Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB200004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 11. November 2020
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2020 (BU200008-L) betreffend Ablehnung des Antrags auf Edition der Audioaufnahme der Hauptverhandlung
Erwägungen:
I. 1.1. Das Bezirksgericht Zürich eröffnete im Jahre 2018 das Strafverfahren Ge- schäfts-Nr. GG180259-L. Daran nahmen die damalige Vereinigung A._____ beziehungsweise die heutigen A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) als Pri- vatklägerin und Dr. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) als beschuldig- te Person teil. Letzterer wurde vorgeworfen, sich des Tatbestandes der üb- len Nachrede schuldig gemacht zu haben. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 wurde sie freigesprochen (act. 8/50, act. 8/54). In der Folge meldete die Beschwer- deführerin beim Bezirksgericht Zürich am 11. Juli 2019 Berufung an und bat gleichzeitig um Zustellung des Verhandlungsprotokolls, der Audioaufnahmen der Hauptverhandlung sowie einer Kopie der vom Verteidiger der damaligen Beschuldigten anlässlich des Plädoyers eingereichten Unterlagen (act. 8/52). Zusammen mit der begründeten Ausfertigung des Urteils wurden der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 eine Kopie des Protokolls sowie die Unterlagen des Verteidigers zugestellt, nicht aber die beantragte Tonaufnahme (act. 8/56/3). Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 trat das Obergericht sodann infolge fehlender Berufungserklärung auf die Berufung nicht ein (Geschäfts-Nr. SB200026-O, act. 8/58). 1.2. Am 13. August 2020 und damit nach Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich erneut ein Gesuch um Zustellung der Audioaufnahmen der am 9. Juli 2019 durchgeführten Hauptverhandlung (act. 7/1/1-3). Das Bezirksgericht Zürich eröffnete daher in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. BU200008-L und ersuchte die Be- schwerdeführerin um Begründung des Gesuchs (act. 7/2). Am 10. September 2020 liess diese zwar eine Stellungnahme ins Recht reichen, unterliess es aber, sich zu den Gründen für ihr Ersuchen zu äussern (act. 7/3). 2. Mit Verfügung vom 21. September 2020 (Geschäfts-Nr. BU200008-L) wies das Bezirksgericht Zürich das Editionsgesuch ab (act. 5). Dagegen liess die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich innert Frist (act. 1) Beschwerde erheben und beantragen (act. 1):
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. September 2020 (Geschäfts-Nr. BU200008-L/U) betreffend Ablehnung des Antrags auf Edition der Audioaufnahme der Hauptverhandlung sei vollum- fänglich aufzuheben und das Bezirksgericht Zürich sei anzuweisen, dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin die Audioaufnahme der gesamten Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 im Strafverfahren GG180259-L in Kopie auszuhändigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten wem rechtens."
prozessualen Rechtsgrundlage sei die Verweigerung der Akteneinsicht mit einem strafprozessualen Rechtsmittel zu rügen (act. 1 Rz 3). 2.1. Anfechtungsobjekt ist eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, worin die- ses das Gesuch um Edition der Audioaufnahme der Hauptverhandlung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Das Verfahren Geschäfts-Nr. BU200008-L wurde nach Eintritt der Rechtskraft des massgeblichen Straf- verfahrens, Geschäfts-Nr. GG180259-L, bzw. des nachfolgenden Rechtsmit- telverfahrens, Geschäfts-Nr. SB200026-O, eröffnet und erledigt. 2.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend die Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht, d.h. des Rechts auf Einblick in gerichtliche Akten. Dieses ist Bestandteil des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV bzw. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO. 2.3. Während eines hängigen Verfahrens leitet eine um Einsicht in die Akten er- suchende Verfahrenspartei ihren Anspruch auf Akteneinsicht aus ihrer Par- teistellung ab, weshalb der entsprechende Entscheid über die Akteneinsicht die Parteirechte und damit das Prozessrecht betrifft. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist damit grundsätzlich mit den ordentlichen Rechtsmitteln zu rügen (Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 28. April 2015, Geschäfts-Nr. VB140019-O, E. III.2). 2.4. Nach Abschluss des formellen Verfahrens richtet sich der Anspruch auf Ak- teneinsicht von ehemaligen Parteien insbesondere nach dem kantonalen oder eidgenössischen Datenschutzrecht (BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 4; Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 102 N 11; vgl. Näheres dazu auch nachfolgend Ziff. III.3.2). Das Begehren um Akteneinsicht ist damit administrativer Art, weshalb es nach den Regeln des Verwaltungsrechts zu behandeln ist (vgl. zum bisherigen Recht: Hauser/Schweri, GVG- Kommentar, Zürich 2002, § 172 N 17). Der Entscheid über ein nach Ab- schluss des Verfahrens gestelltes Akteneinsichtsgesuch einer ehemaligen Verfahrenspartei stellt damit einen Verwaltungsakt dar und ist demzufolge mittels Aufsichtsbeschwerde weiterzuziehen. Dem Standpunkt der Be-
schwerdeführerin, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich hätte mittels Strafrechtsbeschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO angefochten werden müssen (act. 1 Rz 3), kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr wäre diese lediglich während des hängigen Strafverfahrens zur Anwendung gelangt. Auch wäre es der Beschwerdeführerin während des pendenten Verfahrens zugestanden, bei Bedarf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO zu erheben. Das Verfahren Geschäfts- Nr. BU200008-L wurde hingegen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens Geschäfts-Nr. GG180259-L eröffnet. Es handelt sich somit um eine Justizverwaltungsangelegenheit. Massgeblicher Rechtsbehelf ge- gen die das Verfahren erledigende Verfügung vom 21. September 2020 ist somit die Aufsichtsbeschwerde. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2020 ist daher als (sachliche) Aufsichtsbeschwerde entge- gen zu nehmen und zu behandeln. III. 1. Das Bezirksgericht Zürich begründete die Abweisung des Gesuchs um Edi- tion der Aufnahmen der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 zusammenge- fasst damit (act. 5), gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO müssten Verhandlungen zwingend schriftlich protokolliert werden. Demgegenüber seien Tonauf- zeichnungen des Gerichts lediglich ein fakultatives technisches Hilfsmittel (Art. 76 Abs. 4 StPO). Würden Aufnahmen hergestellt, seien sie gemäss Art. 76 Abs. 5 bis StPO zu den Akten zu nehmen. Die Verfahrensbeteiligten hätten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht. Indes setze dieser unab- hängig vom Verfahrensstadium ein rechtliches Interesse voraus. Ein solches werde insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren gemäss Art. 79 StPO bejaht. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Aktenein- sichtsgesuchs abgestellt werde. Denn selbst wenn auf das Datum des ers- ten Gesuchs abgestellt würde, wäre für eine Einsichtnahme bereits damals der Nachweis eines rechtlichen Interesses notwendig gewesen. Einen sol- chen habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Aus den Akten ergebe
sich ebenfalls kein entsprechender Anhaltspunkt. Das Gesuch um Edition der massgeblichen Tonaufnahme sei daher abzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 1) im Wesentlichen vor, das Bezirksgerichtspräsidium habe Art. 107 StPO sowie Art. 29 BV und Art. 6 EMRK verletzt und sich dadurch einer Amtspflichtver- letzung schuldig gemacht. Umgehend nach erfolgter Hauptverhandlung im Verfahren Geschäfts-Nr. GG180259-L habe sie, die Beschwerdeführerin, Berufung angemeldet und um Zustellung des schriftlichen Verhandlungspro- tokolls und der Audioaufnahmen der gesamten Hauptverhandlung ersucht. Im Sommer 2020 sei eine Medienkampagne gegen die Religionsgemein- schaft der A._____ initiiert worden. Darin sei jeweils auf das Urteil des Be- zirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 Bezug genommen worden. Die Be- schwerdeführerin prüfe daher zurzeit die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen diverse Personen, so auch gegen die damals Beschuldig- te und heutige Beschwerdegegnerin 2. Diese habe weiterhin Aussagen ge- genüber Dritten geäussert, die den Ruf der Religionsgemeinschaft von A._____ schädige. Zur Prüfung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche müssten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer damaligen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 angehört werden. Mit Eingabe vom 13. August 2020 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin das Bezirksgericht Zürich denn auch nochmals aufgefordert, den be- reits während des Strafverfahrens am 11. Juli 2019 gestellten Antrag auf Zustellung der massgeblichen Audioaufnahmen zu erledigen. Auf entspre- chende Aufforderung hin habe er dem Bezirksgericht Zürich am 10. September 2020 eine Begründung für sein Ersuchen eingereicht und geltend gemacht, dass der Antrag der Audioaufnahmen noch während des Verfahrens - nämlich am 11. Juli 2019 - gestellt worden sei, weshalb kein spezifisches Interesse dargelegt werden müsse. Da im Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen gestellt worden sei, kein spezifi- sche Interesse habe geltend gemacht werden müssen, sei auch im aktuellen Zeitpunkt kein spezifisches Interesse darzulegen. Dies ergebe sich nament-
lich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte, welcher wiederholt festgestellt habe, dass "der uneinge- schränkte Zugang zu den Akten und die uneingeschränkte Verwendung von Notizen, einschliesslich, falls erforderlich, der Möglichkeit, Kopien relevanter Dokumente zu erhalten, wichtige Garantien für ein faires Verfahren" darstell- ten. Der Antrag sei während der Hängigkeit des massgeblichen Verfahrens gestellt worden. Das Bezirksgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Antrag nachzukommen. Dadurch habe es das Recht der Beschwerdeführe- rin auf Akteneinsicht verletzt. Der Standpunkt des Bezirksgerichts, dass für die Einsichtnahme in Audioaufnahmen unabhängig vom Verfahrensstadium ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden müsse, stelle eine unzu- lässige Einschränkung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht dar. Es bestehe hierfür keine rechtliche Grund- lage. Wäre der Standpunkt des Bezirksgerichts rechtens, könnte der An- spruch auf Akteneinsicht vollkommen ausgehöhlt werden, indem auf einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht eingetreten würde und die Akteneinsicht nach Abschluss des Verfahrens wegen mangelnden spezifischen Interesses verweigert würde. Den bereits während hängigem Verfahren gestellten form- und fristgerechten Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht habe das Bezirksgericht Zürich bis heute nicht behandelt, weshalb auch im aktuel- len Zeitpunkt kein spezifisches Interesse dargelegt werden müsse. Im jetzi- gen Zeitpunkt könne die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die erwähnte Medienkampagne gegen die Religionsgemeinschaft der A._____ sehr wohl ein spezifisches Interesse nachweisen. Die Beschwerdegegnerin 2 lasse weiterhin unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiten, welche sie und ihr Rechtsvertreter bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2019 geäussert hätten. Sie, die Beschwerdeführerin, prüfe daher die Geltendma- chung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Persönlichkeitsverletzungen unter anderem gegen die Beschwerdegegnerin 2. Dafür sei sie zwingend auf die massgebliche Audioaufnahmen angewiesen. Der Zugang zu diesen würde helfen, die Aussichten und Gründe einer möglichen Schadenersatzforderung zu beurteilen.
3.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Dis- ziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswid- riges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder einen unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde, mit welcher die Aufhebung bzw. Abän- derung eines unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheides verlangt wird, bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Sie ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel oder ein anderweitiger Rechtsbehelf gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht je- doch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbe- schwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Rich- tigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensichtlich haltlos oder mutwillig er- weise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, son- dern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid gerade- zu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Ver- halten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administ- rativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen GOG Kommentar- Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 82 N 22 f.). 3.2. Massgeblicher Teilgehalt des durch Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Akteneinsichtsrecht. Dieses soll sicherstellen, dass die von einem staat- lichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen (BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 1). Das Recht auf Akteneinsicht besteht
vor, während sowie nach Beendigung des Verfahrens. Jedoch variieren die Voraussetzungen für eine Einsichtnahme je nach Verfahrensstand. Während eines hängigen Verfahrens sind die Parteien, namentlich die Privatkläger- schaft, nach Art. 101 StPO grundsätzlich berechtigt, die Akten des Strafver- fahrens einzusehen, ohne ein spezifisches Interesse nachweisen zu müs- sen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Ihre Legitimation auf Aktenein- sicht resultiert aus ihrer Parteistellung (Praxiskommentar StPO- Schmid/Jositsch, Art. 101 N 9 und Art. 102 N 11; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 14; BSK StPO-Schmutz, Art. 101 N 5; Brüschweiler/Grünig in: Kommentar zur StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 101 N 1 f.). Art. 101 StPO gilt grundsätzlich für die Akteneinsicht in hängige Verfahren. Jedoch werden die Bestimmungen in Art. 101 f. StPO unter Berücksichtigung der daten- schutzrechtlichen Normen auch analog auf Akteneinsichtsgesuche nach Ab- schluss des Verfahrens angewandt. Dabei ist § 16 der Archivverordnung der obersten Gerichte (ArchivVo, LS 211.16) zu beachten, wonach bei Gesu- chen von Verfahrensbeteiligten um Akteneinsicht die Berechtigung der Ge- suchstellenden zu prüfen ist. Die «Berechtigung» zur Akteneinsicht setzt ein aktuelles Interesse an der Einsichtnahme und die Behauptung eines Inte- resses voraus, welches im Lichte der Grundsätze der Rechtsordnung als schutzwürdig erscheint (vgl. auch § 151d GOG sowie Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 151d N 1; BSK StPO-Vest/Horber, Art. 107 N 14). Das Einsichtsrecht der Privatklägerschaft gilt somit nicht absolut, sondern es besteht einerseits nur insoweit, als sie ein Interesse glaubhaft darlegen kann, und es wird andererseits durch öffentliche oder private Inte- ressen an der Geheimhaltung der Akten beschränkt (vgl. § 151d GOG). Dies ergibt sich auch aus § 23 IDG, nach welchem sich das Einsichtsrecht der gesuchstellenden Person nebst der vorstehend erwähnten Bestimmung be- urteilt. Die Tragweite des Akteneinsichtsrechts muss von Fall zu Fall festge- legt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und aller Umstände des konkreten Falles (ZR 103 [2004] Nr. 70; Beschluss Verwal-
tungskommission OG ZH vom 17. Dezember 2018, Geschäfts- Nr. VB180009-O, E. V.2.3). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dem Standpunkt des Bezirksgerichts Zürich, für die Einsichtnahme in Tonaufnahmen während eines pendenten Verfah- rens den Nachweis eines rechtlichen Interesses zu verlangen, könne nicht gefolgt werden. Es sei gesetzeswidrig, für die Einsichtnahme in Tonaufnah- men während der Hängigkeit eines Verfahrens strengere Voraussetzungen festzulegen als für die übrigen Akten (act. 1 Rz 26). Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob Tonaufnahmen von Verhandlungen Aktenstücke im Sinne der Strafprozessordnung darstellen und welche Voraussetzungen für die Ein- sichtnahme erfüllt sein müssen. 4.2. Die schweizerische Strafprozessordnung enthält keine allgemeine Definition des Aktenbegriffs. Jedoch weist die Botschaft darauf hin, dass das Akten- dossier neben allen Schriftstücken auch weitere Sachbeweise zu enthalten habe (Botschaft StPO 2005, S. 1161 zu Art. 98). Der Gesetzgeber geht so- mit von einem weiten Aktenbegriff aus, welcher nicht nur Schriftstücke, son- dern auch weitere Gegenstände umfasst. Zu den Akten im weiteren Sinne gehören etwa auch die von den Strafbehörden erstellten Datenträger (z.B. Art. 76 Abs. 4 StPO und Art. 193 Abs. 4 StPO). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich somit auf alle Bestandteile der Strafakten, mithin auf alle pro- zessual relevanten Vorgänge und umfasst jegliche Aufzeichnungen, welche geeignet sind, den Behörden als Grundlage des Entscheides zu dienen, un- abhängig davon, mit welcher Technik sie aufgezeichnet wurden (BGE 130 II 473 E. 4.1; BSK StPO-Näpfli, Art. 76 N 6; BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 2 f.; Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 100 N 1 f., insb. N 3). Das Anlegen von Geheimakten ist dabei verboten (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 10). Lediglich verwaltungsinterne Dokumente werden vom Recht auf Ak- teneinsicht nicht erfasst (BGE 122 I 153 E. 6a). Dabei handelt es sich um persönliche Notizen der Behörden, Entwürfe von Entscheiden oder um Handakten, die Kopien der wichtigsten Aktenteile enthalten, mithin um per- sönliche Arbeitsinstrumente, welche der behördeninternen Meinungsbildung
dienen. Sie enthalten keine Informationen, die nicht den Akten zu entneh- men wären (BSK StPO-Schmutz, Art. 100 N 23). Tonaufnahmen von Ver- handlungen stellen keine solchen verwaltungsinternen Akten dar, sondern gehören den obigen Erwägungen zufolge als elektronische Aufnahmen zu den Akten im weiteren Sinne. Gemäss Art. 78 Abs. 5 bis StPO sind sie denn auch zu den Akten zu nehmen, wenn sie in Anwendung von Art. 76 Abs. 4 StPO erstellt wurden. Dementsprechend werden Tonaufnahmen wie die vor- liegend zur Diskussion Stehenden auch vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (Beschluss III. Strafkammer OG ZH vom 11. November 2013, Geschäfts- Nr. UH130216-O, E. III.2a f.; Praxiskommentar StPO-Schmid/Jositsch, Art. 102 N 9; vgl. auch BGE 130 II 473 E. 4.1). Der Beschwerdeführerin steht damit grundsätzlich ein Recht auf Einsichtnahme zu. 4.3. Soweit das Bezirksgericht Zürich für die Prüfung eines Anspruchs auf Her- ausgabe der Tonaufnahmen auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. August 2020 abstellte, nahm es diese zu Recht als Gesuch um Einsicht- nahme in ein rechtskräftig erledigtes Verfahren entgegen und setzte den obigen Erwägungen zufolge korrekterweise einen Interessensnachweis vo- raus. Ein entsprechendes Interesse legte die Beschwerdeführerin unbestrit- tenermassen (act. 1 Rz 22) weder im erwähnten Gesuch noch in der Einga- be vom 10. September 2020 (act. 7/3) dar. Insoweit wurde dem Gesuch zu Recht nicht entsprochen. 4.4. In der Verfügung vom 21. September 2020, Geschäfts-Nr. BU200008-L, be- fasste sich das Bezirksgericht Zürich zudem mit dem Gesuch vom 11. Juli 2020, indem es erwog, dass eine Einsichtnahme in die Tonaufnahmen selbst im Falle des Abstellens auf das während des rechtshängigen Verfah- rens gestellte Gesuch ein rechtliches Interesse voraussetze (act. 5 S. 3). Als Begründung für das Erfordernis eines rechtlichen Interesses zog es einen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 analog heran. In diesem Urteil (Geschäfts-Nr. NP170006-O) führte die II. Zivilkammer aus, technische Aufzeichnungen von Verhandlun- gen würden zwar das Protokoll nicht ersetzen, sondern lediglich ein Hilfsmit-
tel des Gerichts darstellen. Die Parteien hätten jedoch dessen ungeachtet Anspruch auf Einsicht in die technischen Aufzeichnungen, sofern sie ein rechtliches Interesse nachwiesen (ZR 116 [2017] Nr. 18 E. 3.4.3). In späte- ren Verfahren bestätigten die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich diese Ansicht, namentlich im Urteil vom 14. Januar 2020, Geschäfts- Nr. LA190031-O (E. 4.11), bzw. im Beschluss vom 12. Juni 2020, Ge- schäfts-Nr. RA200006-O (E. 2b und d), und setzten für die Einsichtnahme in Tonaufnahmen auch während eines hängigen Verfahrens bzw. vor Ab- schluss eines Rechtsmittelverfahrens ein rechtliches Interesse voraus. Diese Argumentation der Zivilkammern überzeugt im Ergebnis, weshalb sie auch in Strafverfahren heranzuziehen ist. Tonaufnahmen, welche während einer Verhandlung auf einem elektroni- schen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Per- son als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen lediglich die Erstellung des Protokolls. Primär massgebliches Akten- und Beweisstück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was an- lässlich der protokollierten Verhandlung gesprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Proto- kolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anläss- lich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Tonaufnahmen fal- len damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stellen aber keine primären Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind le- diglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegeh- ren zurückgegriffen werden können muss. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmen - mangels Vorlesens und Unterzeichnens des Einvernahmepro- tokolls - zu den Akten zu nehmen sind (Art. 78 Abs. 5 bis StPO). Damit be- zweckt werden soll lediglich, dass die Tonaufnahmen verfügbar sind, wenn das Protokoll zu Diskussionen führen sollte (vgl. BBl 2012, S. 5716), nicht
aber, dass sie aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken herangezo- gen werden können (vgl. BGE 143 IV 408 E. 9.1). Die Tonaufnahmen die- nen damit im Sinne eines Arbeitsmittels der Protokollerstellung und sollen bei diesbezüglichen Unstimmigkeiten herangezogen werden können. Wenn das Bezirksgericht Zürich die Einsichtnahme in die Tonaufnahme vom 9. Juli 2019 unter diesen Umständen in analoger Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur schweizerischen Zivilprozessordnung von einem recht- lichen Interesse abhängig machte und dies mit deren Charakter als blosses technisches Hilfsmittel begründet, welches primär bei Protokollberichti- gungsbegehren Bedeutung erlangt, ist dies aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Namentlich kann darin kein Vorgehen erblickt wer- den, welches als offensichtlich haltlos oder mutwillig im obgenannten Sinne qualifiziert werden müsste. Insoweit kann auch dem Einwand der Beschwer- deführerin, der Standpunkt des Bezirksgerichts würde den Anspruch auf Ak- teneinsicht aushöhlen, indem er den Gerichten ermöglichen würde, auf ein rechtzeitig gestelltes Ersuchen nicht einzutreten und die Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss mangels Nachweises eines spezifischen Interesses abzuweisen (act. 1 Rz 27), nicht gefolgt werden. Denn in solchen Fällen ist das Gericht verpflichtet, die Gesuchsabweisung in einem anfechtbaren for- mellen Entscheid festzuhalten. Eine allfällige Aushöhlung wäre demnach über den Rechtsmittelweg korrigierbar. Das Bezirksgericht Zürich hat zwar im Januar 2020 gerade auf einen solchen Entscheid verzichtet und über das Gesuch um Einsicht in die Tonaufnahmen lediglich implizit entschieden. Je- doch hat es darauf im Rahmen des Verfahrens Geschäfts-Nr. BU200008-L Bezug genommen und seinen Standpunkt insoweit einer Überprüfung zu- gänglich gemacht. Damit bleibt festzuhalten, dass das Bezirksgericht das Gesuch mangels Nachweises eines rechtlichen Interesses im Rahmen des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. BU200008-L zu Recht abwies. 4.5. Erst anlässlich des vorliegenden Verfahrens begründete die Beschwerdefüh- rerin ihr Interesse an der Einsichtnahme in die Tonaufnahmen (act. 1 Rz 29).
Nach § 83 Abs. 3 GOG finden auf das Beschwerdeverfahren die Vorschrif- ten der schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Da- mit gilt im Lichte von Art. 326 ZPO ein Novenverbot (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 5. Dezember 2012, Geschäfts- Nr. VB120016-O, E. IV.3). Dies bedeutet, dass neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen sind und im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden können (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Ver- fahren mit Untersuchungsmaxime (BK ZPO-Sterchi, Art. 326 N 4). Diesen Erwägungen zufolge kann daher die im vorliegenden Verfahren nachge- brachte Begründung der Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt wer- den. Selbst wenn sie somit nachträglich ein rechtliches Interesse nachge- wiesen hätte, hätte dies keinen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid bzw. auf die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 21. September 2020, Geschäfts-Nr. BU200008-L, betref- fend Akteneinsicht kein aufsichtsrechtlich relevanter Fehler entnommen werden kann. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich 21. September 2020, Geschäfts-Nr. BU200008-L, wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin, - die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von act. 1, - das Bezirksgericht Zürich, ad Geschäfts-Nr. BU200008-L, unter Beila- ge einer Kopie von act. 1. Die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts- Nrn. BU200008-L und GG180259-L, werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel retourniert.
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 11. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: