Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170007-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Ober- richterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 25. September 2017 (korrigierte Version)
sowie
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____
Erwägungen: I. 1. Am Bezirksgericht C._____ i st zurzei t das Strafverfahren Nr. ... hängig, i n welchem A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) beschuldigte Partei ist (act. 18). Dem Anzeigeerstatter wird vorgeworfen, sich des Tatbestandes der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Strafverfahren Nr. ... wurde angelegt, nachdem die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch i m Ver- fahren Nr. 2 mit Beschluss vom 30. Januar 2017 eine Verfügung des Be- zirksgerichts C._____ vom 7. November 2016, Verfahrensnummer Nr. 3, aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht C._____ zurückgewiesen hatte (act. 18/46/1). Im Ra hmen des Strafverfahrens Nr. 1 stellte der Anzei- geerstatter am 18. April 2017 zuhanden des die Verfahrensleitung inne ha- benden Bezirksgerichtspräsidenten lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerde- gegner) ein Gesuch um Zugang zu Informationen (act. 18/22 und 18/64). 2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 gelangte der Anzeigeerstatter an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diese um Enthebung von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. B._____ aus seinem Amt (act. 1). Die Verwaltungskommission nahm das Gesuch als administra- tive Aufsichtsbeschwerde entgegen. 3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 ergänzte der Anzeigeerstatter seine Anzeige und hielt am Antrag auf Amtsenthebung fest (act. 3). Am 19. Juni 2017 stell- te er sodann ein Ausstandsgesuch gegen den Beschwerdegegner (act. 6) und informierte die Verwaltungskommission über eine eingereichte Strafan- zeige sowie über einen erhobenen Strafantrag (act. 7 und 8). In der Folge liess der Anzeigeerstatter der Verwaltungskommission zahlreiche Petitionen und weitere Schreiben zur Kenntnisnahme zukommen (act. 9-12, act. 14- 16). Am 24. Juni 2017 beantragte er erneut die Amtsenthebung des Be- schwerdegegners und begründete dies mit einer weiteren vermeintlichen Pflichtverletzung (act. 13).
Ei ne administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde ni cht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.). Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch ni cht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). 2. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhal- tensweisen des Beschwerdegegners im Verfahren Nr. 1 als Justizperson, weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. 3. Zur Begründung seiner Aufsichtsbeschwerde bringt der Anzeigeerstatter vor, er habe dem Beschwerdegegner ein Gesuch um Zugang zu Informationen i m Si nne von § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) zugestellt. Die Antwort des Beschwerdegegners sei unter Verletzung der in § 28 ID G vorgesehenen Frist von dreissig Tagen ei nge- gangen (act. 1-3). Zudem habe der Beschwerdegegner eine von ihm, dem Anzeigeerstatter, seit Längerem und i n Anwendung von Art. 109 Abs. 1 StPO eingereichte Eingabe nicht behandelt, was eine weitere Pflichtverlet- zung darstelle (act. 13). 4. Rügen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sind in aller Regel mit den ordentli chen Rechtsmi tteln geltend zu machen. Für di e Aufsi chtsbe- schwerde bleibt aufgrund ihres subsidiären Charakters insoweit kein Raum (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Beantragt der Anzeigeerstatter jedoch nicht primär den Erlass eines Entscheides innert angemessener
Frist, sondern richtet er seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Handhabung und Prozessführung von Justi zpersonen, und geht es i hm um deren Dis- zi pli ni erung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Rechtsverwei- gerung, ist diese im Rahmen einer administrativen Aufsichtsbeschwerde an Hand zu nehmen, zumal entsprechende Massnahmen nur i m Aufsi chtsbe- schwerdeverfahren geprüft werden können (vgl. hierzu Beschluss der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016, Nr. VB160012-O, Erw. 3.2). 5. Den Akten des Bezirksgerichts C., Nr. 1, kann entnommen werden, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. April 2017 aufforderte, i hn i n Anwendung von § 20 IDG i nnert ei ner Fri st von dreissig Tagen über allfällige im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 3 erfolgte Auszahlungen an seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt X., zu informieren (act. 18/22). Das Schreiben ging beim Bezirksge- ri cht C._____ am 19. April 2017 ein (act. 18/22). Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 nahm der Beschwerdegegner dazu sowie zu einem weiteren Schrei- ben des Anzeigeerstatters vom 23. Mai 2017 (act. 18/64) Stellung und ori en- tierte den Anzeigeerstatter über Auszahlungen an den amtlichen Verteidiger (act. 4= 18/66). 6.1. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz gilt für die öffentli- chen Organe (§ 2 ID G). Für die Gerichtstätigkeit gelangt es nur zur Anwen- dung, soweit die Gerichte Verwaltungsaufgaben erfüllen. Keine Geltung hat es hingegen im Bereich der ri chterli chen Rechtsprechung. Hi nsi chtli ch hän- giger Gerichtsverfahren gilt das IDG damit ni cht. Hi ngegen sind dessen Bestimmungen im Rahmen von Verwaltungsaufgaben wie dem Einfordern von Gerichtsgebühren durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte an- wendbar (Baeriswyl in: Praxiskommentar IDG, Baeriswyl/Rudi n [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 2 N 4 f.). 6.2. Ob die Anfrage des Anzeigeerstatters, welche eine allfällige Auszahlung des dem amtlichen Verteidiger aus dem am Bezirksgericht C._____ durchgeführ- ten Verfahren Nr. 3 zustehenden Honorars betraf, und das Antwortschreiben
des Beschwerdegegners vom 24. Mai 2017 vom Anwendungsbereich des ID G erfasst werden, erschei nt fraglich. Einer abschliessenden Klärung die- ser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn von der Anwendbarkeit des IDG auszugehen wäre, so würde die Nichteinhaltung der in § 28 Abs. 1 IDG vorgesehenen Informationspflicht i nnert Fri st ni cht zu ei ner aufsi chts- rechtlich relevanten Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners führen. Zwar sieht § 28 IDG vor, dass das öffentliche Organ innert dreissig Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information zu gewähren hat (Abs. 1) und der gesuchstellenden Person bei Nichteinhaltung der Frist vor deren Ablauf unter Angabe der Gründe mitzuteilen hat, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird (Abs. 2). Ei n Antwortschreiben, welches - wie vorliegend - die massgebliche Frist lediglich um wenige Tage über- schreitet, begründet indes keine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtver- letzung und schon gar ni cht ei ne solch schwerwiegende Pflichtverletzung, welche ei n aufsi chtsrechtli ches Ei ngrei fen i m Si nne ei ner Amtsenthebung rechtfertigen würde. 7. Soweit der Anzeigeerstatter sodann eine Amtsenthebung des Beschwerde- gegners mit dessen Weigerung, eine Eingabe von ihm zu behandeln, be- gründet (act. 13), so hat er es unterlassen, diese näher zu bezeichnen. Dem Gericht ist es angesichts der Vielzahl der sich in den Akten Nr. 1 befinden- den Schreiben des Anzeigeerstatters nicht möglich zu eruieren, um welche Eingabe es sich handeln soll. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegeg- ner auf die zahlreichen, zum Teil fast täglich eingegangenen Schreiben des Anzeigeerstatters nicht immer umgehend reagierte, kann kei ne aufsi chts- rechtlich relevante Amtspflichtverletzung abgeleitet werden, zumal der An- zeigeerstatter im Verfahren Nr. 1 mit Rechtsanwalt X._____ anwaltlich ver- treten war (Pflichtverteidigung) und auch heute noch i st (act. 19). Das Ge- richt hatte sich mit seiner Korrespondenz somit an den amtlichen Verteidiger zu wenden (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO).
Entscheid betreffend die Anordnung von aufsichtsrechtli chen Massnahmen angefochten werden soll (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 45 und § 83 N 7). 3. Zwar kommt dem Anzeigeerstatter mit Blick auf die administrative Aufsichts- beschwerde keine Parteistellung zu, weshalb er keinen Anspruch auf Mittei- lung des vorliegenden Beschlusses hat. Da er aber gleichzeitig ein Aus- stands- und ein Genugtuungsbegehren stellt, über deren Anhandnahme bzw. Nichtanhandnahme er zu orientieren ist, ist ihm der Beschluss im massgeblichen Tei lauszug zur Kenntni s zu bri ngen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 4. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: - den Anzeigeerstatter im Teilauszug (Ziffer I.1-4 , III.9-10, IV , Dispositiv Zif fer 1, 3-7), - den Beschwerdegegner, - das Bezirksgericht C._____, zuhanden des Verfahrens Nr. 1, und unter dem Hinweis, dass die beigezogenen Akten Nr. 1 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich retourniert werden. 7. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel-
lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 25. September 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
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