Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170017-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 (DG170033-E)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Am Bezirksgericht Hinwil ist seit dem 17. November 2017 ein Strafverfah- ren gegen ei nen Sohn von Bundesrat C._____ (fortan: Beschwerdegegner) an- hängig. Die Staatsanwaltschaft beantragt ein Urteil im abgekürzten Verfahren im Si nne von Art. 358 ff. StPO. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 schloss das Bezirksgericht Hinwil die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung – deren Termin bis heute noch nicht festgelegt ist (vgl. auch act. 15) – aus, gestattete jedoch den akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern den Zutri tt zur Ver- handlung (act. 4). Darüber wurde am 12. Dezember 2017 in verschiedenen Medi- en berichtet. 1.2. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer A._____ als Bürger bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Züri ch Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner nicht nur die Presse, sondern auch das allgemeine Publikum zuzulassen. Er erwäge, allenfalls die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 1 S. 1 und 5). In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch den Generalsekretär-Stv. telefonisch auf die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass im Falle eines Nichteintretensentscheids der Verwaltungskommission die ordentlichen Rechts- mittelfristen wohl abgelaufen seien (Prot. S. 2). Der Beschwerdeführer erhob da- raufhi n mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 strafprozessuale Beschwerde bei d e r III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, und das Aufsi chtsbe- schwerdeverfahren wurde hierorts einstweilen formlos sistiert (vgl. act. 5). 1.3. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 trat die III. Strafkammer auf die strafprozessuale Beschwerde des Beschwerdeführers ni cht ei n (act. 8). Dieser Entschei d ist in Rechtskraft erwachsen.
1.4. Im Übrigen hatte auch der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 strafprozessuale Beschwerde bei d e r III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch erhoben. Er hatte im Wesentlichen beantragen lassen, dass auch die Medien von der bezirksgerichtli- chen Hauptverhandlung in seiner Angelegenheit auszuschliessen seien. Die III. Strafkammer wies sein Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. Januar 2018 ab. Hiegegen gelangte der Beschwerdegegner mit Beschwerde in Strafsachen ans Schweizerische Bundesgericht. Mit Urteil vom 9. Mai 2018 (Verfahren 1B_87/2018) wies auch das Bundesgericht die Beschwerde ab. 1.5. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Aufsichtsbeschwerde er- weist sich als unzulässig. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte, mithin auch über die Bezirksgerichte, aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Wird somit ein aufsichtsrechtlich relevanter Tatbestand gerügt, der sich an einem Bezirksgericht zugetragen habe, ist die Verwaltungskommission im Grund- satz die richtige Adressatin (vgl. aber unten E. 2.2. und 3.). Sodann ist die Auf- sichtsbeschwerde innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schri ftli ch ei nzureichen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der strittige Beschluss des Bezirksge- richts Hinwil erging am 5. Dezember 2017, wurde dem Beschwerdeführer aller- dings gar nicht zugestellt; wie bereits erwähnt, erfuhr er davon aus den Medien. Die am 13. Dezember 2017 elektronisch in Übereinstimmung mit Art. 130 ZPO übermittelte Beschwerdeschrift erfolgte aber jedenfalls fristgerecht (act. 2; 3/1-2). 2.2. Die Zuständigkeit der Verwaltungskommission hängt sodann auch von der Art der Aufsichtsbeschwerde sowie von deren allfälliger Subsidiarität zu ordentli-
chen Rechtsmitteln ab. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 3. Zur Natur und zur Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ve rfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarge- walt auf entsprechende Anzei ge hi n ei n ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich b)) oder einen unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich c)). b) Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers ab. Sie ist eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- oder rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, das eine Pflichtverletzung darstellt. Diese kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes per- sönlich bestimmtes) Handeln sein (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 20 und N 43 m.w.H.). c) Mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufhebung oder Abänderung eines unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheides oder einer ebensol- chen Anordnung verlangt. Sie bezieht sich somit auf eine Fehlbeurtei lung durch die Justizperson. Aus dem subjektiven Anspruch der Parteien auf Rechtmässig- keit der staatlichen Verrichtungen folgt für die angegangene Aufsichtsinstanz die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer zu antworten. Der Aufsichtsbehörde steht aber nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmi tteln und können ni cht mit Aufsichtsbeschwerde angefochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtspre-
chung durchzusetze n. D i es gi lt auch für di e im Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsausübung der Jus- tizperson. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, ist dieser der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde somit grundsätzlich entzogen, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 22 f.; ZR 73 Nr. 6; vgl. auch Entscheide der Verwaltungskommission vom 17. Juli 2017, E. 3.2. [VB170006-O], bestätigt durch Entscheid der Rekurskom- mission vom 24. August 2017, E. 3 Abs. 3 [KD170004-O], und vom 7. Februar 2017, E. 2.2. [VB160021-O], bestätigt durch Entscheid der Rekurskommission vom 6. März 2017, E. 3.2. Abs. 3 [KD170001-O]). 3.2. a) Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 und ist damit sachlicher Natur. Es ist somit die Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber einem ordentli- chen Rechtsmi ttel – nämlich der strafprozessualen Beschwerde – zu prüfen. b) Der Beschwerdeführer hatte die bei der III. Strafkammer des Obergerichts ein- gereichte strafprozessuale Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen gleich wie die vorliegende Auf- sichtsbeschwerde begründet; mit Ausnahme dessen, dass er in seiner strafpro- zessualen Beschwerde ausführte, dass er "gedenke", die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 18/2 S. 6), während er vor der Verwaltungskommission erklärt hat- te, er "erwäge, allenfalls" die Hauptverhandlung zu besuchen (act. 1 S. 5). D i e III. Strafkammer war auf die strafprozessuale Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht eingetreten (Hervorhebung durch die Verwaltungskommission): Sie führte i m Wesentli chen aus, dass Träger des Anspruchs auf Öffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die beschuldigte Person sei. Dritte könnten aus den genannten Besti mmungen kei nen i ndi vi dualrechtli chen Anspruch auf Zulassung ableiten. Das Publikum nehme am Strafverfahren weder als Partei noch als anderer Verfahrensbeteiligter teil. Zwar sei gemäss Art. 16 Abs. 1 BV die Informationsfreiheit gewährleistet und habe gemäss Art. 16 Abs. 3 BV jede Per- son das Recht, Informationen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch öffentliche Gerichtsverhandlungen gehörten.
Ob sich daraus ein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Ansetzung einer öffentli- chen Gerichtsverhandlung und damit einer allgemein zugänglichen Quelle im ge- nannten Sinne ergebe, sei nicht eine Frage des Strafprozessrechts. Darüber wer- de voraussichtlich die Verwaltungskommission des Obergerichts bei der Prüfung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu befinden haben. Da also der Beschwerdeführer weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter im vorliegen- den Strafverfahren sei, sei auf die strafprozessuale Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 S. 3 m.w.H.). c) Die Verwaltungskommission vertritt eine andere Ansicht. aa) Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Art. 382 Abs. 1 StPO geht bei der Rechtsmittellegitimation im Ein- klang mit den Art. 104 und 105 StPO von einem weiten Parteibegriff aus (Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 1464; BSK StPO-Ziegler/Keller, 2. A. 2014, Art. 382 N 1). Somi t können neben den Parteien im engeren Sinn – der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und i m Haupt- und Rechtsmi ttelverfa hre n der Staatsanwaltschaft – auch die "an- deren Verfahrensbeteiligten" ein Rechtsmittel ergreifen, wenn sie in ihren Rechten unmi ttelbar betroffen sind. Zu dieser Gruppe gehört gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO neben der geschädigten Person (lit. a), der Anzeigeerstatterin (lit. b), dem Zeugen (lit. c), der Auskunftsperson (li t. d) und der Sachverständigen (lit. e) auch der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Die Beschwerde ist sodann gemäss hier relevantem Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur zulässig gegen die Verfü- gungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (während der Hauptverhandlungen; vgl. BSK StPO-Guidon, Art. 393 N 13). Zutreffend ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 BV die Informationsfreiheit gewährleis- tet ist und gemäss Art. 16 Abs. 3 BV jede Person das Recht hat, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten, wobei zu diesen Quellen auch öffentliche Gerichtsverhandlungen ge- hören (BSK StPO-Saxer/Thurnheer, Art. 69 N 18). Warum aber die Frage, ob sich
aus diesen Bestimmungen der Bundesverfassung ei n Anspruch des ei nzelnen Bürgers auf Ansetzung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ergebe, keine Fra- ge des Strafprozessrechts sein solle, erschliesst sich aus den Erwägungen der III. Strafkammer ni cht. Die Anordnung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 70 StPO und greift offenkundig in die Rechte des Beschwerdeführers ein. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels ein rechtlich geschütztes Inte- resse erforderlich, und si nd auch Dritte rechtsmittellegitimiert, wenn si e durch Ver- fahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Vorliegend ve r- ficht der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 5. De- zember 2017 das von Art. 16 Abs. 3 BV geschützte Interesse, aus einer öffentli- chen Quelle, wozu wie erwähnt auch Gerichtsverhandlungen gehören, Informati- onen zu beschaffen. Wo, wenn ni cht i m zwei ti nstanzli che n Strafprozess, ist die- ses Rechtsmittelinteresse zu prüfen? Es kann ni cht sein, dass die Verwaltungs- kommission für die strafprozessualen Rechtsmi tteli nstanze n zu prüfen hätte, ob ein Rechtsmittelkläger ein unmittelbares Rechtsschutzi nteresse i m Si nne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat oder ni cht. Dies ist die ureigene Aufgabe der gemäss StPO zuständigen Instanze n selber. bb) Im Übrigen wurde in früheren Entscheiden die Ableitung der Beschwerdelegi- timation aus der Bundesverfassung ohne Weiteres bejaht, z.B. im Beschluss der III. Strafkammer vom 31. März 2015 betreffend Berichterstattung (UH140149-O). Dabei hatte eine Gerichtsberichterstatterin Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 16. Mai 2014 er- hoben. Mit dieser Verfügung war den Gerichtsberichterstattern untersagt worden, den Namen eines Beschuldigten zu nennen, Fotos von i hm zu publi zi eren sowi e Alter, Wohnort, Arbeitgeber und Adresse des Internetblogs des Beschuldigten be- kanntzugeben, unter Androhung von Ordnungsbusse bi s Fr. 1'000.– im Missach- tungsfall. D i e III. Strafkammer hob diesen Entscheid mit den folgenden Erwägun- gen teilweise auf: "Die Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 griff in Rechte der Beschwerdeführerin ein, welche von der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV garan- tiert werden. Unter diesen Umständen liegt ein materiell-prozessleitender Ent- scheid vor, gegen welchen eine Beschwerde grundsätzlich zulässig ist."
(http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html; Eingabe von "UH140149-O"; vgl. dazu auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 641). Ni cht anders ist der vorliegende Fall gelagert: Der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017, mit welchem die Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung in Sachen des Beschwerdegegners ausgeschlossen wurde, griff in die Rechte des Beschwerdeführers – des Bürgers A._____ – ein, die von Art. 16 BV garantiert werden. Denn gemäss Art. 16 Abs. 1 BV ist die Informationsfreiheit ge- währleistet, und gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informatio- nen frei zu empfangen und aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch öffentliche Gerichtsverhandlungen gehören. Unter diesen Umständen lag ein materiell-prozessleitender Entscheid vor, gegen welchen eine Beschwerde grundsätzlich zulässig gewesen wäre. cc) Schliesslich wird auch in der Lehre mit Bezug auf die Rechtsmittellegitimation von nicht verfahrensbeteiligten Personen im Sinne von Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO festgehalten, dass i n Randberei chen auch ni cht verfah- rensbeteiligte Personen rechtsmittellegitimiert und somit die "sonst ni cht bekannte Popularklage" gegeben sein könne; so etwa, wenn jemand in Verletzung des Öf- fentlichkeitsgrundsatzes von einer Gerichtsverhandlung ausgeschlossen wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1464 Fn 71; zudem etwa auch, wenn ei ner ni cht ver- fahrensbeteiligten Person die Einsicht in Entscheide gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO verweigert wurde). d) Vorliegend wäre somit das unmittelbare Rechtsschutzi nteresse des Beschwer- deführers d urc h d i e III. Strafkammer zu bejahen gewesen – zumal der Beschwer- deführer vor der III. Strafkammer verdeutlichte, dass er "gedenke", die Hauptver- handlung zu besuchen. Wer gedenkt, etwas zu tun, der beabsichtigt es, plant es oder hat es vor – der will es also tun. Der Beschwerdeführer, der eine Gerichts- verhandlung besuchen wi ll, was i hm nach Art. 16 Abs. 3 BV zusteht, dies aber in- folge Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht darf, ist durch die entsprechende Ver- fahrenshandlung unmittelbar betroffen. D i e III. Strafkammer des Obergerichts hät- te somit auf die Beschwerde des Beschwerdeführers eintreten müssen.
e) Dem Beschwerdeführer stand somit gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 5. Dezember 2017 das ordentliche Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde zur Verfügung. Gegen den Nichteintretensentscheid der III. Straf- kammer des Obergerichts vom 22. Dezember 2017 wäre ihm die Beschwerde ans Bundesgericht offen gestanden, womit er nach Ansicht der Verwaltungskommis- si on obsiegt hätte und so seine Rechtsmittellegitimation in der vorliegenden Sa- che hätte durchsetzen können. Dass er auf diese Möglichkei t verzi chtet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Verwaltungskommission anstelle der zuständigen III. Strafkammer die vorliegende Beschwerde zu prüfen hätte. Auf die Aufsichts- beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb aus Subsidiaritätsgründen ni cht ei nzutreten. 4. Kostenfolgen, Rechtsmittel 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 4.2. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegner, d i e III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens UH170412-O und das Bezirksgericht Hin- wil zuhanden des Verfahrens DG170033-E.
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 19. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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