Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170014-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- ri n li c. i ur. F. Schorta und Oberri chter D r. D . Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Anzeigeerstatterin
gegen
B._____, lic. i ur., Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CP160001-G des Bezirksge- richts Meilen etc.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die An- zeigeerstatterin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefumschlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite datierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwaltungs- kommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeerstatterin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen be- treffend "Erbteilung" in Sachen 1. (...) und 2. C., Klägerin/Widerbeklagte, gegen A., Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Anzeigeerstatterin). Auf dieses Schreiben ist von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170010-O einzugehen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Anzeigeer- statterin auf den Prozess Nr. CP160005-G (recte: CP160001-G) am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilungsklage" in Sachen D., Klägerin, gegen A., Beklagte 1 (und vorliegend Anzeigeerstatterin) und C., Beklagte 2. Auf dieses Schreiben ist im Folgenden ei nzugehen. 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. 2.2. Die Anzeigeerstatterin beanstandet in ihrem Schreiben zahlreiche angebli- che Rechtsverletzungen des Bezirksgerichts Meilen und der Referentin, Ersatz- richterin lic. i ur. B., im Verfahren CP160001-G und führt aus, dass das Obergericht als Kontrollorgan über das Bezirksgericht Meilen "ebenso die Ver- antwortung trage". Sie schliesst mit: "Ich bi tte Si e um Kenntni snahme und Ihre Verantwortung wahrzunehme n". Ihr Schrei ben vom 18. Juli 2017 an das Oberge-
richt als "Kontrollorgan" über das Bezirksgericht Meilen ist deshalb als Aufsichts- beschwerde im Verfahren CP160001-G im Allgemeinen anhand zu nehmen. Die Verwaltungskommission ist zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde zuständig. 2.3. Es lässt sich nicht eruieren, welche Rügen welchen (z.T. ehemaligen) Mit- gliedern des Bezirksgerichts Meilen, die seit Anhängigkeit des Prozesses CP160001-G in diesen involviert waren, zuzuordnen sind. Es rechtfertigt sich deshalb, nur die aktuelle Referentin als Beschwerdegegnerin ins Rubrum des vor- liegenden Entschei ds aufzunehme n – zumal, wie sogleich zu zeigen ist, auf die Beschwerde ohnehi n ni cht ei nzutreten i st. 2.4. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntni snahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen (§ 83 Abs. 1 GOG). Die Rügen der Anzeigeerstatterin betreffen indes allesamt Sachverhalte, die sich offensichtlich länger als 10 Tage vor ihrer Eingabe vom 18. Juli 2017 zutrugen und von denen die Anzeigeerstatterin auch schon länger als 10 Tage vor Ei nrei chung i hrer Be- schwerde Kenntni s hatte (vgl. z.B. ihre Rügen mit Bezug auf Sachverhalte vom 18. März 2015; act. 1 S. 1 f.). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 2.5. Die Anzeigeerstatterin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf "diesen Spruchkörper" (gemeint: den Spruchkörper des Bezirksgerichts Meilen; act. 1 S. 5). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntni s erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zu- ständig ist, wenn u.a. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betrof- fen sind, das Bezirksgericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht einge- reichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensi chtli ch nur schon di e erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Ge- suchs nicht gegeben i st, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Bezirksgericht Meilen verzichtet werden.
Züri ch, 10. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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