Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170006-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 17. Juli 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beschwerdegegnerin
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Mai 2017 (AH170075-L)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 19. April 2017 hatte der Beschwerdeführer beim Arbeits- gericht Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, mit welcher er von dieser ein "Zeugnis über Leistung und Verhalten", eine Arbeitsbestätigung, die Kündigung sowie diverse Unterlagen aus seinem Personaldossier verlangte (act. 2/2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. AH170075-L) trat die 3. Abteilung des Arbeitsgerichts, Präsidentin C._____ und Gerichtsschreiber D., auf die Klage nicht ein. Zur Begründung wurde i m Wesentli chen ausge- führt, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. April 2013 eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin eingerei cht habe (Geschäfts-Nr. AH130060-L), bei welcher es um das Arbeitsverhältnis gegangen sei. Die Parteien hätten damals einen Ver- gleich geschlossen: Der Beschwerdeführer habe seine Klage zurückgezogen, und die Beschwerdegegnerin habe sich verpflichtet, im Schlusszeugnis vom 30. Juni 2012 den letzten Absatz zu ändern. Zudem hätten die Parteien mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis eine Saldoklausel mit folgendem Inhalt vereinbart: "Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen An- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis auseinandergesetzt" (act. 2/2 S. 3; act. 3 S. 2). Das damalige Verfahren sei daraufhin mit Verfügung vom 28. August 2013 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden (act. 3); diese Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer, so das Arbeitsgericht in seiner Verfügung vom 9. Mai 2017 weiter, mache mit seinen neuerli chen Rechtsbegeh- ren grösstenteils Ansprüche aus seinem früheren Arbeitsverhältnis gegen die Be- schwerdegegnerin geltend. Aufgrund des zwischen den Parteien aber abge- schlossenen gerichtlichen Vergleichs inklusive Saldoklausel und des rechtskräfti- gen Entscheids vom 28. August 2013 sei der Beschwerdeführer mit diesen (iden- ti schen) Rechtsbegehren ausgeschlossen (act. 2/2 S. 3 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer bei der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin C. und Gerichtsschreiber D._____ (act. 1 S. 1 f.; vgl.
sogleich auch E. 2.2.). Die notwendigen Akten wurden beigezogen (act. 3). Die Beschwerde erweist sich sofort als unbegründet. Das Verfahren ist somit spruch- reif (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Prozessuales 2.1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungs- kommission die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus. Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 2.2. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde, "soweit es die Prozesse AH130060 und BR130012 betrifft", auch gegen die beiden Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts Zürich, die Bezirksrichter E._____ und F._____. Soweit er in der Folge aber überhaupt entsprechende Rügen erhebt (act. 1 S. 3 Mitte), betreffen diese offensichtlich Sachverhalte, von denen er seit Jahren Kenntnis hat. Da Auf- sichtsbeschwerden innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung ei nzurei chen si nd (§ 83 Abs. 1 GOG), ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzu- treten. 3. Zur Sache 3.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ve rfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarge- walt auf entsprechende Anzei ge hi n ei n ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde, vgl. sogleich b)) oder einen unrechtmässigen oder unzweckmässigen Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). b) Die administrative Aufsichtsbeschwerde zielt auf die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin ab. Sie ist eine Anzeige, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson hingewiesen wird, das eine Pflichtver- letzung darstellt. Diese kann eine Saumseligkeit (d.h. eine Unterlassung pflicht-
gemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich bestimmtes) Handeln sein (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 20 und 43). c) Der Aufsichtsbehörde steht nur in Fällen, die keinem Rechtsmittel unterliegen, eine Überprüfung zu; die Aufsichtsbeschwerde ist somit subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Massnahmen der Prozessleitung unterliegen grundsätzlich den prozessualen Rechtsmitteln und können nicht mit Aufsichtsbeschwerde angefoch- ten werden, da es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Dies gilt auch für die i m Zusammenhang mi t der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge einer fehlerhaften Amtsausübung der Justizperson. Auch Rügen betreffend Rechtsverzögerung oder Rechtsverwei- gerung sind grundsätzlich mit den entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu ma- chen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO oder Art. 94 BGG). Is t gegen den fraglichen Ent- scheid oder die fragliche Unterlassung somit ein Rechtsmittel gegeben, besteht grundsätzlich keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, und auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11 und N 22 f.; ZR 73 Nr. 6). 3.2. Gegen die Verfügung der 3. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Mai 2017 war das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (act. 2/2 S. 4), wel- che der Beschwerdeführer inzwischen bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch auch erhoben hat (Geschäfts-Nr. RA170005-O). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde somit sachliche Rügen gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erhebt bzw. Anträge stellt, die sich auf die Pro- zessleitung im Verfahren AH170075-L beziehen (z.B. act. 1 S. 3, 5, 6), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3. Es verbliebe Raum zur Prüfung von administrativen Rügen, die sich gegen die Person des Amtsträgers bzw. der Amtsträgerin richten. Solche können aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers jedoch nicht herausgelesen wer- den. Lediglich der Vollständigkeit halber sei dem Beschwerdeführer, der mit un-
angebrachten Worten die Legitimation von Frau C._____ als Einzelrichterin im Verfahren AH170075-L anzweifelt (act. 1 S. 6 unten), gesagt, dass Frau C._____ anlässlich des Urnengangs vom 25. September 2016 als Bezirksrichterin ans Be- zirksgericht Zürich gewählt und als solche ans Arbeitsgericht konsti tui ert wurde und i hr Amt am 1. Februar 2017 angetreten hat. 4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes im Sinne von § 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 und 118 ZPO (act. 1 S. 7). Deren Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 117 lit. b ZPO). Da die vorliegende Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aus- sichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 5. Kostenfolgen 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 5.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und das Arbeitsgericht Zürich in das Verfahren AH170075-L. 6. Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschri ft si nd die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 17. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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