Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160023-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 30. Mai 2017
A._____, Anzeigeerstatter gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtspräsident lic. iur. B._____ und die Gerichtsschreiberin MLaw C._____
Erwägungen: I. 1.1. Am 20. September 2016 orientierte A._____ (fortan: Anzeigeerstatter) die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ darüber, dass er der Bezirksgerichtskasse Ende August 2016 den Betrag von Fr. 1'449.- überwiesen habe. Hierbei handle es sich um eine Mietzinshinter- legung (act. 8/1). Die Schlichtungsbehörde eröffnete in der Folge das Ver- fahren ML160010-... und wies den Anzeigeerstatter mit Verfügung vom 23. September 2016 unter anderem darauf hin, dass er seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter bei der Schlichtungsbehörde innert dreissig Ta- gen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses geltend machen müs- se, ansonsten die hinterlegten Mietzinse ohne Weiteres der Vermieterschaft zufallen würden (act. 8/3). Am 3. November 2016 fand die Schlichtungsver- handlung statt (act. 8/11). Anlässlich dieser zog der Anzeigeerstatter die Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung zurück (act. 8/16). Das Verfah- ren wurde daher gleichentags als durch Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt abgeschrieben (act. 8/17). 1.2. Wenige Tage später, am 7. November 2016, gelangte der Anzeigeerstatter an den Präsidenten des Bezirksgerichts D._____ (fortan: Beschwerdegeg- ner 1) und ersuchte diesen um Rechtsauskunft hinsichtlich diverser verfah- renstechnischer und rechtlicher Fragen (act. 4/9). Gleichentags wandte er sich mit einem teilweise identischen Schreiben an die Schlichtungsbehörde (act. 4/8). Unklar ist, ob dieses Schreiben direkt bei der Schlichtungsbehörde oder ebenfalls beim Beschwerdegegner 1 einging (so ein entsprechender Hinweis in act. 1 S. 1). Jedenfalls nahm der Beschwerdegegner 1 am 11. November 2016 auf erstere Eingabe Bezug und teilte dem Anzeigeer- statter mit, dass sie keine Rechtsauskünfte erteilten bzw. keine Rechtsbera- tung vornehmen dürften, weshalb eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorbringen nicht möglich sei. Im Weiteren hielt er fest, dass aus seiner Sicht
kein Verhalten der Schlichtungsbehörde erkennbar sei, welches ein auf- sichtsrechtliches Einschreiten erfordern würde. Nachdem beim Beschwer- degegner 1 am 17. November 2016 ein weiteres Schreiben des Anzeigeer- statters eingegangen war (act. 4/12), stellte dieser ihm am 21. November 2016 auf entsprechenden Wunsch hin das Antwortschreiben vom 11. November 2016 nochmals zu und erklärte, dass in dieser Angelegenheit keine weitere Korrespondenz mehr geführt werde (act. 4/13).
1.3. Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangte der Anzeigeerstatter an das Obergericht des Kantons Zürich als Aufsichtsbehörde über die Bezirksge- richte bzw. die Schlichtungsbehörden und beanstandete die Verhandlungs- führung der Schlichtungsbehörde, namentlich der Vorsitzenden des Schlich- tungsverfahrens Nr. ML160010-... (fortan: Beschwerdegegnerin 2), sowie die Weigerung des Beschwerdegegners 1, zu seinen Schreiben vom 7. bzw. 16. November 2016 Stellung zu nehmen (act. 1). Am 28. März 2017 reichte er einen Nachtrag ein (act. 5). 1.4. In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das hiesige Verfahren und zog die Akten der Schlichtungs- behörde in Mietsachen des Bezirksgerichts D._____ Nr. ML160010-... bei (act. 8). 2. Nach § 83 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Ver- nehmlassung verzichtet werden. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober-
gericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen den Beschwerdegegner 1 richtet (betreffend die Beschwerdegegnerin 2 vgl. nachfolgend E. II. 5). 2.1. Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der un- mittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahn- den (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). 2.2. Rügen der Rechtsverweigerung sind in aller Regel mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO geltend zu machen. Für die Aufsichtsbeschwerde bleibt aufgrund ihres subsidiären Charakters insoweit kein Raum (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 23). Beantragt der Anzeigeerstatter jedoch nicht primär den Erlass eines Entscheides innert angemessener Frist, sondern richtet er seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Handhabung und Prozessführung von Justizpersonen, und geht es ihm um deren Disziplinierung im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Rechtsverweigerung, ist diese im Rahmen einer administrativen Aufsichts- beschwerde an Hand zu nehmen, zumal entsprechende Massnahmen nur im Aufsichtsbeschwerdeverfahren geprüft werden können (vgl. hierzu Be- schluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2016, Nr. VB160012-O, Erw. 3.2). 3.1. Der Anzeigeerstatter erhebt seine Aufsichtsbeschwerde gegen die Verhal- tensweisen des Bezirksgerichtspräsidenten sowie der Vorsitzenden im
Schlichtungsverfahren ML160010-... als Justizpersonen und rügt deren Vor- gehen im Zusammenhang mit seinen Schreiben vom 7. bzw. 16. November 2016 bzw. dem besagten Schlichtungsverfahren. 3.2. Zum beanstandeten Verhalten des Beschwerdegegners 1 kann den Akten entnommen werden, dass sich der Anzeigeerstatter am 7. November 2016 mit diversen Fragen an diesen wandte. Dabei unterteilte er seine Anfrage in einen Teil "Rechtsauskunft/Mitteilung" sowie in einen Teil "Aufsicht" (act. 4/9). In Bezug auf das Auskunftsersuchen rügt der Anzeigeerstatter, dass der Beschwerdegegner 1 dieses weder selbst behandelt noch an die Schlichtungsbehörde weitergeleitet habe (act. 1 S. 1, act. 2/2 S. 2). Wie der Beschwerdegegner 1 in seinem an den Anzeigeerstatter gerichteten Schreiben vom 11. November 2016 zutreffend ausführte, ist es den Gerich- ten generell verwehrt, Parteien zu beraten oder diesen Rechtsauskünfte zu erteilen (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2016, Verfahrensnummer RU160069-O, E. 2c, vgl. auch Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2015, Verfahren PS140271-O, E. III.3). Dies gilt primär während eines pendenten Verfahrens. Jedoch besteht auch nach dessen Abschluss keine Pflicht des Gerichts, rechtsberatende Anfragen zu beantworten. Sol- che sind an juristische Beratungsstellen oder an fachlich qualifizierte Berufs- träger zu stellen, und zwar unabhängig davon, ob die massgeblichen Aus- künfte für den Anzeigeerstatter im Zusammenhang mit der allfälligen Wie- dereinbringung des Schlichtungsbegehrens von grosser Bedeutung sind oder nicht (vgl. act. 2/2 S. 1). Demzufolge ergibt sich aus dem Umstand, dass es der Beschwerdegegner 1 in seinem Antwortschreiben vom 11. November 2016 ablehnte, dem Anzeigeerstatter Rechtsauskunft insbe- sondere zu generellen Fragen der Handhabung der Verfahrensleitung und des geltenden Prozessrechts zu erteilen, keine Amtspflichtverletzung. Glei- ches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner 1 hätte die Ein- gabe zu Unrecht nicht an die Schlichtungsbehörde überwiesen (vgl. act. 1 S. 1 und S. 2). Zum einen adressierte der Anzeigeerstatter sein Aus-
kunftsersuchen einzig an den Beschwerdegegner 1 (act. 4/9). Zum anderen überliess der Anzeigeerstatter den Entscheid der Weiterleitung ausdrücklich dem Beschwerdegegner 1 (act. 4/9 S. 4). Offenbar erachtete dieser eine solche nicht als notwendig, zumal das Verbot der generellen Rechtsauskunft auch für die Schlichtungsbehörde galt, worauf er den Anzeigeerstatter im besagten Schreiben denn auch hinwies. Eine Amtspflichtverletzung des Be- schwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 3.3. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter das Nichteingehen des Be- schwerdegegners 1 auf seine Vorbringen zum Thema "Aufsicht" und das Absehen von deren Weiterleitung an die zuständige Behörde (act. 1 S. 2). Aus der Eingabe des Anzeigeerstatters vom 7. November 2016 ergibt sich nicht, dass dieser beim Bezirksgericht D._____ gegen dessen Schlichtungs- behörde eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne von § 82 GOG hätte erheben wollen. Vielmehr ersuchte der Anzeigeerstatter den Beschwerdegegner 1 darin einzig um einstweilige Einschätzung, ob er für den Fall der Erhebung einer Beschwerde auf diese eintreten würde, und bejahendenfalls um Anga- ben zur notwendigen Form einer solchen Beschwerde (act. 4/9 S. 4). Dass der Beschwerdegegner 1 bzw. das Bezirksgericht D._____ die Eingabe des Anzeigeerstatters unter diesen Umständen - d.h. ohne einen hinreichend konkreten Antrag und einer ebensolchen Begründung im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG - nicht als Aufsichtsbeschwerde entgegennahm, als solche an- legte und die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen nicht im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens eingehend prüfte, ist dem- nach nicht zu beanstanden. Damit ist es der Verwaltungskommission des Obergerichts aber auch nicht möglich, den Beschwerdegegner 1 bzw. das Bezirksgericht D._____ zur Anhandnahme der Aufsichtsbeschwerde anzu- weisen (vgl. dazu act. 5 S. 2). 3.4. Soweit der Anzeigeerstatter damit zusammenhängend geltend macht, der Beschwerdegegner 1 hätte ihm wenigstens eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe ansetzen müssen (act. 5 S. 1), so kann dem nicht gefolgt wer- den. Die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist ist für Zivilverfahren in Art. 132
der Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO) vorgesehen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind zwar auch für aufsichtsrechtliche Beschwerdever- fahren massgeblich (§ 83 Abs. 3 GOG). Eine Nachfrist ist jedoch nur beim Vorliegen von bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen an- zusetzen, namentlich dann, wenn es Mängel wie fehlende Unterschrift oder Vollmacht zu verbessern gilt oder es sich um eine unleserliche, ungebührli- che, unverständliche oder weitschweifige Eingabe handelt. Inhaltliche Män- gel wie ein fehlender Antrag oder eine fehlende Begründung fallen hingegen nicht darunter (BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 132 N 18 f.). 3.5. Dem weiteren Standpunkt des Anzeigeerstatters, der Beschwerdegegner 1 habe es unterlassen, die zuständige Aufsichtsinstanz zu bezeichnen bzw. die Eingabe an diese weiterzuleiten (act. 1 S. 2, act. 5 S. 1), kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Passus im Antwort- schreiben vom 11. November 2016: "Zudem ist aufgrund Ihrer Ausführungen kein Verhalten erkennbar, welche ein aufsichtsrechtliches Einschreiten mei- nerseits erfordern würde" (act. 4/13 S. 1), dass der Beschwerdegegner 1 die Eingabe des Anzeigeerstatters vom 7. November 2016 - trotz fehlenden An- trags auf Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens - aus- serhalb eines formellen Verfahrens im Rahmen einer summarischen Prüfung auf aufsichtsrechtlich relevante Aspekte hin prüfte, solche aber vorneweg verneinte und daher eine Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde nicht als notwendig erachtete. Zu berücksichtigen gilt dabei, dass der Anzeigeerstat- ter die Weiterleitung explizit nur für den Fall beantragte, dass sich der Be- schwerdegegner 1 als befangen erachten würde (act. 4/9 S. 4). Dies war of- fenbar nicht der Fall. Befangenheitsgründe sind denn auch seitens der Ver- waltungskommission nicht ersichtlich. 4. Im Weiteren beanstandet der Anzeigeerstatter den Umstand, dass der Be- schwerdegegner 1 ihm trotz entsprechenden Ersuchens die im massgebli- chen Schlichtungsverfahren eingereichten Originalbeweismittel nicht ausge- händigt habe (act. 1 S. 1 und 2, act. 2/2 S. 2). Ein entsprechendes Begehren zuhanden des Beschwerdegegners 1 ergibt sich zwar aus der Eingabe des
Anzeigeerstatters vom 16. November 2016 (act. 4/12 S. 2). Mit seinem Er- suchen an den Beschwerdegegner 1 wandte sich der Anzeigeerstatter aber an die falsche Stelle, zumal Gesuche um Retournierung von Aktenstücken an die Verfahrensleitung des betreffenden Verfahrens, in welchem die Un- terlagen eingereicht wurden, zu stellen sind. Ob eine Weiterleitung dieses Ersuchens an die Beschwerdegegnerin 2 erfolgte, ergibt sich aus den bei- gezogenen Akten nicht. Dies ist aber auch nicht massgeblich, da eine ent- sprechende Pflicht des Beschwerdegegners 1 hierzu nicht bestand. Die durch den Anzeigeerstatter eingereichten Beilagen (act. 8/7/1-2, act. 8/13, act. 8/15/1-9) befinden sich nicht mehr in den Akten ML160010-.... Es ist davon auszugehen, dass sie ihm in der Zwischenzeit retourniert wurden. Dies bestreitet denn auch der Anzeigeerstatter nicht (act. 2/2 S. 11). Eine aufsichtsrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. 5. Soweit der Anzeigeerstatter die Vorgehensweise der Schlichtungsbehörde anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 beanstandet (act. 2/1), so obliegt es nicht der Verwaltungskommission als lediglich mittel- bare, d.h. zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde, darüber zu befinden. Vielmehr hätte der Anzeigeerstatter diesbezüglich den von Gesetzes wegen vorgese- henen Instanzenzug (1. Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht D._____ als unmittelbare Aufsichtsbehörde [§ 81 Abs. 1 lit. b GOG], 2. Wei- terzug an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde [§ 80 Abs. 1 lit. b GOG]) einhalten müssen. Da er beim Bezirksgericht D._____ - wie dargelegt - zu keinem Zeitpunkt ei- ne Aufsichtsbeschwerde gegen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen ein- gereicht hatte und eine unzulässige Rechtsverweigerung seitens des Be- schwerdegegners 1 bzw. des Bezirksgerichts D._____ als untere kantonale Aufsichtsbehörde den obigen Erwägungen zufolge nicht ersichtlich ist, ist auf die entsprechenden, die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksge- richts D._____ bzw. die Beschwerdegegnerin 2 als Vorsitzende des Schlich- tungsverfahrens ML160010-... betreffenden Vorbringen mangels Zuständig- keit nicht einzutreten.
Im Weiteren führt der Anzeigeerstatter aus, es sei ihm nicht bekannt, ob die Schlichtungsbehörde überhaupt schon ein Urteil gefällt habe (act. 5 S. 2). Ein solches sei ihm jedenfalls bis heute nicht zugestellt worden (act. 1 S. 1, act. 2/1 S. 1, act. 2/2 S. 4). Den beigezogenen Akten des Verfahrens ML160010-... zufolge wurde dieses mit Beschluss vom 3. November 2016 als durch Klagerückzug unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erledigt ab- geschrieben (act. 8/17). Der Beschluss wurde zuhanden des Anzeigeerstat- ters am 8. November 2016 versandt, dieser holte den Beschluss jedoch in- nert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von sieben Tagen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) trotz Abholungseinladung nicht ab (act. 8/19). Da der Anzeigeerstatter nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung und des Klagerückzugs mit der Zustellung eines Gerichtsentscheides rech- nen musste, trat nach Ablauf der besagten siebentägigen Frist die Zustellfik- tion ein und galt der Beschluss als zugestellt. Amtspflichtverletzungen sei- tens der Beschwerdegegner, welche sich daraus ergeben sollten, dass dem Anzeigeerstatter der Beschluss vom 3. November 2016 nicht erneut zuge- stellt wurde (vgl. act. 2/2 S. 4 und 11), sind insoweit nicht ersichtlich. 7. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass seitens des Beschwerdegeg- ners 1 keine Amtspflichten verletzt wurden, welche die Verwaltungskommis- sion veranlassen müssten, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen. Auf die Vorbringen zum Schlichtungsverfahren Nr. ML160010-... bzw. zur damit einhergehenden Verhandlungsführung der Beschwerdegegnerin 2 ist so- dann - wie dargelegt - nicht einzutreten. III. 1. Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts keine Kosten zu erheben, sofern diese nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 108 ZPO, § 20 GebV OG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Kosten aus- ser Ansatz fallen. Entschädigungen sind keine zu entrichten.
In Änderung der bisherigen Praxis steht gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., Zü- rich/Basel/Genf 2012, § 83 N 7).
Es wird beschlossen: 1. Soweit auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten wird, werden keine auf- sichtsrechtlichen Massnahmen angeordnet. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegner 1 und 2, je gegen Emp- fangsschein.
Zürich, 30. Mai 2017 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: