Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170016-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 17. November 2017
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der vorliegenden Unstimmigkeit zugrunde liegt eine Forderung der Spital C._____ AG gegen die Ehefrau von A._____ (fortan: Anzeigeerstatter), D., geboren am tt. September 1935, i n Höhe von Fr. 7'389.75. Grund für di e Ford e- rung war nach Darstellung der Spital C. AG, dass die Ehefrau Mitte des Jahres 2015 anlässlich eines Hirninfarkts eine Hospitalisierung in der Halbprivat- Abteilung anstatt in der versicherten Allgemeinabteilung gewünscht habe (act. 8/3/2 S. 3 f.) . 1.2. Die Spital C._____ AG hatte die Ehefrau zu Beginn des Jahres 2016 zu- nächst betrieben (act. 8/3/17/5), das Betreibungsbegehren aber zurückgezogen, nachdem ihr beschieden worden war, dass der Anzeigeerstatter die Urteilsunfä- higkeit seiner Ehefrau behaupte (vgl. act. 8/3/17/4-5). Stattdessen erhob die Spital C._____ AG eine Forderungsklage, welche sie mittels eines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C._____ einleitete (vgl. act. 8/3/17/1). Die der Ehefrau zugestellte Vorladung sandte der Anzeigeerstatter ans Friedensrichteramt zurück mit der Begründung, dass die Spital C._____ AG "zusti mmende Kenntni sse" da- von habe, dass seine Ehefrau urteilsunfähig sei (act. 8/3/17/2); die Spital C._____ AG habe die Betreibung zurückgezogen, weshalb er und seine Frau auch nicht an ei ner Schli chtungsver ha ndl ung tei lnehmen müssten (vgl. act. 8/3/16). 1.3. In der Folge wurde der Spital C._____ AG – nach unentschuldigtem Fern- bleiben der Ehefrau an der Schlichtungsverhandlung – am 14. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 8/3/1). Diese wurde am 19. Januar 2017 beim Bezirksgericht C._____ eingereicht. Daselbst wurde das Forderungsverfahre n FV170006-... eröffnet, welches Vizepräsident lic. i ur. E._____ zur Bearbeitung zugeteilt wurde. Die der Ehefrau in der Folge zugestellten Gerichtsurkunden (act. 8/3/5; 8/3/8) wurden jedoch allesamt an das Bezirksgericht C._____ zurück- gesandt, wobei der Anzeigeerstatter auf den Couverts jeweils den Vermerk "Mei- ne Ehefrau ist urteilsunfähig!" anbrachte (act. 8/310; 8/3/11). Daraufhin ersuchte
das Bezirksgericht C._____ mit Verfügung vom 14. Februar 2017 die zuständige KESB um Abklärung der Urteilsfähigkeit der Beklagten (act. 8/3/12). 1.4. Mit Schreiben vom 28. März 2017 adressierte der Anzeigeerstatter den Präsidenten des Bezirksgerichts C._____ mit der Bitte um Bestätigung, dass das Schlichtungsverfahren "stillschweigend und gegenstandslos abgeschrieben" wor- den sei (act. 8/3/16). Diesem Schreiben legte er fünf mit den Buchstaben A-E be- schriftete Beilagen bei. Die Eingabe fand unter den Aktorennummern 16 und 17/1-5 Eingang in die Akten des Verfahrens FV170006-... und wurde der Spital C._____ AG zur Kenntni snahme zugestellt (act. 8/3/16; 8/3/17/1-5; 8/3/18). D en Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter auf sein Schreiben eine Antwort erhalten hat (vgl. auch act. 1 S. 1 Abs. 1 und act. 2/2 Abs. 1). 1.5. Mit Schreiben ans Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2017, wel- ches i ntern zuständigkeitshalber der I. Zivilkammer weitergeleitet wurde, bean- tragte der Anzeigeerstatter die Nichtigerklärung der Verfügung des Bezirksge- richts C._____ vom 14. Februar 2017 (act. 8/1). Die I. Zivilkammer eröffnete das Beschwerdeverfahren PP170022-O und zog die Akten FV170006-... des Bezirks- gerichts C._____ bei (act. 8/3/20). 1.6. Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 reichte der Anzeigeerstatter beim Präsiden- ten des Bezirksgerichts C._____ eine Aufsichtsbeschwerde gegen den in der vor- liegenden Sache zuständigen Friedensrichter ein (act. 2/2). Nach weiterer Kor- respondenz mit der Forderung des Anzeigeerstatters, dass ihm seine Beilagen A- E zurückzuse nde n sei en (act. 2/3; 2/4), beschied der Präsident des Bezirksge- richts C._____ dem Anzeigeerstatter am 6. Juli 2017, dass die von ihm im Verfah- ren FV170006-... eingereichten Beilagen derzeit nicht retourniert werden könnten, da sich die Akten am Obergericht befänden (act. 2/5; vgl. auch act. 2/6; 2/7). 1.7. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 erhob der Anzeigeerstatter daraufhi n beim Obergerichtspräsidenten gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts C., B. (fortan: Beschwerdegegner), "Anzeige und Beschwerde wegen unerlaubter Aneignung und unerlaubtem Gebrauch von meinem Eigentum, mei-
ner 5 Beweis-Urkunden", welche er in Kopie auch der Staatsanwaltschaft ... so- wie der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zukommen liess (act. 1). 1.8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 sandte der Obergerichtspräsident dem Anzeigeerstatter in Absprache mit der I. Zivilkammer die aus den Akten des Ver- fahrens PP170022-O entnommenen fraglichen fünf Beilagen zu, wobei für das bei der I. Zivilkammer pendente Verfahren der Vollständigkeit halber Kopien angefer- tigt wurden. Er setzte dem Anzeigeerstatter Frist an, um mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte (act. 3). 1.9. Mit rechtzeitigem Schreiben vom 18. Oktober 2017 hielt der Anzeigeerstat- ter an seiner Beschwerde fest (act. 5). Am 24. Oktober 2017 reichte er ein weite- res Schreiben an den Obergerichtspräsidenten ein, i n welchem er diverse Fragen über den Verbleib seiner fünf "Beweisurkunden" stellte (act. 6). Auf letzteres Schreiben wurde dem Anzeigeerstatter, der vom vorliegenden Beschluss keine Mitteilung erhält (vgl. E. 3.2.), separat geantwortet (act. 9). 1.10. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen (§ 83 Abs. 1 GOG). Der Anzeigeer- statter rügt, dass der Beschwerdegegner seine fünf "Beweis-Urkunden" ohne sei- ne Bewilligung benutzt habe. Davon hatte er seit dem 6. Juli 2017 Kenntnis (vgl. oben E. 1.6.) und damit länger als 10 Tage, bevor er am 3. Oktober 2017 seine Aufsichtsbeschwerde einreichte. Die Rüge des Anzeigeerstatters ist damit verspä- tet, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten.
2.3. Der Vollständigkeit halber ist zur Sache anzumerken, dass das Gericht für jede Zivil- und jede Strafsache ein Aktendossier anlegt. Dieses enthält u.a. die von den Parteien eingereichten Akten. Einlegerakten werden in einem selbständi- gen Einlegeraktenverzeichnis geführt. Einlegerakten und Effekten werden den be- rechtigten Parteien nach der letztinstanzlichen Erledigung des Verfahrens gegen Empfangsbestäti gung zurückgegeben, sofern das Gericht nichts anderes anord- net (§ 82 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 3 ZPO i.V.m. § 130 Abs. 3 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Akturierungsverordnung vom 12. Mai 2010 [LS 212.513]). Vor diesem Hintergrund – und da der Anzeigeerstat- ter auch nicht auf die Wichtigkeit hingewiesen hatte, welche er einer Retournie- rung dieser (Original-)Akten nunmehr bei mi sst – ist aufsichtsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden, dass die vom Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. März 2017 an das Bezirksgericht C._____ gesandten Beilagen in die Akten des Verfah- rens FV170006-... abgelegt wurden, i n welches si e auch absolut passen. Dassel- be gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdegegner dem Anzeigeerstatter die vorzeitige Rückgabe seiner Einlegerakten – die zu diesem Zeitpunkt ohnehin mit den Akten FV170006-... von der I. Zivilkammer des Obergerichts beigezogen worden waren und sich gar nicht mehr am Bezirksgericht C._____ befanden (vgl. dazu § 10 Akturierungsverordnung) – verweigerte. 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines ent- sprechenden Entscheides beantragt, sondern eine angeblich rechtswidrige Ver- haltensweise des Beschwerdegegners gerügt. Die Beschwerde ist somit administ- rativer Natur. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrich- ten. 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Be- schluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-
Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwal- tungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil der Anzeigeerstatter aus seiner Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbe- schwerde betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Ge- setz bzw. der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten), ist i hm vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss kei ne Mi ttei lung zu machen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftli che Mi ttei lung an den Beschwerdegegner, gegen Empfangsschein. Nach Eintritt der Rechtskraft gehen die Einlegerakten act. 2/1-8 an den An- zeigeerstatter und die Beizugsakten PP170022-O an die I. Zivilkammer zu- rück, je gegen Empfangsschein.
Züri ch, 17. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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