Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB170004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. März 2017
sowie
A._____, Anzeigeerstatter
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
Erwägungen: I. 1.1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 gelangte A._____ (fortan: Anzeigeerstat- ter) an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und erhob eine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner) des Bezirksgerichts Bülach (act. 1). Zur Be- gründung brachte er vor, am 10. Februar 2017 habe er ein vom 26. Januar 2017 datiertes Schreiben des Beschwerdegegners erhalten, welches sich auf eine Petition vom 8. Februar 2017 bezogen habe. Dieses Schreiben zei- ge, dass der Beschwerdegegner irrational und willkürlich handle, weshalb er seines Amtes zu entheben sei. Zudem sei eine Strafanzeige gegen ihn zu prüfen, da der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege erfüllt sei. 1.2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2017 (act. 8) gab der Anzeigeerstatter sei- nen Begehren Nachdruck. Zwei weitere Eingaben gingen sodann am 1. März 2017 ein (act. 9 - 11). Darin brachte der Anzeigeerstatter vor, eine Amtsenthebung rechtfertige sich auch deshalb, weil es sich beim im Verfah- ren GG160068-C gefällten Urteil vom 25. Oktober 2016 um ein Plagiat hand- le (act. 9 und act. 11). 2.1. Bereits am 17. Februar 2017 ersuchte die Verwaltungskommission das Be- zirksgericht Bülach um Zustellung des massgeblichen Schreibens vom 26. Januar 2017. Anlässlich eines Telefonats mit dem Beschwerdegegner stellte dieser eine Kopie des nicht unterzeichneten D okuments i n Aussi cht, mit der Anmerkung, dass das Datum des Schreibens inzwischen auf den 9. Februar 2017 geändert worden sei. Das unterzeichnete Exemplar sei dem Anzeigeerstatter zugestellt worden, über eine Kopie davon verfüge er ni cht (act. 2). 2.2. Im Weiteren zog die Verwaltungskommission die Akten, Verfahrensnummer GG160068-C, bei (act. 7), welche sich bei der I. Strafkammer des Oberge-
richts des Kantons Zürich befanden. Das massgebliche Schreiben vom 26. Januar 2017 bzw. 9. Februar 2017 war darin nicht enthalten. 3. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden. II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde ordnet die notwendigen Massnahmen an (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hi n ei n ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahn- den (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).
1.2. Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Ei ne administrative Auf- sichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde sodann ni cht zur An- handnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann ange- zeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.). 1.3. Der Anzeigeerstatter beantragt die Amtsenthebung des Beschwerdegeg- ners, weshalb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. 2. Was den Vorwurf des Plagiarismus in Bezug auf das im Verfahren GG160068-C gefällte Urteil vom 25. Oktober 2016 anbelangt, so ist die Rü- ge vom 27. Februar 2017 (act. 9) nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme der geltend gemachten Amts- pflichtverletzung vorgebracht worden. Gemäss dem aktenkundigen Emp- fangsschein konnte das erwähnte Urteil dem Anzeigeerstatter am 28. Oktober 2016 zugestellt werden (act. 7/131). Aus der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Bezirksgericht Bülach ergibt sich, dass der Anzei- geerstatter unmittelbar nach dessen Empfang Kenntni s vom Inhalt des Ur- teils erlangt haben musste (act. 7/132-151). Den Vorwurf des Plagiarismus brachte er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstmals am 27. Februar 2017 vor (act. 9). Damit hat er die gesetzliche Frist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 3. Hinsichtlich der Beanstandung betreffend das Schreiben vom 26. Januar 2017 liegt der Verwaltungskommission lediglich eine nicht unterzeichnete
Version mit abgeändertem D atum - dem 9. Februar 2017 statt dem ur- sprünglichen 26. Januar 2017 - vor. Darin teilte der Beschwerdegegner dem Anzeigeerstatter mit, dass er gegen ihn am 25. Januar 2017 zwecks Fris- tenwahrung einen Strafantrag gestellt habe, weshalb er unmittelbar nach Wiedereingang der sich aktuell bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befindenden Akten des Verfahrens GG160068-C i n den Ausstand treten werde. Bis dahin würden im erwähnten Verfahren keine Amtshandlungen getroffen (act. 3). Zwar könnte die Verwaltungskommission den Anzeigeerstatter anhalten, eine Kopie des ihm zugestellten Schreibens ins Recht zu rei chen, um über eine Kopie des Originalexemplars zu verfü- gen. Dies erweist sich jedoch nicht als notwendig, da dies am Ausgang des Verfahrens ohnehi n ni chts ändern würde. Denn selbst wenn mit dem Anzei- geerstatter davon ausgegangen würde, der Beschwerdegegner habe das massgebliche Schreiben falsch datiert, so würde dies eine Amtsenthebung keinesfalls rechtfertigen. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdegegner das Datum nachträglich korrigiert hat, lässt darauf schliessen, dass es sich bei der Falschdatierung um ein blosses Versehen und nicht um ein absichtli- ches Vorgehen handelte. Gründe, welche für eine bewusste Falschdatierung sprächen, bringt denn auch der Anzeigeerstatter nicht vor. Ein grobes Ver- sehen, welches die Amtsenthebung des Beschwerdegegners oder die An- ordnung anderweitiger aufsichtsrechtlicher Massnahmen rechtfertigen wür- de, liegt somit nicht vor. Hi nzuwei sen bleibt der Beschwerdegegner jedoch darauf, dass es in Fällen von fehlerhaft datierten Schreiben angebrachter erschiene, diese in Form einer Kopie so zu den Akten zu nehmen, wie sie versandt wurden, und in einer Aktennotiz auf das Versehen aufmerksam zu machen. 4. Was sodann die Rüge des Anzeigeerstatters betrifft, allei n zur Fri stwahrung reiche man keinen Strafantrag ein, weshalb wohl der Tatbestand der Irrefüh- rung der Rechtspflege erfüllt sei (act. 1), so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 9. Februar 2017 bzw. 26. Januar 2017 wohl auf die dreimonatige Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB Bezug nahm, während der Anzeigeerstatter von einer anderen,
möglicherweise im hängigen Prozess laufenden Frist ausging. Da nicht be- kannt ist, aufgrund welches strafbaren Verhaltens des Anzeigeerstatters der Beschwerdegegner den Strafantrag gestellt hat, kann dies i ndes ni cht ab- schliessend beurteilt werden. Jedenfalls ist ei n aufsi chtsrechtli ch relevantes Verhalten des Beschwerdegegners aber ni cht ersi chtli ch. 5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde abzu- weisen ist , soweit darauf einzutreten ist. 6. Im Weiteren besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, gestützt auf § 167 GOG ei ne Strafanzeige ei nzurei chen. IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Prozessentschädigun- gen si nd kei ne zu entri chten. 2. In Änderung der bisherigen Praxis steht dem betroffenen Beschwerdegeg- ner gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (Hau- ser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 7).
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Beschwerdegegner.
Act. 7 wird an die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich re- tourni ert.
Züri ch, 22. März 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: