Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160025-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 22. November 2017
i n Sachen
A._____ AG in Liquidation (gelöscht seit tt.mm.2017, SHAB-Datum), Anzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin
handelnd durch den Verwaltungsrat vertreten durch Fürsprecher und Notar X._____
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (EK162082-.../Z1)
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 27. September 2016 widerrief das Nachlassgericht des Be- zirksgerichts D._____ im Verfahren EC150025-... die der A1._____ AG am 11. März 2016 bewilligte definitive Nachlassstundung und eröffnete über diese den Konkurs (act. 15/147). Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren PS... mi t Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2016 ab und erklärte die Konkurseröffnung über die A1._____ AG i n Nachlassstundung auf denselben Tag (act. 15/163). In der Folge eröffnete das Konkursgeri cht D._____ unter der Verfahrensleitung von Ersatzrichter lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) das Verfahren EK162082-... betreffend Überschuldungsanzeige in Sachen der A._____ AG (vor der Löschung: A._____ AG in Liquidation; fortan: Beschwerdeführerin) und erliess am 13. Dezember 2016 eine Verfügung, in welcher der Revisi- onsstelle der A._____ AG eine Frist angesetzt wurde, um zur geri chtli chen Feststellung, dass es ihre Pflicht sei, im Falle der Überschuldung der obge- nannten Aktiengesellschaft das Gericht zu benachrichtigen (Art. 728 Abs. 3 OR), Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde von der Gerichtsschreiberi n MLaw C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) unterzeichnet (act. 3/1 = 13/2). Das Konkursgericht begründete seine Vorgehensweise zusammenge- fasst damit, aufgrund der Konkurseröffnung über die A1._____ AG werde die Beschwerdeführerin als Aktionärin der besagten Aktiengesellschaft ihre Beteiligungen abschreiben müssen. Zudem bestünden wegen der erwähn- ten Konkurseröffnung erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Immateri- algüterrechte der Beschwerdeführerin. Es könne nicht ausgeschlossen wer- den, dass bei ihr grössere Korrekturen gemacht werden müssten und daher eine Überschuldung vorliege. 2. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Aufsichtsbe-
schwerde im Sinne von § 82 des Gerichtsorganisationsgesetzes einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegner mit Eröffnung des Verfahrens Geschäfts-Nr. EK162082-.../Z1 und Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2016 ihre Amtspflicht verletzt haben. 2. Die Beschwerdegegner seien anzuweisen, das Verfahren Ge- schäfts-Nr. EK162082-.../Z1 unverzügli ch ei nzustellen und di e Akten zu vernichten resp. die dafür erstellten elektronischen Dateien unwider- rufli ch zu löschen, unter Auferlegung der Kosten an den Kanton Zü- ri ch."
Mit Verfügung vom 1. März 2017 (act. 5) stellte die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Beschwerdegegnern zur schriftli chen Vernehm- lassung zu (§ 83 Abs. 2 GOG). Die Frist wurde auf entsprechendes Gesuch hi n bi s zum 22. März 2017 erstreckt (act. 7). Mit Schreiben vom 15. März 2017 wiesen die Beschwerdegegner darauf hin, dass sie im Rahmen ihrer Stellungnahme auf verschiedene Verfahren Bezug nehmen wollten, in wel- chen die Beschwerdeführerin und die A1._____ AG Partei gewesen seien, weshalb sie das Gericht darum ersuchten, ihre Entbindung vom Amtsge- hei mni s zu prüfen (act. 8). In der Folge wurde den Beschwerdegegnern die Frist gemäss der erwähnten Verfügung am 21. März 2017 abgenommen (act. 9). Nachdem sie mit Beschlüssen vom 4. April 2017, Verfahrensnum- mern VP170063-O und VP170064-O, insoweit vom Amtsgeheimnis entbun- den worden waren, als sie ermächtigt worden waren, im Rahmen ihrer Stel- lungnahme im hiesigen Verfahren und in allfälligen Rechtsmittelverfahren auf andere am Bezirksgericht D._____ durchgeführte Verfahren Bezug zu nehmen (act. 10/1-2), wurde den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 10. April 2017 eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 11). Innert Frist gingen die folgenden Anträge ein (act. 12): "1. Auf die Aufsichtsbeschwerde vom 27. Dezember 2016 sei nicht ein- zutreten. 2. Eventualiter sei der Antrag 1 abzuweisen und der Antrag 2 als ge- genstandslos erledigt abzuschreiben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führerin."
Am 17. April 2017 zeigte die Beschwerdegegnerin 2 an, dass sie neu durch Rechtsanwälti n D r. i ur. Y._____ vertreten werde (act. 16). Mi t Verfügung vom 10. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwer- deantwort zur Kenntni snahme zugestellt (act. 19). 5. Die Akten des Verfahrens des Konkursgeri chts D., Verfahrensnummer EK162082-..., wurden beigezogen (act. 13/1-10). 6. Gemäss ebenfalls beigezogenem Handelsregisterauszug wurde die A. AG in Liquidation inzwischen gelöscht (SHAB-Datum: tt.mm.2017, act. 20). II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ordnet die notwendigen Massnahmen an (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Diszipli- nargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel oder ein anderweitiger Rechtsbehelf gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbe-
hörde demnach nicht möglich (vgl. dazu Näheres unter Ziffer II. 6.1). Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichts- beschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vori nstanz als offensi chtli ch haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Aufsichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, son- dern schreitet nur dann ein, wenn sich der angefochtene Entscheid gerade- zu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Ver- halten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administ- rativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 2.2. Eine administrative Aufsichtsbeschwerde kann als Anzeige grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je- doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). Eine administrative Auf- sichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde ni cht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schwe- ri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.). 3. Die Beschwerdeführerin richtet ihre Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfü- gung des Konkursgeri chts D._____ vom 13. Dezember 2016 (act. 1 S. 2). Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher Natur. 4. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Anträge zusammengefasst damit, die Beschwerdegegner hätten das Verfahren EK162082-... ohne Überschul-
dungsanzeige der Beschwerdeführerin von sich aus eröffnet. Hierbei handle es sich um ein gesetzeswidriges Vorgehen. Indem die Beschwerdegegner namens einer angeblichen Gesuchstellerin ein Verfahren eröffnet hätten und Verfügungen an Dritte versenden würden, verletzten sie eindeutig ihre Kom- petenzen und Amtspflichten. Es könne für die Beschwerdeführerin sehr stark geschäftsschädigend sein, wenn das angebliche Verfahren betreffend Über- schuldungsanzeige publik werde. Das Verfahren müsse daher unverzüglich eingestellt werden, wobei sämtliche Dokumente zu vernichten seien. 5. Die Beschwerdegegner führen zur Begründung ihrer Anträge aus (act. 12), die Verfügung vom 13. Dezember 2016 hätte mittels ordentlicher Beschwer- de angefochten werden können, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde auf- grund ihrer Subsidiarität nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Aufsichts- beschwerde abzuweisen. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die Revi- sionsstelle der Beschwerdeführerin am 13. März 2017 eine Überschul- dungsanzeige eingereicht habe. Am tt.mm.2017 sei über die Beschwerde- führeri n der Konkurs eröffnet worden. Antrag 2 sei damit gegenstandslos geworden. Grund für die Eröffnung des Verfahrens EK162082-... sei die Konkurseröffnung über die Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin durch das Obergericht des Kantons Zürich gewesen. Trotz der bilanzierten Aktiven von über Fr. 87 Mio. per Ende 2015 habe das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt werden müssen. Entsprechend sei davon aus- zugehen, dass die Revisionsstelle die Bilanz nicht genügend genau geprüft habe. Die Mutter- und die Tochtergesellschaft hätten dieselbe Revisionsstel- le mandatiert. Die Organe der Tochtergesellschaft hätten sodann im Verfah- ren betreffend Nachlassstundung widersprüchliche und unzutreffende Anga- ben gemacht und die Weisung des Sachwalters missachtet. Trotz Verfü- gungsbeschränkung hätten sie sodann ohne schriftliche Zustimmung des Sachwalters Verfügungen über das Vermögen vorgenommen. Im Weiteren sei unbefugterweise eine Zahlung an die Beschwerdeführerin getätigt wor- den, wobei man versucht habe, dies zu verbergen. Zudem hätten Tochter- gesellschaften während der Nachlassstundung der A1._____ AG hohe Ma- nagement Fees und Lizenzgebühren an die Beschwerdeführerin bezahlt,
obwohl sie gegenüber der A1._____ AG viel ältere Forderungen gehabt hät- ten. Aufgrund dieser Sachlage hätten sie, die Beschwerdegegner, mit der Eröffnung des Verfahrens EK162082-... keine Pflichtverletzung begangen. Vielmehr sei die Verfahrenseröffnung zum Schutze der Gläubiger notwendig gewesen. 6.1. Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätte geltend machen müssen, wovon insbesondere die Beschwerdegegner ausgehen (act. 12). Wie dargelegt ist die sachliche Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ni cht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Auf- sichtsbehörde steht es demnach nicht zu, die Gesetzesmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11). 6.2. Den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zufolge beantragt diese die Einstellung des Verfahrens mit der Prozessnummer EK162082-... sowie die Verni chtung der Akten bzw. die unwiderrufliche Löschung der elektronischen Dateien (act. 1 S. 2). Die Löschung eines Verfahrens als solches bzw. die Vernichtung der Akten und der elektronischen Daten können nicht Gegen- stand eines ordentlichen Rechtsmittels im Sinne der ZPO sei n. Vi elmehr werden mit diesen einzig die betreffenden Entscheide, gegen welche sich die Beschwerde richtet, angefochten und im Falle einer Gutheissung aufge- hoben (vgl. die Wortlaute in Art. 308 und 319 ZPO, wonach sich die Beru- fung bzw. Beschwerde gegen Entscheide richtet). Hingegen kann selbst im Falle der Gutheissung einer Beschwerde keine Annullation des Verfahrens samt Vernichtung der physischen und elektronischen Daten bewirkt werden. Damit aber fällt vorliegend eine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ZPO, wie dies die Beschwerdegegner geltend machen, ausser Betracht, weshalb auf die Aufsichtsbeschwerde insoweit einzutreten ist.
7.1. Legitimiert zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG sind in erster Linie die Parteien selbst, wenn sie eine Beschwer bzw. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung aufweisen. Die Beschwerdelegitimation steht indes auch Dritten zu, welche am Prozess zwar nicht als Partei teilnehmen, welche in diesem aber involviert sind und durch die Amtshandlung des Richters in ihren Rechten verletzt werden (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 6). 7.2. In der Verfügung vom 13. Dezember 2016 (act. 13/2) setzte das Konkursge- ri cht D._____ zwar der Revisionsstelle der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme an, als Partei im Verfahren führte es jedoch als Gesuchstel- leri n die Beschwerdeführerin selbst auf. Als direkte Verfahrensbeteiligte war diese zur Erhebung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde legitimiert. 7.3. Die Möglichkeit, als Partei einen Prozess vor einem schweizerischen Gericht zu führen, setzt - auch i m aufsi chtsrechtli chen Beschwerdeverfahren nach § 82 ff. GOG - deren Parteifähigkeit im Sinne von Art. 66 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG voraus. Über die Beschwerdeführerin wurde zwar am tt.mm.2017 der Konkurs eröffnet, und im Oktober 2017 wurde sie im Han- delsregister gelöscht. Letzterer Umstand ändert indes nichts daran, dass ih- re Vorbringen, welche teilweise begründet sind (vgl. dazu nachfolgend), in der Folge zu prüfen sind, zumal die Aufsichtsbehörde auch befugt ist, von Amtes wegen tätig zu werden. 8.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das eigenmächtige Vorgehen des Konkursgerichts, ohne dass diesem eine Überschuldungsanzeige durch die zuständigen Organe vorausgegangen sei. Das Konkursgericht habe sie, oh- ne dass sie je ein entsprechendes Gesuch gestellt hätten, im Verfahren als Gesuchstellerin des Verfahrens EK162082-... aufgenommen (act. 1 S. 3). Der angefochtenen Verfügung des Konkursgerichts D._____ zufolge wurde die Beschwerdeführerin zwar als Gesuchstellerin ins Rubrum eingetragen. Weder aus den Erwägungen des Konkursgerichts D._____ in der besagten Verfügung, noch aus der Stellungnahme der Beschwerdegegner vom
weisen; ZK OR Homburger/Hardmeier, Art. 725 N 1254; BGE 99 Ia 10 E. 3b). Der herrschenden Lehre und Rechtsprechung zufolge darf das Gericht demnach selbst bei offensichtlicher Überschuldung nicht von Amtes wegen tätig werden und die notwendigen Massnahmen, beispielsweise die Kon- kurseröffnung, anordnen. Die Beschwerdegegner eröffneten vorliegend das Verfahren EK162082-..., um die Interessen der Gläubiger zu schützen (act. 12 S. 5). Insoweit si nd der Beweggrund und die Motivation zur Ge- schäftseröffnung zwar nachvollziehbar. D ennoch verletzten sie mit ihrem wohlgemeinten Vorgehen ihre Amtspflichten. Die Beschwerdegegner eröff- neten mit dem Geschäft Nr. EK162082-... von si ch aus und ohne ei n ent- sprechendes Begehren seitens der zuständigen Organe ei n Verfahren. Im Rubrum führten si e sodann ei ne Gesuchstellerin auf, welche zu keinem Zeitpunkt ein Gesuch gestellt hatte und auch sonst in keiner Weise auf die Einleitung eines Verfahrens hingewirkt hatte. Im Betreff gaben sie schliess- lich den Begriff "Überschuldungsanzeige" an, obwohl eine solche von nie- mandem eingereicht wurde. Beim angelegten Geschäft Nr. EK162082-... handelte es sich somit um ein Geschäft, dem jede Grundlage fehlt und nicht hätte eröffnet werden dürfen. Ebenso wenig, wie die abschliessende Prü- fung der Notwendigkeit einer Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin bzw. die Anordnung von anderen Sicherungsmassnahmen Aufgabe der Be- schwerdegegner war, waren sie für die Sicherstellung dessen, dass sich die Revisorin der Beschwerdeführerin über ihre Pflichten bewusst war (vgl. act. 13/8), zuständi g. In Gutheissung des Antrags 1 ist damit festzustellen, dass die Beschwerde- gegner das Verfahren Geschäfts-Nr. EK162082-... ohne rechtli che Grundla- ge und unter Verletzung i hrer Amtspfli chten eröffnet haben. Demzufolge ist die Verfügung vom 13. Dezember 2016 als ni chti g zu qualifizieren, was ebenfalls festzustellen ist. Sankti onen si nd hingegen keine anzuordnen, zu- mal solche auch nicht beantragt wurden und ni cht als notwendi g erschei nen (act. 1).
8.3. Die Beschwerdeführerin ersucht sodann darum, das Konkursgeri cht D._____ sei anzuweisen, das Verfahren EK162082-... einzustellen, die da- zugehörenden Akten zu vernichten und die elektronischen Daten zu löschen (act. 1). Das Verfahren EK162082-... wurde mit Urteil vom 4. Januar 2017 als erle- digt abgeschrieben (act. 13/8). Der Antrag der Beschwerdeführerin um Ein- stellung des Verfahrens ist daher als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (Antrag 2 Teilsatz 1). Zu prüfen bleibt indes das Begehren um Vernich- tung der Akten bzw. um Löschung der elektronischen Daten, zumal die zwi- schenzeitlich erfolgte Konkurseröffnung durch das Gericht in einem anderen Verfahren dieses ni cht tangi ert (vgl. dazu act. 12 S. 4). Dem besagten An- trag kann nicht entsprochen werden. Zum ei nen unterliegen Gerichte einer Dokumentations- bzw. Aktenführungspfli cht, welche es i hnen generell ni cht erlaubt, Akten, auch solche von vollkommen unbegründet eröffneten Verfah- ren, zu verni chten (vgl. § 130 GOG). Zum anderen dürfen Gerichtsdaten aufgrund der bestehenden Pflicht der Gerichtsmitarbeitenden zur Wahrung des Amtsgeheimnisses ohnehi n nicht ohne Weiteres nach aussen bekannt gegeben werden und unterstehen allfällige Akteneinsichtsgesuche von Drit- ten den strengen Anforderungen von § 131 Abs. 3 GOG, weshalb ei ne Schädigung des Rufes der Beschwerdeführerin weni g wahrschei nli ch i st. Ei- ne Vernichtung der Akten sowie eine Löschung der elektronisch gespeicher- ten Daten kommt damit nicht in Frage. Der Antrag 2, 2. Teilsatz, ist demnach abzuweisen. III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzu- setzen. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrem Antrag 1. Hingegen unter- liegt sie mit ihrem Antrag 2, 2. Teilsatz. In Bezug auf Antrag 2, 1. Teilsatz, hat sie weder das Verfahren EK162082-... noch dessen Gegenstandslosig- keit veranlasst (DIKE Kommentar ZPO-Urwyler, Art. 107 N 8). Es rechtfertigt
sich daher, die Kosten diesbezüglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Damit si nd die Kosten für das vorliegende Verfahren zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu einem Drittel wären sie der Beschwerdeführe- rin aufzuerlegen. Infolge der zwischenzeitlichen Löschung der Beschwerde- führeri n si nd jedoch auch diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 f. ZPO, § 20 GebV OG; vgl. auch Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. b GOG). 2. Fürsprecher und Notar X._____ ist für seine im vorliegenden Verfahren ge- täti gten Aufwendungen mit einer auf zwei Drittel reduzierten Entschädi gung von Fr. 400.- zzgl. 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 21 AnwGebV [LS 215.3]). 3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens EK162082-... (Antrag 2, 1. Teil- satz) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschwerdegegner das Verfahren Geschäfts-Nr. EK162082-... i n Verlet- zung i hrer Amtspfli chten ohne rechtliche Grundlage eröffnet haben und die Verfügung vom 13. Dezember 2016 damit nichtig ist (Antrag 1). 3. Im Übrigen (Antrag 2, 2. Teilsatz) wird die Aufsichtsbeschwerde abgewie- sen. 4. Die Gerichtsgebühr für die Aufsichtsbeschwerde beträgt Fr. 1'000.-. 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Fürsprecher und Notar X._____ wird für seine Aufwendungen eine reduzier- te Entschädigung von Fr. 432.- (i nkl. 8 % MwSt.) aus der Geri chtskasse ent- richtet. 7. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, - den Beschwerdegegner 1, - die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 2, - das Konkursgericht D._____ zuhanden des Verfahrens EK162082-....
Rechtsmittel: Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurs- kommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht wer- den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Züri ch, 22. November 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: