Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB180010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 13. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 4. September 2018 (BV180021-...) betreffend Entbindung Amtsgeheimnis
Erwägungen: I. 1. Am 31. August 2018 stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht C._____ das Gesuch, sie für das beim Statthalteramt des Bezirkes C._____ hängige Strafverfahren gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Dem Gesuch ging eine Strafanzeige der Be- schwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer voraus, in welcher Erstere Letzterem vorwarf, in der Betreibung Nr. ... anlässlich des Pfändungsvoll- zugs vom 28. Juni 2018 zu Unrecht die Auskunft über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse verweigert zu haben (act. 5/1). Das Statthal- teramt des Bezirkes C._____ eröffnete in der Folge gegen den Beschwerde- führer das Strafverfahren Nr. ST.2018.3110 und lud die Beschwerdegegne- rin auf den 31. August 2018 als Zeugin vor (act. 5/2). 2. Mit Urteil vom 4. September 2018 kam das Bezirksgericht C._____ als unte- re kantonale Aufsichtsbehörde dem Gesuch um Amtsgeheimnisentbindung nach und entband die Beschwerdegegnerin betreffend aller Wahrnehmun- gen, welche im Zusammenhang mit der Pfändung in der Betreibung Nr. ... (Schuldner A._____) gemacht wurden, gegenüber Untersuchungs- und Ge- richtsbehörden vom Amtsgeheimnis (act. 5/3).
Am 10. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen das besagte Urteil innert Frist (act. 5/4/3, § 84 GOG) Beschwerde und ersuchte sinnge- mäss um Verweigerung der Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Amtsgeheimnis (act. 1). 4. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten des Bezirksgerichts C._____ Nr. BV180021-... bei (act. 5/1-4).
Da sich die Aufsichtsbeschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 GOG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer schriftlichen Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1.1. Das Bezirksgericht C._____ entschied über das Entbindungsgesuch als un- tere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsbeamte, welche Gemein- deangestellte sind, gestützt auf Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 17 EG SchKG (act. 3 E. 1.4). Zu Recht stützte es dabei die Amtsgeheimnisentbindung nicht auf § 143 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (VVO, LS 177.111), da diese nur für im Dienste des Kantons tätige Perso- nen zur Anwendung gelangt (§ 3 des Personalgesetzes, LS 177.10), son- dern auf Art. 320 Ziff. 2 StGB, wonach die vorgesetzte Behörde zur Erteilung der Erlaubnis zuständig ist (siehe auch Art. 170 Abs. 2 StPO; vgl. im Zivil- recht auch die Bestimmungen in § 159 aZPO/ZH sowie Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO). Als vorgesetzte Behörde gilt nach Art. 13 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG das zuständige Bezirksgericht. 1.2. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich übt ge- mäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) die Aufsicht über die dem Ober- gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hau- ser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich/Basel/Genf 2012 § 80 N 1). Als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von § 17 Abs. 1 EG SchKG und § 80 GOG ist sie damit zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 2. Das Bezirksgericht C._____ begründete sein Urteil vom 4. September 2018 betreffend Amtsgeheimnisentbindung (act. 3) zusammengefasst damit, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zuungunsten des Beschwerde- führers aus. Behörden und Gemeindeangestellte seien nach § 167 GOG zur
Anzeige von strafbaren Handlungen verpflichtet. Gegenüber dem Be- schwerdeführer stehe der Verdacht des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 1 StGB im Raum. Das Interesse an der Wahrheitsfindung sowie einer allfälligen Bestra- fung des Beschuldigten und hiesigen Beschwerdeführers wiege schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses. 3. In seiner relativ schwer verständlichen Eingabe vom 10. September 2018 (act. 1) bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Ab- lehnung der Entbindung der Beschwerdegegnerin vom Amtsgeheimnis und damit auf Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts C._____ vom 4. September 2018, Nr. BV180021-..., im Wesentlichen vor, aufgrund einer Kontosperre könne er keine Zahlungen mehr vornehmen. Zudem sei sein gesamter Lohn zu Unrecht gepfändet worden. Zumindest das Existenzmini- mum hätte ihm belassen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe missbräuchliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt und das Existenzmi- nimum auf Fr. 400.- festgesetzt. 4. Nach Art. 320 StGB macht sich strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter an- vertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stel- lung wahrgenommen hat, es sei denn, das Geheimnis sei mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart worden. Der Beschwerde- führer bestreitet nicht, dass die Beschwerdegegnerin als Betreibungsbeam- tin zur Verschwiegenheit über Amtsgeheimnisse verpflichtet ist und damit al- les, was ihr im Rahmen eines Verfahrens zur Kenntnis gelangt, geheim zu halten hat. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass es sich bei der Beschwer- degegnerin um eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB sowie Art. 320 Ziff. 1 StGB handelt. Hingegen beanstandet er sinngemäss die sei- tens des Bezirksgerichts C._____ vorgenommene Interessenabwägung (act. 1). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch geltend macht, vermag an den diesbezüglichen korrekten Erwägungen des Bezirks- gerichts C._____ nichts zu ändern. Insbesondere bringt er mit seinen Aus-
führungen zu seinen finanziellen Verhältnissen nichts vor, was gegen die Richtigkeit der durch das Bezirksgericht C._____ vorgenommenen Interes- senabwägung sprechen würde. So fehlen in seiner Eingabe Anhaltspunkte dazu, weshalb das Interesse des Staates und der Öffentlichkeit an der Wahrheitsfindung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im Pfändungsverfahren vor seinem Interesse an der Aufrechter- haltung des Amtsgeheimnisses in den Hintergrund zu treten habe. Sein sinngemässes Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe sich ihm gegen- über ungerecht verhalten und ihn unfair behandelt (act. 1), vermag die vor- genommene Interessenabwägung ebenso wenig in Frage zu stellen wie sei- ne Ausführungen zu seiner finanziellen Notlage und zum Eingriff ins Exis- tenzminimum. Entsprechende Gründe, welche im Ergebnis zu einer anderen Interessenabwägung führen würden, sind denn auch nicht ersichtlich. Viel- mehr ist mit dem Bezirksgericht C._____ einig zu gehen, dass das Interesse an der Prüfung des massgeblichen Straftatbestandes sowie an einer allfälli- gen Bestrafung des Beschwerdeführers infolge deliktischen Handelns unter den gegebenen Voraussetzungen höher zu gewichten ist als das Interesse des Letzteren an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses. Daran ver- mag auch sein im Raum stehender Vorwurf der unrechtmässigen Behand- lung durch die Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 2. Die Verwaltungskommission entscheidet als obere Aufsichtsbehörde letztin- stanzlich über die vorliegende Beschwerde. Ein kantonales bzw. eidgenös- sisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich 2012, § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts
4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - die Beschwerdegegnerin, - das Betreibungsamt ..., zur Kenntnisnahme, - das Bezirksgericht C._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde, zuhanden des Verfahrens BV180021-... und unter Rücksendung der Akten.
Zürich, 13. Oktober 2018 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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