Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Li chti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. Dezember 2017
sowie
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerinnen und - gegner 1-5
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Der Anzeigeerstatter im vorliegenden Verfahren, A., ist der Vater und gesetzliche Vertreter des am tt. mm.2000 geborenen G.. G._____ wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 8. März 2017 wegen eines am 25./26. September 2015 zusammen mit anderen Jugendlichen verübten Ein- bruchdiebstahls i n Geschäftsräumlichkeiten im Industriepark ... und Folgedelikten mit einer persönlichen Leistung von 10 Halbtagen bestraft; ferner wurden ihm die Verfahrenskosten von Fr. 140.– auferlegt (act. 4/3). Dagegen erhoben G._____ und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. X._____, Einsprache (Urk. 4/29 S. 3). Die Jugendanwaltschaft Winterthur überwies die Akten deshalb an das Ju- gendgericht Winterthur, welches das Jugendstrafverfahren DJ170004-K eröffnete und auf den 24. August 2017, 14.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorlud (act. 4/10). Mit Eingabe vom 15. August 2017 an das Jugendgericht beantragte der Anzeige- erstatter, es sei eine Mediation i m Si nne von Art. 17 JStPO in Auftrag zu geben (Urk. 4/19). Am 17. August 2017 verfügte die Verfahrensleitung des Jugendge- ri chts Wi nterthur, dass zu Beginn der Hauptverhandlung vom 24. August 2017 über diesen Antrag entschieden werde und die Hauptverhandlung demnach statt- finde (Urk. 4/21). Dagegen erhob der Anzeigeerstatter am 23. August 2017 Be- schwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts mit dem Antrag, dass die Verfügung vom 17. August 2017 aufzuheben und der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen sei. Mithin sei der Entscheid über das Mediati onsge- such nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. August 2017 zu fällen (act. 5 S. 2 f.). Die Beschwerde ging (erst) am 25. August 2017 bei der III. Strafkammer ein (act. 15/2). Gleichentags, d.h. am 23. August 2017, stellte der Anzeigeerstatter zudem ein Ausstandsgesuch gegen alle bis dahin mit der nämli- chen Sache befassten Personen des Jugendgerichts Wi nterthur (act. 4/29 S. 3). Das entsprechende Schreiben ging am Tag der Hauptverhandlung des 24. Au- gust 2017 beim Jugendgericht ein, welches sich dem Ausstandsgesuch sofort wi- dersetzte (act. 4/29 S. 3; act. 4/27 = act. 2).
1.2. Am 24. August 2017 fand vor dem Jugendgericht die Hauptverhandlung im Verfahren DJ170004-K statt. Dabei zog der Anzeigeerstatter zunächst das Aus- standsgesuch vom 23. August 2017 zurück (act. 4 Prot. S. 8), sodann auch das Gesuch um Durchführung einer Strafmediation vom 15. August 2017 (act. 4 Prot. S. 9). Schliesslich zog G._____ nach Einvernahme von drei Mittätern als Zeugen seine Einsprache gegen den Strafbefehl als solche zurück, und der Anzeigeer- statter erklärte sich mit dem Rückzug seines Sohnes einverstanden (act. 4 Prot. S. 32). Mit Beschluss vom 24. August 2017 nahm das Jugendgericht Winterthur Vormerk vom Rückzug des Ausstandsgesuchs und vom Rückzug des Gesuchs um Strafmediation und schrieb das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (act. 4/29). 1.3. Folgerichtig schrieb die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. August 2017 das Verfahren betreffend die Beschwerde des Anzeigeer- statters als gegenstandslos ab (act. 5/12). Dieser Beschluss konnte dem Anzei- geerstatter am 11. September 2017 am Postschalter zugestellt werden. 1.4. Zwischenzeitlich hatte der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 4. Septem- ber 2017 die vorliegende Aufsichtsbeschwerde "bezüglich Amtspflichtverletzung vom 18.5.15" (sic) erhoben (Eingang: 7. September 2017). Er beantragt eine Un- tersuchung wegen groben Amtspflichtverletzungen gegen die Mitglieder des Ju- gendgerichts Winterthur und die Anordnung von geeigneten Disziplinarmassnah- men (act. 1 S. 2 ff.). 1.5. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbe- schwerde zuständig.
2.2. Die Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspfli chtverletzung schri ftli ch ei nzurei chen (§ 83 Abs. 1 GOG). Soweit die vom Anzeigeerstatter am 4. September 2017 erhobenen Rügen Sachverhalte betref- fen, von denen er damals schon mehr als 10 Tage Kenntnis hatte (so die Rüge betreffend einen rechtswidrigen Passus in der Vorladung vom 3. Juli 2017 [act. 1 S. 3 lit. a und S. 4 Abs. 2] und wohl auch diejenige betreffend das Nichtbewilligen von Verschiebungsgesuchen der Mittäter seines Sohnes [act. 1 S. 3 lit. b Abs. 2]), ist auf die Beschwerde zufolge Verspätung ni cht ei nzutreten. Im Zusammenhang mit der Rüge betreffend das Nichtbewilligen von Verschiebungsgesuchen der Mit- täter des Sohnes wäre auf die Beschwerde auch mangels Legitimation des An- zeigeerstatters nicht einzutreten (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 83 N 5 f. und § 82 N 43). 2.3. Der Aufsichtsbehörde steht nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterlie- gen, eine Überprüfung zu; die Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälli- gen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde ange- fochten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässig- keit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die i m Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsaus- übung der Justizperson. Auch Rügen betreffend Rechtsverzögerung oder Rechts- verweigerung sind grundsätzlich mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO oder Art. 94 BGG). Ist gegen den fraglichen Entscheid oder die fragliche Unterlassung somit ein Rechtsmittel gegeben, be- steht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). Der Anzeigeerstatter rügt, dass die Hauptverhandlung vom 24. August 2017 unzulässigerweise stattgefunden habe, dass tatbeteiligte Personen als Zeugen einvernommen worden seien und dass "in dubio pro reo" ein Freispruch hätte erfolgen müssen (act. 1 S. 2 f.). Diese Rügen wären vorliegend mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung in act. 4/29 S. 5 f.), so dass zufolge Subsidiarität auf die
Aufsichtsbeschwerde i nsowei t ni cht ei nzutreten i st. Im Übrigen ist darauf hinzu- weisen, dass die Beschwerde des Anzeigeerstatters vom 23. August 2017 am Tag der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung bei der III. Strafkammer des Obergerichts noch gar nicht rechtshängig geworden war und überdies nach dem Rückzug des Mediationsgesuchs (act. 4 Prot. S. 9) bereits mit dem Eingang am Obergericht gegenstandslos geworden war. Von einer jugendgerichtlichen Haupt- verhandlung, die unzulässigerweise stattgefunden habe, kann somit keine Rede sei n. 2.4. Es ist somit auf die Aufsichtsbeschwerde insgesamt nicht einzutreten. 3. Kostenfolgen; Rechtsmittel 3.1. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird nicht die Aufhebung oder Abänderung einer unrecht- oder unzweckmässigen Anordnung oder eines ent- sprechenden Entscheides beantragt, sondern die Beschwerde zielt auf die Perso- nen als Amtsträger ab, indem gegen diese wegen Amtspflichtverletzungen in Form von angeblich rechtswidrigen Verhaltensweisen im Verfahren DJ170004-K Disziplinarmassnahmen auszusprechen seien. Die Beschwerde ist somit admi- nistrativer Natur (vgl. act. 1 S. 1 Antrag 1 sowie Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 43). Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind ge- mäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG; BSK ZPO-Bornatico, Art. 132 N 39). Entschädigungen sind keine zu entrich- ten. 3.2. In Änderung der bisherigen Praxis steht den Betroffenen gegen diesen Be- schluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7; vgl. auch Beschluss der Verwaltungskommission vom 20. Februar 2017, VB160024-O). Weil der Anzeigeerstatter aus seiner Stellung im Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde keine Verfahrensrechte ableiten kann (das Verfahren der administrativen Aufsichtsbeschwerde betrifft nur eine Angelegen- heit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Aufsichtsbehörde und
dem Beaufsichtigten), ist ihm vom Ausgang des Verfahrens praxisgemäss keine Mi ttei lung zu machen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegneri nnen und -gegner 1-5, je gegen Empfangsschein. Die Beizugsakten DJ170004-K (act. 4/1-34) gehen mit diesem Beschluss an das Bezirksgericht Winterthur zurück, die Beizugsakten UH170263-O (act. 5/1-15) sogleich a n d i e III. Strafkammer des Obergerichts, je gegen Empfangsschein.
Züri ch, 15. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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