Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB190004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. April 2019
in Sachen
A._____, lic. iur., Anzeigeerstatter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, lic. iur., Bezirksrichter
C._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ und das Urteil des Bezirksgerichts D._____, Einzelgericht im ordentlichen Ver- fahren, vom 19. Juni 2018 (FE180073-...)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang Mit Eingabe vom 19. März 2019, eingegangen am 20. März 2019, erhob der Be- schwerdeführer bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdegegner 1 wegen "Verletzung von Amtspflichten: Missachtung des Kindeswohls (FE180073)" mit dem Antrag, dass zu prüfen sei, ob der Beschwerdegegner 1 "seine Amtspflichten zum Schut- ze des Kindeswohles gemäss Art. 296 ZPO sorgfältig und rechtmässig" erfülle (act. 1 S. 2). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Die Prozessakten des Scheidungsverfahrens Nr. FE180073-... wurden bei- gezogen (act. 4; 5/1-29). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2.3. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amts- pflichtverletzung schriftlich einzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). 2.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Beschwerdegegner 1 die monierten Pflichtverletzungen durch Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften gemäss Art. 56 ZPO, Art. 150 ff. ZPO, Art. 291 Abs. 2 ZPO und Art. 296 ZPO im Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2018 begangen habe. Weil aber diese Eini- gungsverhandlung nicht protokolliert worden sei, habe er, der Beschwerdeführer, die Pflichtverletzungen innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist nicht nachwei- sen können. Er habe erst heute die Möglichkeit, die Folgen der Pflichtverletzun- gen nachzuweisen (act. 1 S. 2 Ziff. 4).
2.3.2. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hätte die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ohne Weiteres rechtzeitig erheben und das Protokoll später nachreichen können. Das Protokoll lag sodann spätestens am 25. Juni 2018 vor (act. 5 Prot. S. 10). Auf die ein Dreivierteljahr nach dem geltend gemachten Vorfall erhobene Aufsichtsbeschwerde ist somit zufolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Ent- schädigungen sind keine zu entrichten. 3.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 1, 2 und 3/1-8 zur Kenntnisnahme, und an das Bezirksgericht D._____ in das Verfahren FE180073-..., je gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer-
den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 15. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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