Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160024-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Anzeigeerstatter gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Bezirksrichter lic. iur. B._____ und lic. iur. C._____
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 reichte D._____ beim Bezirksgericht Win- terthur ei n Begehren um Eheschutzmassnahmen gegen A._____ (nachfol- gend: Anzeigeerstatter) ein (act. 6/1). Das Bezirksgericht eröffnete in der Folge das Verfahren EE130058-K und teilte dieses Bezirksrichter lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zu. Am 13. März 2014 erging das Urteil, in welchem die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben festgestellt und die Nebenfolgen geregelt wurden bzw. von diesen Vormerk genommen wurde (act. 6/81). 2. Am 29. Juni 2015 liess der Anzeigeerstatter sodann durch sei nen damaligen Rechtsvertreter am Bezirksgericht Winterthur eine Ehescheidungsklage ge- gen D._____ einreichen (act. 4/1). Das Verfahren wurde unter der Prozess- nummer FE150203-K geführt. Mit Urteil vom 16. Januar 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Zudem wurden die Vereinbarung vom 20. Novem- ber 2015 genehmigt und die notwendigen Nebenfolgen geregelt (act. 4/21). Die Verfahrensleitung inne hatte Bezirksrichter lic. iur. C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 2). 3. Am 9. Dezember 2016 erhob der Anzeigeerstatter beim Obergeri cht des Kantons Züri ch unter Bezugnahme auf die genannten Verfahren eine Auf- sichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und ersuchte si nngemäss um Anordnung von aufsi chtsrechtli chen Massnahmen (act. 1). In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten des Bezirksgerichts Winterthur, Verfahrensnummern EE130058-K und FE150203-K, bei (act. 4 und 6). 4. Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schri ftli chen Vernehmlassung zu, wenn si e si ch ni cht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet werden.
II. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig. III. 1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde i nnert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt über die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzei ge hi n ei n ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Ei ne administrative Aufsichtsbeschwerde verpflichtet die Aufsichtsbehörde ni cht zur Anhandnahme eines Verfahrens. Weitere Abklärungen sind jedoch dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehl- verhaltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 36 und N 43 ff.). Als Anzeige kann eine administrative Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren je-
doch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzei- geerstattenden Person daher weder vom Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen noch steht ihr die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 f.). 2. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhal- tensweisen des Beschwerdegegners 1 im Verfahren EE130058-K bzw. des Beschwerdegegners 2 im Verfahren FE150203-K als Justizpersonen, wes- halb die vorliegende Beschwerde administrativer Natur ist. 3. In seiner Eingabe vom 9. Dezember 2016 legt der Anzeigeerstatter unter Verweis auf ein weiteres undatiertes Schreiben (act. 2) zahlreiche Vorfälle dar, hi nsi chtli ch welchen er sich durch die Beschwerdegegner 1 und 2 i n den besagten Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren missverstanden, ungleich und schlecht behandelt sowie betrogen gefühlt habe (act. 1). Den vor- instanzlichen Akten kann entnommen werden, dass das massgebliche Ehe- schutzverfahren mi t Urtei l und Verfügung vom 13. März 2014 und das Scheidungsverfahren mit Verfügung und Urtei l vom 18. Januar 2016 abge- schlossen werden konnten (act. 6/81 und act. 4/21). Die gegenüber den Be- schwerdegegnern beanstandeten Verhaltensweisen mussten demnach vor dem 18. Januar 2016 stattgefunden haben und dem Anzeigeerstatter schon seit längerem bekannt gewesen sein. Seine Beschwerde vom 9. Dezember 2016 erfolgte demnach nicht innert der zehntägigen Frist nach § 83 Abs. 1 GOG und damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist . IV. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz. Prozessentschädigun- gen si nd kei ne zu entri chten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Beschwerdegegner 1 und 2. Züri ch, 20. Februar 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: