde aufzuwei- sen. In Bezug auf die Anzeigeerstatterin, welche die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als Vertreterin der Gesuchstellerin des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. ... erhebt, kommt hinzu, dass sie allein aufgrund ihrer Stellung als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin ohnehin nicht in ihren rechtlich ge- schützten Interessen tangiert ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 5). Ebenfalls fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich des Vorwurfs der Bevorzugung des Gesuchgegners des Verfahrens Geschäfts-Nr. .... Die
Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Gesuchsgegner nach der Be- endigung des Verfahrens eine weitere Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt hat (act. 4 Protokoll S. 22), berührt die Anzeigeerstatterin bzw. ihre Klientin nicht in ihren rechtlich ge- schützten Interessen. Denn eine zu Unrecht erfolgte Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zugunsten einer Partei führt nicht automatisch zu ei- ner Benachteiligung der Gegenpartei und damit zu einer Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen. Die Anzeigeerstatterin legt denn auch nicht näher dar, inwieweit sie dadurch in ihren Rechten tangiert worden sein soll. Dem Protokoll kann diesbezüglich immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdegegner auch ihr die Möglichkeit einräumte, zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weitere Ausführungen zu machen (act. 4 Proto- koll S. 23), und damit einer potentiellen Ungleichbehandlung der Parteien entgegen wirken wollte. Einen allfälligen Befangenheitsanschein hätte die Anzeigeerstatterin sodann im Rahmen eines Ausstandsverfahrens rügen müssen. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 5.1. Die Anzeigeerstatterin rügt ferner eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist, in- dem ihr das Protokoll erst zwei Tage nach der Verhandlung zugestellt wor- den sei (act. 1 S. 3). 5.2. Auch bezüglich dieses Vorwurfs gilt zu beachten, dass die Anzeigeerstatte- rin nicht in ihren persönlichen Interessen, sondern allein in ihrer Stellung als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin des Verfahrens Geschäfts-Nr. ... be- troffen ist. Eine Tangierung ihrer rechtlich geschützten Interessen ist dem- nach nicht ersichtlich, weshalb ihr die Legitimation zur Erhebung der Auf- sichtsbeschwerde in ihrer Person insoweit abzusprechen und auf die Be- schwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre ihr in der Sache kein Erfolg beschieden. Nach § 11a Abs. 1 GSG beträgt die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts fünf Tage. Der Anzeigeerstatterin ist zuzustimmen, dass es sich dabei um eine sehr kurze Rechtsmittelfrist handelt. Diese ist aber aufgrund des-
sen, dass Verfahren betreffend Gewaltschutzmassnahmen immer eine ge- wisse Dringlichkeit aufweisen, vom Gesetzgeber bewusst so gewählt wor- den. Die Tatsache, dass das Gericht für die Ausfertigung des Protokolls gut zwei Tage benötigte und dieses der Anzeigeerstatterin erst am 15. April 2021 kurz vor 20 Uhr elektronisch zustellte (act. 1 S. 3), ist aus aufsichts- rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Frist erscheint - auch unter Be- rücksichtigung der kurzen Rechtsmittelfrist - nicht übermässig lange, musste das 20-seitige Protokoll doch zuerst ausgefertigt werden. Gerade aufgrund seiner Wichtigkeit - die Anzeigeerstatterin weist selbst auf dessen Relevanz für das Rechtsmittelverfahren hin (act. 1 S. 3) - musste die Ausfertigung zwar zeitnah, aber vor allem ordentlich und rechtskonform vorgenommen werden. Nach dem Erhalt des Protokolls blieben der Anzeigeerstatterin im- mer noch vier Tage bzw. zwei Arbeitstage zur Einreichung der Beschwerde. Der Umstand, dass selbst die Sihlpost am Sechseläuten Montag bereits um 12 Uhr schloss, kann sodann nicht dem Gericht angelastet werden. Es war die Klientin der Anzeigeerstatterin selbst, welche am 7. April 2021 ein Ge- such um Verlängerung der Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz gestellt hatte (act. 4/1). Sie musste sich demnach bewusst sein, dass der Sechseläuten-Montag in den Fristenlauf fallen könnte. Zudem ist auch am Verwaltungsgericht der elektronische Rechtsverkehr möglich (siehe Informa- tionen zum Gerichtsverfahren | Kanton Zürich (zh.ch)). Die Anzeigeerstatte- rin hätte sich ohne Weiteres dieses bedienen können, mit der Folge, dass sie die Eingabe auch noch am Montagabend hätte einreichen können. Eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung ist im Vorgehen des Bezirksge- richts Dietikon nicht ersichtlich. 6. In ihrer Eingabe vom 26. April 2021 beanstandet die Anzeigeerstatterin schliesslich die fehlende Wiedergabe des Wortlautes von Art. 292 StGB in den Urteilen vom 9. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. ...) bzw. vom 13. April 2021 (Geschäfts-Nr. ..., act. 2). 6.1. Wie dargelegt, sind Aufsichtsbeschwerden innert zehn Tagen seit Kenntnis- nahme der Amtspflichtverletzung zu erheben (§ 83 Abs. 1 GOG). Diese Frist
wurde in Bezug auf das Urteil vom 9. Februar 2021, welches ohnehin nicht vom Beschwerdegegner, sondern von einer anderen Richterin des Bezirks- gerichts Dietikon gefällt wurde, nicht eingehalten. Insoweit ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 6.2. Das Urteil vom 13. April 2021 (Geschäfts-Nr. ...) wurde der Anzeigeerstatte- rin am gleichen Tag eröffnet (act. 4/20 Dispositiv-Ziffer 6), so dass die Frist von zehn Tagen am 23. April 2021 endete. Mit der Übergabe ihrer Eingabe an die Schweizerische Post am 23. April 2021 hielt die Anzeigeerstatterin die Beschwerdefrist zwar ein. Dennoch kann auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. Zum einen ist auch hier auf ihre feh- lende Legitimation hinzuweisen. Zum anderen ist die allgemeine kantonale Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu den eidgenössischen Prozessrechtsmit- teln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, ist die Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht möglich (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 8). Ein allfälliger Verstoss gegen die Pflicht zur Androhung einer Busse im Falle des Ungehorsams im Sinne von Art. 292 StGB hätte die Anzeigeerstatterin (als Vertreterin der Gesuchstelle- rin des Verfahrens Geschäfts-Nr. ...) auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg rügen können und müssen. Für die Aufsichtsbeschwerde bleibt insoweit kein Raum. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Selbst im Eintretensfalle wäre ihr in der Sache kein Er- folg beschieden, da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerde- gegner aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzungen begangen hätte. IV. 1.1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.
1.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichts- beschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Ihr steht dem- nach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Auch dem Beschwerdegegner steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 2; Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 20. Februar 2017, Nr. VB160024-O, E. IV.2). 3. Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person auch vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein.
Zürich, 27. Mai 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: