Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170015-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 8. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwer- deentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 (CB170024-I) sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. August 2017 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Uster eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde gegen die Gemeinde B._____ (act. 5/1). Zur Begründung brachte er vor, seine zwecks Erlass bzw. Stundung an die entsprechenden Behörden gerichteten Schreiben seien stets unbeantwortet geblieben. Einzi- ge Antwort der Gemeinde sei die Einleitung des betreibungsrechtlichen Ver- fahrens gewesen. 2. Mit Beschluss vom 14. August 2017 (Nr. CB170024-I) trat das Bezirksgeri cht Uster auf die Beschwerde nicht ein (act. 5/3). Es erwog, die Beschwerde richte sich nicht gegen den Friedensrichter der Gemeinde B., sondern gegen die Gemeinde selbst. Damit fehle es aber an der sachlichen Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Uster, um sich der Angelegenheit als untere kan- tonale Aufsichtsbehörde anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte mit sei- nem Anliegen an den Bezirksrat gelangen müssen. 3. Am 23. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Züri ch i n Sachen „Beschluss vom 14. August 2017, GV2015.00009SB.2015.00011, Betreibungen 1 und 2“ Beschwerde gegen das Friedensrichteramt B. und stellte die folgenden Anträge (act. 2): „1. Die Betreibungen 1 und 2 si nd zurückzuzi ehe n 2. Die Beschwerde über Formfehler i st gutzuhei ssen 3. Die Beklagte ist bezgl. Untätigkeit zu rügen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zudem "rekurrierte" er gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, Ge- schäftsnummer CB170024-I (a c t. 2 Rz 1). 4. D i e II. Zivilkammer eröffnete in der Folge das Verfahren PS170192-O, schrieb es aber mangels Zuständigkeit mit Beschluss vom 21. September
2017 ab und überwies die Angelegenheit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). 5. Diese eröffnete das vorliegende Verfahren. Die Akten der Vorinstanz wurden von der II. Zivilkammer zusammen mit ihrem Beschluss überwiesen und be- finden sich als Aktorum 5 in den vorliegenden Akten. 6. Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 84 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Ver- ordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). 2.1. Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung erhoben werden (§ 84 Satz 1 GOG). Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 ging dem Beschwerdeführer am 15. August 2017 zu (act. 5/4). Die Beschwerdefrist wurde daher mit der Beschwerde vom 23. August 2017, welche am 24. August 2017 bei der Post aufgegeben wur- de (act. 2), eingehalten. 2.2. Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden können grundsätzlich solange eingereicht werden, als ein schützenswertes Interesse gegeben ist (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8). Die Rechtsverweige-
rungsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____ ist demnach eben- falls rechtzeitig erfolgt, zumal bis heute weder dem Gesuch um Kostenerlass noch jenem um Stundung Folge geleistet wurde. 3. Auf das vorliegende Verfahren sind die Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 84 Satz 2 GOG), soweit es um den Weiterzug des Beschlusses des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, Nr. CB170024-I, geht (vgl. dazu E. III.2 f.). III . 1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde (act. 2) zusammenge- fasst damit, im Jahre 2015 sei er hinsichtlich diverser verjährter Forderungen der C._____ AG an das Friedensrichteramt B._____ gelangt. Gleichzeitig habe er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches an den damaligen Obergerichtspräsidenten weitergeleitet worden sei. Die Schlich- tungsverhandlung habe vor dessen Entscheid stattgefunden. Am 28. April 2015 sei beim Obergerichtspräsidenten die Verfügung des Friedensrichter- amtes eingegangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei in der Folge wegen Aussichtslosigkeit des Hauptsachenbegehrens abgewiesen worden. Er, der Beschwerdeführer, werfe dem Friedensrichteramt B._____ vor, dass dieses die Schlichtungsverhandlung vor dem Entscheid des Ober- gerichtspräsidenten durchgeführt habe. Hätte es mit dem Ansetzen des Ver- handlungstermins bis nach dem Erlass des obergerichtlichen Urteils zuge- wartet, wäre sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht als aus- sichtslos qualifiziert worden. In der Folge sei er mehrere Male mit einem Ge- such um Stundung bzw. Erlass der Rechnung an das Friedensrichteramt B._____ gelangt. Sämtliche Schreiben seien von diesem sowie von der Fi- nanzverwaltung der Gemeinde B._____ ignoriert worden. Einzige Antwort sei eine Mahnung und schliesslich die Einleitung der Betreibung gewesen. Er reiche daher eine "Untätigkeitsbeschwerde" gegen das Friedensrichter- amt B._____ ein. Das Verfahren sei infolge Formfehlers neu zu beurteilen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und seien die Betreibungen zurückzuzi e he n. 2. Aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers geht nicht mit hinrei- chender Klarheit hervor, ob er bei der Verwaltungskommission lediglich den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 anfechten möch- te (act. 2 Rz 1) oder ob er bei ihr zusätzli ch ei ne Rechtsverweigerungsbe- schwerde infolge Nichtbehandlung seines Erlassgesuches gegen das Frie- densrichteramt B._____ erheben möchte. Auf Letzteres deuten insbesonde- re die Aufnahme des Friedensrichteramtes B._____ als beklagte Partei im Rubrum, sein Antrag Nr. 3 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers i n sei ner Begründung zur „Untätigkeitsbeschwerde“ gegen das Friedensrich- teramt B._____ hi n. Es ist daher im Folgenden auf beides näher einzuge- hen. 3. Soweit der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017 anficht (vgl. act. 2 Rz 1), so ist ihre Zuständigkeit zu beja- hen (vgl. E. II.1 ) und insoweit auf die Beschwerde einzutreten. In der Sache begründete das Bezirksgericht Uster seinen Nichteintretensentscheid - wie dargelegt - mit der fehlenden Aufsichtsfunktion über die Gemeinde B._____ und damit mit seiner fehlenden sachli chen Zuständigkeit (act. 5/3). Diesen Erwägungen i st unter Hi nweis auf § 81 Abs. 1 GOG, welcher eine abschlies- sende Aufzählung derjenigen Behörden enthält, gegenüber welchen die Be- zirksgerichte als unmittelbare Aufsichtsbehörden amten, zu folgen. Dazu zählen insbesondere die sich im betreffenden Bezirk befindenden Friedens- richterämter (lit. a), nicht aber die jeweiligen Gemeinden. Diese unterstehen vielmehr der Aufsicht der Bezirksräte (§ 141 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die Erwägungen des Bezirksgerichts Uster widerlegen würde. Damit erweist sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Us- ter vom 14. August 2017, Nr. CB170024-I, als unbegründet und ist sie ab- zuwei sen.
des Friedensrichteramtes B._____ Nr. GV.2015.00009/ SB.2015.00011 auf- erlegten Kosten schon sowohl an die Gemeinde B._____ als auch ans Frie- densrichteramt B._____ gelangt ist (act. 5/2/2-5). Die Gemeinde B._____ hat sich für die Behandlung des Gesuchs als unzuständig erklärt (act. 5/2/5). Auch wenn es grundsätzli ch ni cht der Verwaltungskommi ssi on als unzu- ständige Behörde obliegt, sich über Zuständigkeiten von anderen Behörden zu äussern, so sei dennoch auf das Nachfolgende hi ngewi esen: Schli ch- tungsverfahren i m Si nne von Art. 197 ff. der Zivilprozessordnung werden zwar von den Schlichtungsbehörden, d.h. den Friedensrichterämtern, durch- geführt. Die im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anfallenden Kosten si nd jedoch von der jeweiligen Gemeinde zu tragen, in welcher das Schlich- tungsverfahren durchgeführt wurde. Schuldner der Kosten sind damit nicht die Friedensrichterämter, sondern die jeweiligen Gemeinden (vgl. Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO; vgl. dazu auch Hauser/Schweri/Lieber, Kommen- tar GOG, Zürich/Basel/Genf 2012, § 56 N 4). Dementsprechend sind auch die Gemeinden Gläubiger von Forderungen gegenüber den Verfahrenspar- teien (vgl. Art. 123 Abs. 2 ZPO). Folgerichtig müssen es auch die Gemein- den sein, welche über Kostenerlass- bzw. Stundungsgesuche zu entschei- den haben. Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mit seinem Gesuch um Erlass bzw. Stundung der im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren Nr. GV.2015.00009/SB.2015.00011 angefallenen Kosten an die Gemeinde B._____ wandte, so ging er der Ansicht der Ver- waltungskommission zufolge korrekt vor. 8. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. IV. 1. Ausgangsgemäss wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der besonderen
Umstände (vgl. auch Erw. III.7) ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzi chten. 2. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 Rz 8) ist zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 4.1. Als zweite Aufsichtsbehörde entscheidet die Verwaltungskommission letztin- stanzlich über Aufsichtsbeschwerden. Ein kantonales bzw. eidgenössisches Rechtsmittel dagegen besteht nicht (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 84 N 1 und N 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_448/2015 vom 14. September 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A_961/2014 vom 19. Januar 2015). 4.2. Soweit die Verwaltungskommission hingegen als erste Instanz entscheidet (Antrag betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Friedensrichteramt B._____), so sei auf den Rekurs an die Rekurskommission hingewiesen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Anträge 1 bis 3 wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 14. August 2017, CB170024-I, abgewiesen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ni cht eingetreten. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Prozessentschädigungen werden keine entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − den Beschwerdeführer, − die Beschwerdegegnerinnen, − das Bezirksgericht Uster, unter Rücksendung der Akten des Verfahrens CB170024-I.
Züri ch, 8. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: