Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB200010-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Obergerichtsvizepräsi- dentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 4. März 2021
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen
Nach Einsicht in die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 17. Dezember 2020 (act. 1) sowie die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Februar 2021 (act. 5), da die Verfahren, deren Nichtbehandlung der Anzeigeerstatter rügt, mittlerweile mit Urteilen vom 11. Januar 2021 erledigt sind, da sodann der Beschwerdegegner nachvollziehbar darlegt, was Grund für die Verfahrensverzögerungen war (sprunghafte Zunahme der Eingänge im betreffen- den Geschäftsbereich, krankheitsbedingter Ausfall einer Mitarbeiterin), da schliesslich Massnahmen zur Abhilfe ergriffen und die personellen Ressourcen erhöht worden sind, weshalb das Aufsichtsbeschwerdeverfahren ohne Weiterungen als erledigt abzu- schreiben ist, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen ohne Weiterungen als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an das Bezirksgericht Horgen gegen Empfangsschein.
Zürich, 4. März 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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