Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB200003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Ober- richter lic. iur. A. Flury und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Oktober 2020
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Konkursamt B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020 (BA200005-L)
Erwägungen: I. 1.1. Mit Urteil vom 13. September 2017, Geschäfts-Nr. HE170250-O, löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die damalige C._____ AG (nachfolgend: Konkursitin) auf und ordnete ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR an (vgl. act. 7 S. 4). Nachdem das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters vom 13. Dezember 2017 mangels Aktiven zuerst eingestellt worden war, ordnete das Bezirksge- richt Meilen mit Urteil vom 1. Februar 2018 das summarische Konkursver- fahren an (act. 2/1-2). Im Rahmen des in der Folge vom Konkursamt B._____ durchgeführten Konkursverfahrens Nr. 1 wurde insbesondere eine Forderung der Landesbank D._____ als Gläubigerin über einen Betrag von Fr. 2'091'625.98 kolloziert, wobei sich die Landesbank für die Kollokation durch die E._____ Rechtsanwälte AG vertreten liess (act. 2/5, act. 2/7). Der Kollokationsplan wurde am 15. Juni 2018 aufgelegt (act. 6/7/3 "Kollokations- plan"). 1.2. Am 16. Juli 2018 reichte das Konkursamt B._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) im Rahmen des erwähnten Konkursverfahrens am Bezirksgericht Meilen im Namen der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation eine paulianische Anfechtungsklage gegen die A._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) ein und ersuchte um deren Verpflichtung zur Rückgabe von näher definierten Miteigentums- und Stockwerkeigentumsanteilen. Mit Urteil vom 9. September 2019, Geschäfts-Nr. CG180021-G, hiess das Be- zirksgericht Meilen die Klage gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Admassierung und Verwertung der von ihr erworbenen und näher be- zeichneten Grundstücke zu dulden (act. 6/7/1/68; act. 7 S. 2). Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens (Geschäfts-Nr. LB190053-O) wies das Ober- gericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte das vor- instanzliche Urteil (act. 7 S. 21 = act. 6/7/1/79 S. 21).
2.1. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin ans Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 die folgenden Anträge (act. 6/1): "1. Die Forderungseingabe, eingereicht durch E._____ Rechtsanwäl- te AG und Paulianische Anfechtungsklage im Konkurs der C._____ AG durch das Notariat B._____ sind vollumfänglich ab- zuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagte."
2.2. Mit Beschluss vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-O, trat das Bezirksgericht Zürich auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein (act. 4). Zur Be- gründung führte es kurz zusammengefasst aus, die sinngemässe Rüge ei- nes Verfahrensmangels beim Erlass des Kollokationsplanes sei verspätet vorgebracht worden, da der Kollokationsplan bereits im Juni 2018 öffentlich aufgelegt und publiziert worden sei. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten sei auf die Einwände der Beschwer- deführerin, die von der Landesbank D._____ kollozierte massgebliche For- derung sei verjährt und nie durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt worden, da diese im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht überprüft werden könnten. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Ab- weisung der beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten paulianischen Anfechtungsklage könne schliesslich nicht gefolgt werden, da die Aufsichts- beschwerde subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln sei und gegen das im Verfahren Geschäfts-Nr. LB190053-O gefällte Urteil des Obergerichts vom 5. März 2020 betreffend paulianische Anfechtungsklage die Beschwer- de ans Bundesgericht offengestanden sei. Objektive Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdegegner offensichtlich fehlerhaft verhalten habe, bestün- den nicht. Eine Vornahme weiterer Abklärungen von Amtes wegen im Rah- men der allgemeinen Überwachungsfunktion sei demnach nicht angezeigt. 3. Mit Eingabe vom 11. September 2020 (act. 1) gelangte die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksgerichts Zürich (act. 4 Dispositiv-Ziffer 4) an die Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich und führte ohne die Stellung von konkreten Rechtsbe- gehren aus, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht eine paulianische An- fechtungsklage eingereicht. Die Jahresfrist zwischen der angefochtenen Ei- gentumsübertragung und der Konkurseröffnung am 1. Februar 2018 sei nicht eingehalten worden. Die massgebliche Liegenschaft in Küsnacht sei auf legale Art und Weise übertragen worden. Die Übertragung sei mit dem Zweck der Tilgung einer Schuld von Fr. 1'446'759.60 erfolgt. Die Transaktion sei vom kantonalen Steueramt genehmigt worden. Hinsichtlich der Thematik der Verjährung verstehe sie, die Beschwerdeführerin, nicht, dass der Be- schwerdegegner diese in Abrede stelle. Die Vollmacht der Landesbank D._____ zugunsten der E._____ Rechtsanwälte AG sei sodann ungültig. Sie sei nur für die am Handelsgericht des Kantons Zürich am 16. Januar 2017 durchgeführte Verhandlung ausgestellt worden. Die Forderungen der Lan- desbank D._____ seien vollumfänglich abzuweisen. 4. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Zürich Geschäfts-Nr. BA200005-L (act. 6/1-13), einschliesslich der Akten des Konkursamtes B._____ (act. 6/7/1-3), bei. 5. Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei sofort un- zu lässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerde- gegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
II. 1. Wie erwogen, stellte die Beschwerdeführerin zwar in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2020 (act. 1) keine konkreten Rechtsbegehren. Aus ih- ren Ausführungen ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass sie im Er- gebnis um Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-O, ersucht. Eine Aufforderung zur Klarstellung ihrer Anträge gestützt auf § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 56 ZPO erweist sich damit als nicht notwendig. 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2017, § 80 N 1 und § 84 N 1). 2.2. Aufsichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten (sog. SchKG-Sachen) be- handelt in der Regel nicht die Verwaltungskommission, sondern die II. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Beschluss des Gesamtober- gerichts vom 24. Juni 2020, Geschäfts-Nr. OP200002-O, S. 6). Bei ihr han- delt es sich um die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkursangelegenheiten im Sinne von § 17 EG SchKG. Die Verwal- tungskommission wird in diesem Bereich als (allgemeine) administrative Aufsichtsbehörde über das Notariats- und Konkurswesen nur tätig, wenn ei- ne generelle Verletzung von Amtspflichten ausserhalb eines konkreten Ver- fahrens im Raum steht (§ 18 Abs. 1 lit. k OrgV). Hat ein Bezirksgericht dem- nach im Zusammenhang mit einem konkreten Konkursverfahren als untere kantonale Aufsichtsbehörde über eine Handlung eines Konkursamtes ent- schieden, so ist dessen Entscheid in aller Regel an die II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde weiterzuziehen (vgl. zum Ganzen Be- schluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Juli 2018, Geschäfts-
Nr. VB180003-O, E. II.3 betr. Betreibungsamt). Im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens könnte die Verwaltungskommission einzig die Amtsführung des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Gescäfts- Nr. BA200005-L bzw. das Vorliegen von im Rahmen der Erledigung des er- wähnten Verfahrens begangenen Amtspflichtverletzungen überprüfen. Die Überprüfung des vorinstanzlichen Beschlusses als solchem obläge hinge- gen der II. Zivilkammer. 2.3. Dem Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2020 kann ent- nommen werden, dass der A._____ AG als blosse Anzeigeerstatterin in die- sem Verfahren keine Rechtsmittellegitimation zukam (act. 4 E. 8). Gemäss den bezirksgerichtlichen Erwägungen war sie demnach zur Weiterziehung des Beschlusses in der Sache nicht befugt. Selbst wenn ihr die Beschwerde- legitimation zugekommen wäre, wäre für den Weiterzug nicht die Verwal- tungskommission, sondern die II. Zivilkammer zuständig gewesen. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren hätte die Beschwerdeführerin einzig geltend machen können, das Bezirksgericht Zürich habe bei der Fällung sei- nes Beschlusses vom 27. August 2020, Geschäfts-Nr. BA200005-L, seine Amtspflichten verletzt. Derartiges bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerdeschrift (act. 1) indes nicht vor. Vielmehr beschränkt sie sich darin auf Ausführungen zur Sache, namentlich dazu, weshalb der Beschwerde- gegner am Bezirksgericht Meilen zu Unrecht eine paulianische Anfech- tungsklage angestrebt habe, weshalb die Übertragung von Vermögenswer- ten von der Konkursitin auf sie, die Beschwerdeführerin, zulässig gewesen sei, weshalb ihr Standpunkt zur Frage der Verjährung der Bankenforderung zutreffend sei und weshalb die von der Landesbank D._____ ausgestellte Vollmacht ungültig gewesen sei. Eine Rüge, das Bezirksgericht Zürich habe im Verfahren Geschäfts-Nr. BV200005-L eine Amtspflichtverletzung began- gen, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift hingegen nicht. Für eine solche im Zusammenhang mit der Fällung des Beschlusses vom 27. August 2020 begangene Verletzung der amtlichen Pflichten ergeben sich aus den Akten
denn auch keine Anhaltspunkte. Damit ist auf die Beschwerde - mangels Zuständigkeit zur Behandlung des Vorgebrachten - nicht einzutreten. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales oder eidgenössi- sches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2017, § 84 N 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Beschwerdeführerin, - das Konkursamt B._____, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 6/7/1-3), - das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-Nr. BA200005-L.
Zürich, 9. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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