Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 10. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Dr., Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Meilen vom 26. Juni 2017 (CP100003-G/K23) etc.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Datum des Poststempels) reichte die Be- schwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich im gleichen Briefum- schlag zwei Schreiben ein, das erste datierend vom 13. Juli 2017, das zweite da- tierend vom 18. Juli 2017. Beide Schreiben wurden gerichtsintern an die Verwal- tungskommission weitergeleitet. Im ersten Schreiben vom 13. Juli 2017 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Prozess Nr. CP100003-G am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbteilung" in Sachen 1. (...) und 2. B., Kläge- rin/Widerbeklagte, gegen A., Beklagte/Widerklägerin (und vorliegend Be- schwerdeführerin). Auf dieses Schreiben ist im vorliegenden Verfahren einzuge- hen. Im zweiten Schreiben vom 18. Juli 2017 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf den Prozess Nr. CP160001-G am Bezirksgericht Meilen betreffend "Erbtei- lungsklage" in Sachen C., Klägerin, gegen A., Beklagte 1 (und vorlie- gend Beschwerdeführerin) und B._____, Beklagte 2. Auf dieses Schreiben i st von der Verwaltungskommission im Verfahren VB170014-O ei nzugehen. 1.2. Die notwendigen Akten wurden beigezogen. Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruchreif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. 2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Bezirksgericht Meilen, Er- satzrichter lic. iur. Reto Dreier, im Verfahren CP100003-G ihre sehr wichtige Ein- gabe mit Brief vom 26. Juni 2017 aus dem Recht gewiesen habe. Sie reiche diese Eingabe deshalb beim Obergericht als "Kontrollorgan über das erstinstanzliche Bezirksgericht Meilen" ein (act. 1 S. 1; die genannte Beilage fehlt jedoch). Die Be- schwerdeführerin taxiert das Vorgehen des Bezirksgerichts Meilen im Brief vom
steht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen betreffend Rechtsverzögerung erheben sollte (vgl. z.B. act. 1 S. 7 unten: "Kein Hausverkauf seit 2010"), ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.5. Die Beschwerdeführerin stellt ein Ausstandsbegehren mit Bezug auf den ganzen "Spruchkörper" des Bezirksgerichts Meilen (act. 1 S. 6). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entspre- chendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zuständi g i st, wenn u.a. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts betroffen sind, das Bezirks- gericht (§ 127 lit. c GOG). Auf das beim Obergericht eingereichte Begehren ist somit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Da vorliegend offensichtlich nur schon die erforderliche Unverzüglichkeit der Stellung des Gesuchs nicht gegeben ist, kann zufolge Aussichtslosigkeit auf eine Überweisung des Begehrens ans Be- zirksgericht Meilen verzichtet werden. 3. Zur Sache 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ve rfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzei ge hi n ei n ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmäs- sige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sach- liche Beschwerde, vgl. sogleich b)). b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde bezieht sich auf eine Fehlbeurteilung durch den Justizbeamten. Diesbezüglich steht der Aufsichtsbehörde aber nur in einzel- nen, keinem Rechtsmittel unterliegenden Fällen von offenbar unhaltbaren pro- zessleitenden Anordnungen oder Unterlassungen eine Überprüfung gemäss § 82
GOG zu (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 23). 3.2. Mit der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde wird insbesondere ei n Brief des Bezirksgerichts Meilen beanstandet. Die Beschwerde ist somit sachlicher Natur. 3.3. a) Im Brief vom 26. Juni 2017 an die Beschwerdeführerin führt Ersatzrich- ter lic. i ur. Reto Dreier aus, dass fünf Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 261, 265, 269, 271 und 275 im Verfahren CP100003-G) den formellen und materiellen Anforderungen an eine Klageduplik und Widerklagereplik nicht zu genügen ver- möchten. Es fänden sich darin auch sonst keine klaren Anträge mit gehöriger Be- gründung, so dass die Eingaben jeweils ohne Zustellung an die Gegenpartei und ohne Behandlung durch das Gericht zu den Akten genommen worden seien. Sie seien mithin für das weitere Verfahren grundsätzlich unbeachtlich. Dasselbe gelte im Übrigen auch für zwei frühere Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 255 und 257 im Verfahren CP100003-G), auf welche si e si ch i n i hren neuen Ei ngaben teilweise bezogen habe (act. 2/1). b) Diese Feststellungen sind nach einem Blick in die betreffenden Eingaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und vor dem Hintergrund von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zu beanstanden. Nachdem bereits wiederholt Eingaben der Be- schwerdeführerin eingegangen waren, die unter Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zu subsumieren waren, erübrigte sich auch eine Fristansetzung zur Nachbesserung. c) Ein aufsichtsrechtlich relevanter Sachverhalt ist somit nicht gegeben, so dass die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 4. Kostenfolgen; Rechtsmittel 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 4.2. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführe- rin auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien und das Bezirksgericht Meilen in das Verfahren CP100003-G, je gegen Empfangsschei n. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 10. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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