Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB210002-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 2. Februar 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2020 (CB200017-K)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Winterthur eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt B:_____ (fortan: Beschwerdegegner) und machte zusammengefasst gel- tend, im Rahmen seiner Ausweisung aus der Wohnung an der C.- strasse ... in B. habe dieses Sachen weggebracht, welche er weiter- hin benötige und daher zurückfordere (act. 4/1). Nach durchgeführter Ver- nehmlassung (act. 4/2) trat das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. CB200017-K) auf die Beschwerde infol- ge verspäteter Geltendmachung nicht ein, erwog aber gleichzeitig, dass die Beschwerde im Falle eines Eintretens auf diese auch in der Sache abzuwei- sen gewesen wäre (act. 3).
die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 4. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Be- schluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Dezember 2020 (Nr. CB200017-K) zuständig (vgl. zur verneinenden Frage des Vorliegens einer SchK-Beschwerde act. 1 E. 3.3). 2. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde (act. 2) im Wesentlichen vor, entgegen den Erwägungen im Beschluss des Bezirksge- richts Winterthur vom 16. Dezember 2020 habe er keine Zahlungsaufforde- rungen erhalten. Auch sei nicht wahr, dass er sich nicht um eine Transport- möglichkeit gekümmert habe. Offenbar sei die Versteigerung bereits durch- geführt worden. Er habe mit der Leiterin des Betreibungsamtes eine Abma- chung getroffen, wonach die gepackten Sachen so bleiben würden. Gemäss dem Transportunternehmen sei dieser Abmachung aber nicht nachgelebt worden. Die Gegenstände, welche der Beschwerdegegner mitgenommen
habe, hätten einen Wert von weit über Fr. 10'000.- gehabt. Bereits im Jahre 2017 habe der Beschwerdegegner die ihm, dem Beschwerdeführer, zu- stehenden Sozialhilfegelder im Wissen darum, dass dies nicht zulässig sei, gepfändet. Er fordere den Beschwerdegegner auf, ihm seine Gegenstände zurückzugeben oder ihm den entsprechenden Wert zu bezahlen. Er bean- stande das Vorgehen des Beschwerdegegners gerade vor dem Hintergrund, dass ein Teil seines Erbes gepfändet worden sei und aus der Verwertung dieses Pfandes genügend Geld fliesse. 3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 84 GOG ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen, d.h. Anträge, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten werden soll. Anfechtbar ist dabei lediglich das Dis- positiv, d.h. die am Ende des Entscheides angefügte Entscheidformel, da lediglich diese der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist. Nicht zur Entscheidformel gehört die Begründung der Vorinstanz, bestehend aus den tatsächlichen Feststellungen sowie aus den Erwägungen zur Rechtslage, mit der Folge, dass diese als solche nicht anfechtbar sind (BGE 140 I 114 E. 2.4.2; BGE 121 III 474 E. 4a). Bei Laien genügt als Antrag eine - allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Im Rahmen der Begründung hat die beschwerdeführende Partei so- dann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Dabei hat sie sich mit dem angefochtenen Entscheid bzw. mit den darin ent- haltenen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Entscheid falsch ist bzw. inwiefern er abgeändert werden soll. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast ein weniger strenger Massstab angelegt als bei Parteien mit einer solchen. Es genügt, wenn zur Begründung wenigstens rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Enthält die Beschwerde keine rechtsgenügende Begründung, ist darauf nicht einzutreten. Ist die Begründung in der Sache nicht überzeu-
gend, ist die Beschwerde abzuweisen (DIKE Kommentar ZPO- Hungerbühler/Bucher, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 46; Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 21. Februar 2012, Geschäfts-Nr. PS110192-O, E. 5.1; Entscheid der II. Zivilkammer OGer ZH vom 9. August 2011, Ge- schäfts-Nr. NQ110031-O, E. 2.2.1; Beschluss der II. Zivilkammer OGer ZH vom 22. August 2011, Geschäfts-Nr. PF110034-O, E. 3.2). 4. Das Bezirksgericht Winterthur ist vorliegend auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Dies mit der Begründung, dass die letzte anfechtbare Amtshandlung des Beschwerde- gegners vom 14. September 2020 datiere, die Beschwerde aber nicht innert der in § 83 Abs. 1 GOG vorgesehenen Frist von zehn Tagen erhoben, son- dern erst am 7. Oktober 2020 der Post übergeben worden sei (act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Beschwerdeschrift, sich mit die- sen Vorbringen und dem damit einhergehenden Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Weder macht er geltend, seine Beschwerde sei rechtzeitig, d.h. innert der gesetzlichen Frist von zehn Ta- gen erhoben worden, noch legt er dar, weshalb der Entscheid des Bezirks- gerichts, auf seine Beschwerde nicht einzutreten, fehlerhaft gewesen sein soll. Vielmehr beschränkt er seine Ausführungen auf die Eventualbegrün- dung des Bezirksgerichts zur Sache, d.h. zum Ablauf der Ausweisung. Das Bezirksgericht erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen selbst im Falle eines Eintretens auf die Beschwerde nicht hätte durchzudringen vermögen, zumal sich aus dem vom Beschwerdegegner ge- schilderten Ablauf der Wohnungsräumung ergebe, dass dieser über seine Amtspflichten hinaus bemüht gewesen sei, dem Beschwerdeführer bei der Ausweisung Ersatzmöglichkeiten im Sinne einer vorübergehenden Lagerung eines Teils seines Hausrates anzubieten. Der Beschwerdegegner habe ver- hältnismässig und sehr dienstleistungsorientiert gehandelt (act. 3 S. 4 f.). Diese Erwägungen des Bezirksgerichts erfolgten lediglich ergänzungshal- ber, d.h. eventualiter als zusätzliche bzw. "selbst-wenn" Begründung, ohne Eingang ins Dispositiv (Entscheidformel) zu finden. Dementsprechend konn- ten sie auch nicht angefochten werden. Der Beschwerdeführer hat somit
seine Beschwerde zwar begründet, seine Ausführungen aber auf die nicht anfechtbare Eventualbegründung des Bezirksgerichts gerichtet bzw. keine Ausführungen zum anfechtbaren Nichteintretensentscheid und zu den damit zusammenhängenden Erwägungen des Bezirksgerichts gemacht. Insoweit vermag er mit seinen Ausführungen nicht zu überzeugen, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 Ge- bührenverordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Zürich, 2. Februar 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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