Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170008-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 26. September 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Ge- richte vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 (Rückwei- sung der Strafrechtlichen Abteilung des BuG, Entscheid vom 29. Juni 2017, Nr. 6B_314/2017)
Erwägungen: I. 1. Am 22. April 2013 wurde A._____ vom Bezirksgericht Zürich im Verfahren GG120247-L wegen mehrfacher versuchter Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179 septies StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen sowie ei- ner Busse von Fr. 600.- bestraft. Von den übrigen Vorwürfen wurde er frei- gesprochen (act. 2/8 S. 47 f.). Gegen dieses Urteil erhob A._____ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Die I. Strafkammer eröffnete in der Folge das Verfahren SB130374-O, hob das Urteil wegen Verletzung we- sentlicher Verfahrensmängel auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Neubeurtei lung an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 2/9). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- gericht mit Urteil vom 6. März 2014 nicht ein (act. 2/10). Im infolge Rückwei- sung des Verfahrens neu eröffneten Verfahren GG140053-L sprach das Be- zirksgericht Züri ch A._____ mit Urteil vom 26. September 2014 der mehrfa- chen versuchten Nöti gung i .S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie des mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage i.S.v. Art. 179 septies StGB schuldi g und be- strafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 600.-. Für die Busse setzte es eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen fest. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe sprach es A._____ frei (act. 2/12). Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich (Verfahrensnummer SB150069-O) wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 2/7). 2. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 orientierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) A._____
darüber, dass sie beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung der Ersatz- freiheitsstrafe beantragen werde, würde er die ausstehende Busse von Fr. 600.- nicht innert angesetzter Frist begleichen oder Einwendungen gel- tend machen (act. 2/1). Am 24. August 2016 stellte sie sodann beim Amt für Justizvollzug den erwähnten Antrag (act. 2/5). 3. Mit Eingabe vom 19. November 2016 erhob A._____ bei der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen unbekanntes Personal der Zentralen Inkassostelle. Gleichzeitig er- suchte er um Feststellung der Nichtigkeit der "Anordnungen zum Vollzug der Er satzfreiheitsstrafe" vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 sowie vom 24. August 2016 (act. 2/1). 4. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das Verfahren VB160022-O und nahm die Aufsichtsbeschwerde als Rekurs im Sinne von Art. 19 ff. VRG entgegen. Nachdem A._____ mit Eingaben vom 24. November 2016, 11.-14. Januar 2017, 24. Januar 2017, 6. Februar 2017 bzw. 21.-22. Februar 2017 weitere Ergänzungen eingereicht hatte (act. 2/2, act. 2/4-5, act. 2/13, act. 2/15), wies die Verwaltungskommission den Rekurs mit Beschluss vom 2. März 2017 ab, soweit sie darauf eintrat (2/16). 5. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ eine bundesgerichtliche Beschwer- de, welche mit Urteil vom 29. Juni 2017 teilweise gutgeheissen wurde (act. 1 = 2/30, Nr. 6B_314/2017). Das Bundesgericht erwog darin, die Vori nstanz habe es unterlassen, sich dazu zu äussern, ob die beiden an A._____ ge- richteten Schreiben der Zentralen Inkassostelle anfechtbare Anordnungen i m Si nne von § 19a VRG darstellten. Selbst wenn man eine solche annäh- me, so gehe aus ihren Erwägungen nicht hervor, inwieweit die Androhungen das Vollzugsverfahren abschliessen würden (§ 19a Abs. 1 VRG) oder die Voraussetzungen zur Anfechtung von Tei l-, Vor- oder Zwischenentscheiden i n si nngemässer Anwendung von Art. 91-93 BGG erfüllt seien (§ 19a Abs. 2 VRG). Zudem sei die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage gestellt, zumal offen sei, ob die Verwaltungskommission zur Beurteilung der eigenen Jus- tizverwaltungssachen des Obergerichts zuständig sei oder ob diese nicht
vielmehr durch das kantonale Verwaltungsgericht zu behandeln seien. Das Bundesgericht hob den Beschluss vom 2. März 2017 in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde auf und wies die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Verwaltungskommission zurück. 6. Mit Eingaben vom 10. Juli 2017 und 2. September 2017 wandte sich A._____ erneut ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 3 und 6). 7. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli 2017 beanstandete A._____ beim Bun- desgericht die Unvollständigkeit des Dispositivs des Urteils vom 29. Juni 2017. Das Bundesgericht wies das Gesuch um Erläuterung und Berichti- gung mit Urteil vom 17. Juli 2017 ab, soweit es darauf eintrat (act. 5). 8. Am 10., 18., 19.-21., sowie 22./24. September 2017 reichte A._____ weitere Eingaben ein (act. 8, 11, 13 und 15), welche seitens der Verwaltungskom- mission beantwortet wurden (act. 12, 14 und 16). II. 1. Wie die Verwaltungskommission bereits im aufgehobenen Beschluss vom 2. März 2017 erwog, übt sie § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) zufolge die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Organisationsverordnung die mittel- bare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Dem Gesamtobergericht steht sodann nach § 80 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 8 lit. d der besagten Organisationsverordnung die Aufsi cht über seine Kammern, das Handelsgericht und die ihm angegliederten Kom- missionen zu. Als Aufsichtsbehörde ist es die Aufgabe der Verwaltungs- kommission bzw. des Gesamtobergerichts, durch Gebrauch ihrer bzw. sei- ner Aufsi chts- und Disziplinargewalt ein ordnungs- und rechtswidriges Ver- halten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder
ei ne unrechtmässige bzw. unzweckmässige Anordnung aufzuheben oder abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.1. A._____ richtet seine Beschwerde gegen drei Anordnungen der Zentralen Inkassostelle sowie gegen deren Personal (act. 2/1). Bei der Zentralen In- kassostelle handelt es sich weder um eine Kammer noch um eine angeglie- derte Kommission des Obergerichts, sondern um eine gerichtsinterne Orga- ni sati onsei nheit. Es liegt daher nicht in der Kompetenz der Verwaltungs- kommission bzw. des Gesamtobergerichts, gegen die Zentrale Inkassostelle eine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist damit mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.2. Zu prüfen bleibt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Erwägun- gen im Urteil vom 29. Juni 2017, ob die Beschwerde als Rekurs i m Si nne von §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) entgegen ge- nommen werden kann. Anfechtungsobjekt eines Rekurses sind insbesonde- re Anordnungen (§ 10 VRG, § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Als Anordnung gi lt na- mentlich jeder hoheitliche, individuell-konkrete Akt, welcher von einem Trä- ger öffentlicher Aufgaben erlassen wi rd. Der Begriff der Anordnung ist gleichzusetzen mit jenem der Verfügung (Bertschi/Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Aufla- ge, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N 13 ff. und 19 ff.; Bosshart/Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 3). Anordnungen sind von Realakten abzugrenzen, welche nicht mittels Rekurs anfechtbar sind. Als Realakte gelten namentlich das Stellen von Anträgen oder das Aussprechen von Androhungen. Androhungen sind lediglich dann als anfechtbare Anordnungen zu qualifizieren, wenn ihnen der Charakter ei- ner Disziplinarsanktion zukommt oder wenn sie mit rechtli chen Folgen ve r- bunden werden. Dies kann der Fall sein, wenn sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer den Adressaten belastenden Verwaltungs-
massnahme darstellen oder eine solche vorbereiten (Bosshart/Bertschi, a.a.O., § 19 N 7). Mit Rekurs anfechtbar sind sodann lediglich Anordnungen, welche das Ver- fahren abschliessen (§ 19a Abs. 1 VRG) bzw. solche, welche die Vorausset- zungen nach Art. 91 bis 93 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) zur Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwi schenentschei den erfüllen. 2.3. Zu prüfen ist, ob die massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 als Anordnungen im obgenann- ten Si nn zu quali fi zi eren si nd. Im erstgenannten Schreiben (act. 2/1) wird Folgendes festgehalten: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:
Anzahl Tage Be tra g in CHF Bu sse 6 600.00 vollziehender Gesamtbetrag 600.00
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist zu vollziehen. - Eine Betreibung blieb ohne Erfolg (Verlustschein vom 9. Januar 2014). Einwendungen gegen die obgenannten Feststellungen sind binnen 10 Tagen ab Erhalt die- ses Schreibens bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vorzubringen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf Einwendungen. Der Vollzug kann durch Zahlung innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein abgewendet werden. [...]" Dem Schreiben vom 15. Juli 2016 (act. 2/1) kann sodann der folgende Inhalt entnommen werden: "Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass wir beim Vollzugszentrum Bachtel die Anordnung zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus folgendem Grund einreichen:
A., geb. tt.02.1987, von B., whft. C.-strasse ..., D., wurde mit Ent- scheid des Bezirksgerichtes vom 26.09.2014 bestraft (GG140053/839876):
Anzahl Tage Be tra g in CHF Bu sse 6 600.00 vollziehender Gesamtbetrag 600.00
2.5. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Schreiben erfüllten die Erfor- derni sse, um als Anordnungen i m Si nne von § 10 bzw. § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden zu können, so lägen die für ei nen Rekurs massge- bli chen, i n § 19a VRG dargelegten Voraussetzungen nicht vor. Mit Rekurs anfechtbar sind nach § 19a Abs. 1 VRG Anordnungen, welche das Verfah- ren abschliessen. Bei den Schreiben vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 handelt es sich nicht um die Streitsache instanzabschliessend erledi- gende Anordnungen (vgl. Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 19a N 13 f.), zumal darin nicht die Umwandlung bzw. Vollstreckung angeordnet, sondern lediglich die Mi ttei lung festgehalten wurde, bei der zuständigen Behörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheits- strafe zu beantragen. Ausgeschlossen werden kann sodann die Erfüllung der in § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 und 92 BGG festgehaltenen Erfor- dernisse. Weder steht vorliegend ein Teilentscheid noch ein die Zuständig- keit bzw. ein ei nen Ausstandsgrund betreffender Zwi schenentschei d zur Diskussion. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen hi nsi chtli ch der An- fechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Sinne von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. So ist ni cht ersi chtli ch, i nwi efern di e Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 gegenüber A._____ ei nen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken sollten, zumal die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe als solche generell Sache der Vollzugsbehörde ist und allfällige Ei nwendungen dage- gen bei dieser vorzubringen sind (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, Art. 36 N 3; Trechsel/Keller, a.a.O., Art. 36 N 2 f.). Ebenfalls sind die Voraussetzungen i m Si nne von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gege- ben, da die Gutheissung der vorliegenden Anträge in Bezug auf die besag- ten Schreiben nicht zur sofortigen Herbeiführung eines Endentscheides füh- ren und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Entsprechende Gründe bringt A._____ i n sei nen zahlrei chen Ei ngaben denn auch ni cht vor (act. 2/1-2,
act. 2/4-5, act. 2/13, act. 2/15). Mangels Erfüllung der i n § 10 und § 19a VRG vorgesehenen Voraussetzungen und damit mangels Vorliegens eines hi nreichenden Anfechtungsobjektes kann die vorliegende Beschwerde von A._____ hinsichtlich der beiden Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015 und 15. Juli 2016 nicht als Rekurs entgegen genommen werden. Gleiches gilt im Übrigen für das Schreiben der Zentralen Inkasso- stelle vom 26. Mai 2016 (act. 2/3 S. 17, vgl. insb. act. 2/3 S. 2 und act. 2/13 S. 23), i n welchem A._____ um Begleichung der Fr. 600.- gebeten und ihm mitgeteilt wurde, dass sie, die Zentrale Inkassostelle, andernfalls mit dem Antrag zum Vollzug ans Vollzugszentrum Bachtel gelangen müsste. 2.6. Im Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 24. August 2016 an das Amt für Justizvollzug wurde das Letztere sodann gebeten, die Er- satzfreiheitsstrafe zu vollziehen (act. 2/5 S. 9). Dieses Schreiben stellt ein Orientierungsschreiben zwischen Behörden dar. Für die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe war die Zentrale Inkassostelle - wie dargelegt - ni cht zuständig. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich weder um eine das Verfahren abschliessende Anordnung im Sinne von § 19a Abs. 1 VRG noch um ei nen Tei l-, Vor- oder Zwischenentscheid nach § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 91 bis 93 BGG. Zur Begründung kann auf das unter Ziff. 2.5 Ausgeführ- te verwiesen werden mit der Ergänzung, dass A._____ durch das Schreiben vom 24. August 2016 keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Si nne von § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 BGG erfahren hat, zumal allfälli- ge Einwendungen gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ni cht bei der Zentralen Inkassostelle als unzuständige Behörde hätten vorgebracht werden können. 3. Es ist damit festzuhalten, dass es sich bei den Schreiben der Zentralen In- kassostelle vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 ni cht um Anordnungen i m Si nne des VRG handelt. D eren Anfechtung mi ttels Rekurs ist daher nicht möglich. Die als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Beschwerde von A._____ kann demnach auch ni cht als Rekurs entgegen
genommen werden. Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwaltungs- kommission insoweit zur Behandlung der Anträge von A._____ unzuständi g ist. 4. Dies gilt im Übrigen auch für die Vorbringen von A., die drei Schreiben der Zentralen Inkassostelle vom 18. Dezember 2015, 15. Juli 2016 und 24. August 2016 seien nichtig, und die Nichtigkeit sei von jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten (act. 2/1 S. 1 und act. 2/2). Es obliegt nicht der Verwaltungskommission als unzuständige Rechtsmittel- bzw. Aufsichtsin- stanz, über eine allfällige Nichtigkeit der Schreiben zu befinden. Lediglich der guten Ordnung halber sei A. jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 23. Juni 2017, Verfahren 6B_334/2017, vereinigt mit 6B_470/2017, festhielt, das Vorbringen von A._____ betreffend die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Züri ch vom 26. September 2014 sei unbegründet (act. 3 S. 3.2.3.). Demzufolge kann daraus auch nicht die Nichtigkeit der drei massgeblichen Schreiben der Zentralen Inkassostelle abgeleitet werden, wie dies A._____ tut (act. 2/1). Überdies ist ohnehin fraglich, ob blosse Mitteilungen bzw. blosse Informati- onsschreiben, welchen kein Verfügungscharakter zukommt, überhaupt ni ch- tig sein können. 5. Im Weiteren kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, ob das vorliegende Verfahren - im Falle der Bejahung eines Anfechtungsobjektes - infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle jedoch zumindest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2017 (6B_334/2017 / 6B_470/2017 E. 3. 2 f., act. 3), welches die Anfechtung der Strafantrittsverfügungen zum Gegenstand hatte, erwog, die Einwendungen von A._____ gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gingen an der Sache vorbei und erwiesen sich als unbegründet. Mit der rechtskräftig abgeurteilten Frage hinsichtlich der Zulässigkeit und Richtigkeit der Strafantrittsverfügungen entfällt grundsätzlich auch das schutzwürdi ge Interesse an der Anfechtung der obgenannten Schreiben der Zentralen In- kassostelle der Gerichte.
einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht offensicht- lich aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 ZPO). Die ge- richtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.2. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde aussichts- los. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 1.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens VB170008-O A._____ aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO i.V.m. § 20 GebVo OG [LS 211.11]). Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 105 ZPO f.). 1.4. Die Kosten für das aufgehobene Verfahren VB160022-O si nd infolge Gut- heissung der bundesgerichtlichen Beschwerde auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen für dieses Verfahren sind keine zuzuspre- chen. A._____ hat zwar einen Antrag auf Entschädigung gestellt (act. 2/4 S. 12). Da er im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren ni cht anwaltli ch vertreten war, kommt die Zusprechung einer Entschädigung aber nur aus- nahmsweise (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 25; BSK ZPO-Rüegg, Art. 105 N 2) und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Frage (s.a. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7293). A._____ legt in seinen zahlreichen Eingaben nicht dar, welche notwendigen bzw. besonderen Aus- lagen ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll (act. 2/4, act. 2/5, act. 2/13, act. 2/15, act. 2/20; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 105 N 2 und Art. 95 N 21). Ei ne Umtriebsentschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen. Lediglich er- gänzungshalber sei angemerkt, dass ihm ein Anspruch auf Entschädigung nach Anwaltstari f ohnehi n ni cht zusteht.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Begehren um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Staatsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden A._____ auferlegt. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Umtriebsentschädigungen ent- richtet. 6. Die Kosten des Verfahrens VB160022-O werden auf die Staatskasse ge- nommen. 7. Umtriebsentschädigungen für die Aufwendungen im Verfahren VB160022-O werden den Parteien nicht entrichtet. 8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - A._____, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, - die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, ad Ver- fahren VB160022-O.
Züri ch, 26. September 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: