Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB180008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. B. Stiefel, Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie die Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 31. August 2018
in Sachen
A._____, Anzeigeerstatter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____
Erwägungen: I. 1. A._____ (nachfolgend: Anzeigeerstatter) ist der Vater der heute achtjährigen C.. Von der Kindsmutter wurde er mit Scheidungsurteil vom 18. Dezember 2014 des Familiengerichts des Bezirksgerichtes Bremgarten (nachfolgend: Familiengericht) geschieden; dabei wurde C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern belassen und unter die Obhut der Kindsmutter gestellt (act. 8/2/1 = act. 8/5 S. 48 ff.). 2. Im Januar 2017 eröffnete das Familiengericht als Kindesschutzbehörde auf- grund einer bei ihm eingegangenen Gefährdungsmeldung der Kindsmutter ein Verfahren, in dessen Rahmen mit Entscheid vom 17. März 2017 eine Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet wurde. Der Konflikt zwischen den Kindseltern verschärfte sich zusehends, sodass ihre Zusammenarbeit immer weniger gewährleistet war, was sich auf die – nun umstrittene – Betreuung von C._____ auswirkte. Auch das Verhal- ten von C._____ selbst gab immer mehr Anlass zur Sorge (vgl. act. 8/18 S. 55 ff.). 3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 leitete der Anzeigeerstatter beim Be- zirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderbelange ein (act. 8/1). Dieses wird von Bezirksrichterin lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) geführt. 4. Weil C._____ am 23. März 2018 von der Primarschule D., welche sie am Wohnort ihrer Mutter besuchte, für sechs Wochen freigestellt wurde (sog. "Time-out"), wurde der Kindsmutter im Rahmen vorsorglicher Mass- nahmen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, und C. wurde bis zum Beginn der Sommerferien am 14. Juli 2018 beim Anzeigeerstatter platziert, wobei der Kindsmutter ein Besuchsrecht eingeräumt wurde (vgl. act. 8/63, act. 8/82, act. 8/97). Am 3. Juli 2018 fand sodann eine Verhand-
lung über vorsorgliche Massnahmen statt, anlässlich derer die Parteien An- träge zur Regelung der Obhut und der Betreuung C.s ab dem 15. Juli 2018 für die weitere Dauer des Abänderungsverfahrens stellen und begrün- den konnten. Für die Dauer der Sommerferien, also vom 15. Juli 2018 bis zum 19. August 2018, wurde eine Vereinbarung getroffen, für die Zeit da- nach gelang dies nicht (vgl. Prot. VI S. 27 ff., act. 8/140 und act. 8/141). Den Vergleich genehmigte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (act. 8/146). Sodann entschied sie mit einer weiteren, unbegründeten Verfü- gung vom 5. Juli 2018 über die von den Parteien gestellten Massnahmenan- träge (act. 8/151 = act. 4/3; nachfolgend zitiert als act. 8/151). Insbesondere übertrug sie dabei dem Beistand die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatri- schen/psychologischen Abklärungen und Therapien für C. betreffen, wobei die elterliche Sorge beider Eltern entsprechend eingeschränkt wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Sodann wies sie die Kindesschutzbehörde Bremgarten an, die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und entsprechend auszu- weiten (Dispositiv-Ziffer 5). 5. Nachdem der Anzeigeerstatter mit Eingabe vom 10. Juli 2018 um Begrün- dung dieses Entscheides ersucht hatte (act. 8/157), beantragte der Kindes- vertreter von C._____ mit Eingabe vom 12. Juli 2018, dem Beistand sei im Sinne superprovisorischer Massnahmen unverzüglich ohne Anhörung der Parteien die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatrischen/psychologischen Abklärun- gen und Therapien für C._____ betreffen, zu übertragen, und die elterliche Sorge beider Eltern sei entsprechend einzuschränken. Die Kindesschutzbe- hörde Bremgarten sei anzuweisen, die Erziehungsbeistandschaft weiterzu- führen und entsprechend auszuweiten (act. 8/162). Daraufhin übertrug die Vorinstanz dem Beistand mit Verfügung vom 16. Juli 2018 in Gutheissung der Anträge des Kindesvertreters superprovisorisch die Entscheidungsbe- fugnis in Bezug auf sämtliche Belange, welche die Schule/Ausbildung sowie die psychiatrischen/psychologischen Abklärungen und Therapien für C._____ betreffen und schränkte die elterliche Sorge beider Eltern entspre-
chend ein. Zudem wies sie die Kindesschutzbehörde Bremgarten superpro- visorisch an, die Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und entspre- chend auszuweiten. Schliesslich setzte sie den Parteien eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme an (act. 4/1 = act. 8/164; nachfolgend zitiert als act. 8/146). Das Familiengericht kam der an sie gerichteten Anweisung mit Entscheid vom 18. Juli 2018 nach (act. 8/169). 6. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2018 bzw. gegen die Beschwerdegegne- rin erhob der Anzeigeerstatter mit Eingaben vom 30. Juli 2018 bei der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich sowohl eine sachliche als auch eine administrative Aufsichtsbeschwerde (zur Unter- scheidung vgl. E. II.2.1). Die sachliche Beschwerde (vgl. act. 4/2) wurde in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. VB180007). In seiner administrativen Aufsichtsbeschwerde stellte der Anzeigeerstatter folgende Anträge (act. 1): "1. Es sei festzustellen, dass Bezirksrichterin lic. iur. B._____ mit Er- lass der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 16. Juli 2018 (Geschäfts Nr. FP170029-F) betreffend Anordnung superproviso- rischer Massnahmen ihre Amtspflichten verletzt hat; 2. Es seien aufgrund der begangenen Amtspflichtverletzungen ge- eignete administrative Massnahmen gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____ zu ergreifen; 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Anzeigeerstatter für das vorliegende Verfahren zu entschädigen." Sodann beantragte der Anzeigeerstatter in prozessualer Hinsicht, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen, und ein zweiter Schriftenwechsel sei anzuordnen (act. 1 S. 2). 7. Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde der Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeschrift zur schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (act. 5). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2018, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 6), ging in der Folge fristgerecht ein (vgl. act. 5).
lich oder vermeintlich unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Die administrative Aufsichtsbeschwerde stellt ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöri- ges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zuweitgehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichts- behörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens. Immerhin kann sich aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichts- behörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen (vgl. zum Ganzen Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20, 36 und N 43 f.). 2.3. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde gilt die anzei- geerstattende Person nicht als Verfahrenspartei, und zwar unabhängig da- von, ob es sich um eine Drittperson oder um eine Verfahrenspartei des der Aufsichtsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahrens handelt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die in einem separaten Verfahren durchzuführende Aufsichtsbeschwerde nicht eine Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und der Verwaltung betrifft, sondern eine das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten betref- fende Angelegenheit zum Gegenstand hat. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher grundsätzlich weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (OGer ZH VB110016 vom 22. August 2012 E. III.1.2; Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45). Vorliegend ist dem Anzeigeerstatter aufgrund seines Antrages um Zusprechung einer Parteientschädigung jedoch aus- nahmsweise auszugsweise vom vorliegenden Entscheid Mitteilung zu ma- chen, sofern er die Behandlung dieses Antrages betrifft.
dringliche Anordnung nötig werden. Da für summarische Verfahren die Ge- richtsferien keine Geltung haben (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) könnten Richter, welche solche Verfahren behandeln, gar keine Ferien beziehen. Dies wäre jedoch weder zumutbar noch – im Hinblick auf arbeitsrechtliche Vorschriften – zulässig. Auch die Ansprüche der Parteien ändern daran nichts. Selbst- verständlich darf die Ferienabwesenheit eines Richters ein Verfahren nicht übermässig verzögern und der geordnete Gerichtsbetrieb muss gewährleis- tet bleiben. Dies lässt sich beispielsweise mit der Einrichtung einer Stellver- tretung erreichen, wie dies hier auch der Fall war (vgl. act. 8/177). Konkret für das Erstellen einer Begründung wird dies in der Regel zwar weniger praktikabel sein, ist aber gerade bei kürzeren Ferien des Richters auch gar nicht nötig, zumal der Entscheidantrag während der Abwesenheit des Rich- ters von einer anderen beteiligten Person – der Gerichtsschreiberin oder bei deren Abwesenheit auch der Auditorin, wie dies hier geschehen ist (vgl. act. 8/177) – verfasst werden kann. Damit ist vorliegend keine massive, zu- folge der Ferien der Beschwerdegegnerin – und der Gerichtsschreiberin – resultierende Verfahrensverzögerung und Verzögerung der Erstellung der Begründung der Verfügung vom 5. Juli 2018 ersichtlich. Auch bestehen kei- ne Anhaltspunkte dafür, dass der geordnete Gerichtsbetrieb nicht jederzeit gewährleistet war. Ebenso wenig liegen Hinweise dafür vor, dass die Be- schwerdegegnerin an einem beförderlichen Verfahren nicht interessiert wä- re. Im Gegenteil zeigt die Verfügung vom 16. Juli 2018, dass die Beschwer- degegnerin sich der Dringlichkeit sehr wohl bewusst war. Im Übrigen wurde bereits im Beschluss der Verwaltungskommission vom 31. August 2018 im Verfahren VB180007 bezüglich der sachlichen Aufsichtsbeschwerde des Anzeigeerstatters dargelegt, dass eine Begründungsdauer von knapp an- derthalb Monaten – diese Zeitspanne stellte die Vorinstanz für die Begrün- dung der Verfügung vom 5. Juli 2018 in Aussicht (vgl. act. 8/156 und act. 8/159) – auch in Anbetracht der vorliegenden Verhältnisse nicht über- mässig lange erscheint und folglich kein Eingreifen der Aufsichtsbehörde rechtfertigt.
IV.2-3 sowie Dispositiv-Ziffern 3 bis 5) an den Anzeigeerstatter, je gegen Empfangsschein. 5. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 31. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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