Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB180011-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 15. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Dr., Beschwerdeführerin
gegen
Notariat, Grundbuch- und Konkursamt B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 27. August 2018 (BA180006- ...)
Erwägungen: I. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) war zusammen mit ihrem mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemann, D., je zur Hälfte Miteigentümerin der Liegenschaft an der E.-strasse ..., F., Grundbuchblatt Nr. 1, Ka- taster Nr. 2. Nachdem die Miteigentumsanteile gepfändet worden waren, wurde die Liegenschaft am tt.mm.2016 im Rahmen einer öffentlichen Ver- steigerung durch die G. AG ersteigert. Die gegen den Steigerungszu- schlag erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (act. 6 E. 1.1; act. 3/11-12). 1.2. Am 21. Dezember 2017 meldete das Betreibungsamt ... beim Grundbuch- amt B._____ den Vollzug der Eigentumsübertragung zugunsten der G._____ AG (act. 3/12) sowie gleichzeitig die Vormerkung einer Verfü- gungsbeschränkung betreffend das oberwähnte Grundstück an (act. 3/11). Aufgrund eines zuvor durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten und noch nicht rechtskräftig erledigten Beschwerdeverfahrens, welches sich gegen die Abweisung einer durch sie am 4. Oktober 2017 eingereichten Grundbuch- anmeldung gerichtet hatte, musste das Grundbuchamt B._____ indes mit der Eigentumsübertragung zuwarten, was es dem Betreibungsamt am 8. Januar 2018 mitteilte (act. 3/12 letzte Seite). 2. Gegen die beiden Grundbuchanmeldungen des Betreibungsamtes ... vom 21. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2018 beim Bezirksgericht C._____ als untere Aufsichtsbehörde Beschwerde (act. 5/1) und ersuchte im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen um deren Abweisung. Ferner beantragte sie die Vornahme einer Grundbuchsperre und ersuchte diesbezüglich ebenfalls um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin die Amtsführung des Grundbuchamtes beanstandete, nahm die Vorinstanz ihre Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen (act. 6 E. 2). Mit Beschluss vom 27. August 2018 trat sie auf diese mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies sie an
das Bezirksgericht H._____ als untere Aufsichtsbehörde über die Grund- buchämter des Bezirkes H._____ (act. 6). 3. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts C._____ vom 27. August 2018 (BV180006-...) erhob die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Instanz mit Eingabe vom 18. September 2018 innert Frist (Art. 956b Abs. 1 ZGB) Be- schwerde und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Der Beschluss vom 27. August 2018 sei aufzuheben, 2-Der Antrag der Beschwerdeführerin sei neu von dem Bezirksgericht H._____ zu prüfen, 3-Vorsorgliche Massnahmen im Sinne des Art. 265 ZPO indem die Grundbuchsperre und die Aufhebung den bestrittene Verfügungen des BA-... sei anzuordnen 4-Aufschiebende Wirkung sei an die Beschwerde erteilen." 4. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfah- ren und zog die Akten der Vorinstanz bei (act. 5/1-4/1-3). 5. Nach § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Grundbuchamtes B._____ verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vor- bringen der Beteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hin- weis auf Art. 956a ff. ZGB und § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint. 6. Auf das vorliegende Verfahren sind sodann die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Entsprechend kann mit der Beschwerde die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren hingegen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1 Antrag 4). Der Aufsichtsbeschwerde kann auf ausdrückliches Ersu-
chen hin die Suspensivwirkung erteilt werden, sofern ihre Erhebung nicht von vornherein als unbegründet erscheint und die gesuchstellende Person an ih- rer Erteilung ein wesentliches Interesse aufweist (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 19). Mit der Fällung des vorliegenden Beschlusses ist das Gesuch, der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu gewähren, als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die- ses wäre infolge der Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. nachfolgend Ziff. III.) ohnehin abzuweisen gewesen. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungs- kommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts C._____ vom 27. August 2018 (Nr. BV180006-...) richtet, zuständig. III. 1. Das Bezirksgericht C._____ begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit (act. 6), bei der Beschwerdeführerin handle es sich zwar um eine juris- tische Laiin, sie sei aber durchaus prozesserfahren. Da sie ihre Eingabe ausdrücklich an die untere kantonale Aufsichtsbehörde des Bezirksgerichts C._____ richte, sei diese als Aufsichtsbeschwerde über das Grundbuchamt B._____ entgegen zu nehmen. Das Bezirksgericht C._____ sei nach § 81 Abs. 1 lit. e GOG in erster Instanz zuständige Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter des Bezirkes C.. Zur Behandlung einer Beschwerde gegen das Grundbuchamt B. sei es daher unzuständig, zumal die Be-
schwerdeführerin die Amtsführung des Grundbuchamtes B._____ bean- stande. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten. Die örtliche Zustän- digkeit zur Behandlung des Gesuchs obliege dem Bezirksgericht H., weshalb diesem die Beschwerde zu überweisen sei. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde (act. 1) vor, sie erhebe gegen das Bezirksgericht C. eine Rechtsverweige- rungsbeschwerde. Das Grundbuchamt B._____ und das Bezirksgericht C._____ würden sich weigern, ihren Antrag auf Grundbuchsperre und An- ordnung von vorsorglichen Massnahmen zu behandeln. Das besagte Grundbuchamt habe in seinem Schreiben vom 16. Juli 2018, welches sich mit ihrem, dem beschwerdeführerischen, Begehren um Abweisung der Grundbuchanmeldung hinsichtlich der Eintragung einer Verfügungsbe- schränkung befasst habe, darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde beim Bezirksgericht C._____ als kantonale Aufsichtsbehörde zu erheben sei. Zu- dem habe das Grundbuchamt seine Befugnis zur Eintragung einer Grund- buchsperre bzw. zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen verneint. Ebenfalls habe das Grundbuchamt am 6. August 2018 auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bezirksgericht C._____ hingewiesen. Dieses habe nun seine Zuständigkeit verneint. Alle Behörden würden sich als unzuständig er- achten. Im Weiteren habe das Grundbuchamt B._____ erst nach etlichen Schreiben und Mahnungen auf ihren, den beschwerdeführerischen, Antrag auf Sperrung des Grundbuchs und der Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen reagiert. 2.2. Die beim Bezirksgericht C._____ erhobene Beschwerde richte sich nicht nur gegen die Eigentumsübertragung, sondern auch gegen eine Reihe von ge- setzeswidrigen Verfügungen des Betreibungsamtes ..., die im Zusammen- hang mit dessen Gesuch um Eigentumsübertragung ans Notariat B._____ erlassen worden seien. Das beim Bezirksgericht C._____ eingereichte Ge- such um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen habe zum Ziel gehabt, weitere Handlungen des erwähnten Betreibungsamtes zu verhindern. Das Bezirksgericht hätte diesen Antrag anhand nehmen müssen.
3.1. In Ihrem Antrag 1 ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung des Be- schlusses des Bezirksgerichts C._____ vom 27. August 2018. Welche kon- krete Begründung diesem Begehren zugrunde liegt, ergibt sich aus der Be- schwerdeschrift nicht mit hinreichender Klarheit. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie dem Bezirksgericht C._____ vorwirft, es habe seine Unzuständigkeit zu Unrecht festgestellt, zumal das Grundbuchamt B._____ in seinen Schreiben vom 16. Juli 2018 bzw. 6. August 2018 auf die Beschwerdemöglichkeit ans Bezirksgericht C._____ hingewiesen habe (act. 1 S. 3). 3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre Begründung sinngemäss auf das Schreiben des Grundbuchamtes B._____ vom 16. Juli 2018 bezieht (act. 1 S. 3), so kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr wurde das Bezirks- gericht C._____ in diesem lediglich als Beschwerdeinstanz des Betrei- bungsamtes ... erwähnt, nicht hingegen als solche des Grundbuchamtes B._____ (act. 3/8). Hingegen hielt das Grundbuchamt B._____ in seiner Ver- fügung vom 6. August 2018 fest, dass gegen diese bei der unteren kantona- len Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter, dem Bezirksgericht C., Beschwerde erhoben werden könne (act. 3/9). Diese Rechtsmit- telbelehrung war zwar insoweit unrichtig, als es sich bei der Beschwer- deinstanz korrekterweise um das Bezirksgericht H. gehandelt hätte (vgl. auch den Beschluss der Verwaltungskommission OG ZH vom 12. Juli 2018, Nr. VB180002-O). Einen Rechtsnachteil ist der Beschwerdeführerin aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung indes nicht erwachsen, hat das Bezirksgericht C._____ doch die Beschwerde infolge örtlicher Unzuständig- keit ohne Kostenauflage an das zuständige Bezirksgericht H._____ weiter- geleitet (act. 6). 3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der örtlichen Zustän- digkeit des Bezirksgerichts C._____ sodann auf den Beschluss der Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2018, Nr. VB180002-O, bezieht (act. 1 S. 2 unten), so verkennt sie, dass es in die- sem um die sachliche und nicht die örtliche Zuständigkeit ging (act. 7
E. III.1.2). Insoweit kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts C._____ vom 27. August 2018, Nr. BA180006-..., kommt damit aus diesem Grunde nicht in Frage. 4.1. Im Weiteren erhebt die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bezirksgericht C._____ den Vorwurf der Rechtsverweigerung in Bezug auf ihr Ersuchen, den Antrag auf Sperrung des Grundbuches zu behandeln (act. 1 S. 2). We- der aus den diversen ins Recht gereichten Schreiben der Beschwerdeführe- rin (act. 3/2-7), noch aus den Schreiben des Grundbuchamtes B._____ vom 16. Juli 2018 bzw. 6. August 2018 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Grundbuchsperre gestellt hat. Am 16. Juli 2018 teilte das Grundbuchamt B._____ der Beschwerdeführerin diesbezüglich lediglich mit, im Grundbuch sei keine Grundbuchsperre angemerkt, welche allfällige Ein- schreibungen im Grundbuch hätte verhindern können (act. 3/8). Von einem entsprechenden Antrag war indes nicht die Rede. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2018 den prozessualen Antrag, es sei auf der Liegenschaft E.-strasse ... in F. superprovisorisch eine Grundbuchsperre vorzumerken, stellte (act. 5/1 act. 6 S. 2). Zur Behandlung dieses Antrags war das Bezirksgericht C._____ jedoch nicht zuständig, zumal Grundbuch- sperren im Sinne von Art. 960 ZGB beim zuständigen Grundbuchamt zu be- antragen (Art. 56 GBV) sind und die Aufsichtsbehörde erst für die Anfech- tung eines ablehnenden Entscheides des Grundbuchamtes angerufen wer- den kann. Dass seitens des Grundbuchamtes B._____ ein entsprechender Entscheid ergangen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Beim Bezirksge- richt C._____ hätte es sich sodann ohnehin um die falsche Rechtsmitte- linstanz gehandelt. Vielmehr wäre die Beschwerde beim Bezirksgericht H._____ einzureichen gewesen. 4.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Antrag 3 (act. 1 S. 6) ferner die hiesige In- stanz um Anordnung einer vorsorglichen Grundbuchsperre ersucht, so kann diesem Begehren aus selbigem Grund nicht gefolgt werden. Die Verwal- tungskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde kann erst als zweite
Rechtsmittelinstanz angerufen werden. Dass seitens des Grundbuchamtes B._____ ein entsprechender Entscheid ergangen wäre, welcher durch die zuständige untere Aufsichtsbehörde geschützt wurde, macht die Beschwer- deführerin nicht geltend und ergibt sich – wie dargelegt – auch nicht aus den vorliegenden Akten (act. 5, insb. act. 3/8-9). Insoweit fehlt es an der Zustän- digkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung dieses Antrags, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. 5. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, das Bezirksgericht C._____ habe es zu Unrecht unterlassen, sich mit ihren gegenüber dem Betreibungsamt ... erhobenen Beanstandungen auseinanderzusetzen (act. 1 S. 5, act. 1 S. 6 Antrag 3). Diesem Standpunkt kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der beim Bezirksgericht C._____ eingereichten Beschwerdeschrift vom 14. August 2018 ergeben sich lediglich Anträge, welche das Grundbuchamt B._____ betreffen, so namentlich jener hinsichtlich der Grundbuchanmel- dung bzw. der Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung des Betreibungsamtes ... sowie jener betreffend die superprovisorische Vormerkung einer Grundbuchsperre (act. 5/1 S. 2). Mit diesen Begehren hat sich das Bezirksgericht C._____ in seinem Beschluss vom 27. August 2018 befasst (act. 6 E. 2). Zwar führte die Beschwerdeführerin in der Eingabe ans Bezirksgericht vom 14. August 2018 aus, dass sie eine sich gegen das Be- treibungsamt ... gerichtete "Nichtigkeitsklage" an die Aufsichtsbehörde an- strebe (act. 5/1 S. 7). Aus diesen Ausführungen kann indes kein Antrag auf Behandlung abgeleitet werden. Vielmehr war lediglich von einem "Anstre- ben" der Klage die Rede. Als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde kann die Verwaltungskommission über die in der Beschwerdeschrift vom 18. September 2018 erstmals bzw. neu gestellten Anliegen nicht entschei- den. Hierfür fehlt es ihr an der sachlichen Zuständigkeit. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. Im Antrag 2 ersucht die Beschwerdeführerin schliesslich, ihr Begehren sei vom Bezirksgericht H._____ zu überprüfen (act. 1 S. 6). Mit der vorinstanzli- chen Überweisung der Beschwerde ans Bezirksgericht H._____ obliegt es
der genannten Instanz, die Anträge in der Beschwerde vom 14. August 2018 inhaltlich zu überprüfen, soweit es auf die Beschwerde eintritt. Dieses Be- gehren entspricht damit dem vom Bezirksgericht C._____ im Beschluss vom 27. August 2018, Nr. BA180006-..., Angeordneten, weshalb es der Be- schwerdeführerin insoweit an einem Rechtsschutzinteresse zur weiteren Be- folgung des Antrags fehlt. Darauf ist demnach nicht einzutreten. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich die Einwände der Be- schwerdeführerin allesamt als unbehelflich erweisen, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 1 S. 6). Die Bestellung eines solchen setzt insbe- sondere voraus, dass das Begehren in der Hauptsache nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 319 ff. i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Wie aufgezeigt, war die Beschwerde von vornherein aussichts- los, weshalb dem Begehren nicht entsprochen werden kann. 2. Im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche in Anwendung von § 20 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (LS 211.11) auf Fr. 800.– festzusetzen sind, vollumfänglich der unterliegen- den Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Grundbuchamt B._____ nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. 3. Die Verwaltungskommission entscheidet als zweite Aufsichtsbehörde letzt- instanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales Rechtsmittel dage- gen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3). Vorbehalten bleibt hingegen das Rechtsmittel der Be-
schwerde ans Bundesgericht (CH-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht-Deillon-Schegg, Art. 956a-b, N 8; vgl. auch Entscheid Bundesgericht 5A_732/ 2018 vom 13. September 2018).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Beschwerdeführerin, − das Grundbuchamt B._____ sowie − die Vorinstanz. Die Akten Nr. BA180006-... werden dem Bezirksgericht C._____ nach un- benütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren retourniert. 8. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe-
schwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 15. Oktober 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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