Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160021-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 7. Februar 2017
i n Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
B._____, Erblasserin,
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts C._____ vom 20. März 2013 (E L130027-...)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um den Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen B._____ (fortan Erblasserin). Diese hinterliess als gesetzliche Erben ihre Schwester D._____ sowie die vier Nach- kommen ihrer vorverstorbenen Schwester E., darunter A., den Be- schwerdeführer. Dieser hat seinerseits zwei Söhne, F._____ (geb. 1992) und G._____ (geb. 1993; vgl. Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/1 und 2/3). 1.2. Im Testament vom 11. Juni 1978 hielt die Erblasserin Folgendes fest: "Ich [...] wünsche, dass bei meinem Tode mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester Frau D._____ und ihren Mann Herr H., [Adresse] fällt. Frau E. e rb t nichts. [...]" Neben E._____ i st auch H._____ vorverstorben. 1.3. Mit Urteil vom 20. März 2013 eröffnete das Bezirksgericht C._____ dieses Testament. Es erachtete D._____ als Alleinerbin und stellte ihr – unter dem Vor- behalt allfälliger Bestreitungen von gesetzlichen Erben – die Ausstellung des Erb- scheins in Aussicht (vgl. Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/1 S. 2). Gegen dieses Urteil erhob G., vertreten durch seinen Vater, den Beschwerdeführer, sinn- gemäss Berufung. G. verlangte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und er – da sein Vater das Erbe zugunsten seiner Nachkommen ausgeschlagen habe – als gleichberechtigter Erbe neben der Berufungsbeklagten anzuerkennen sei (vgl. Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/1 S. 2 f.). D i e II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 auf die Be- rufung nicht ein. Sie erwog unter anderem, dass die Überlegung des Bezirksge- richts C., die Schwester der Erblasserin als Alleinerbin einzusetzen, "jeden- falls plausibel" sei (a.a.O. S. 5). 1.4. Mit Eingabe an das Bezirksgericht C. vom 4. November 2013 bean- tragte der Beschwerdeführer – nunmehr i n Vertretung sei nes älteren Sohnes, F._____ – die Ausstellung eines Erbscheins. Das Bezirksgericht C._____ wies
das Gesuch mit Urteil vom 15. November 2013 ab. Es erwog unter anderem, die II. Zivilkammer habe am Testamentseröffnungsentscheid vom 20. März 2013 nicht beanstandet, dass D._____ als Alleinerbin ein Erbschein in Aussicht gestellt worden sei (Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/2). 1.5. Am 6. November 2013 hatte das Bezirksgericht C._____ D._____ als Al- leinerbin den besagten Erbschein zwischenzeitlich ausgestellt. 1.6. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess F., vertreten durch den Be- schwerdeführer, beim Bezirksgericht C. eine Klage betreffend Feststellung der Erbberechtigung bzw. Erbteilung anhängig machen und gleichzeitig ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege stellen (act. 4/1). Mit Verfügung vom 14. März 2014 wies das Bezirksgericht C._____ das Armenrechtsgesuch infolge Aussichtslosigkeit ab (act. 4/19). Dagegen erhob F._____ Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hob die Verfügung vom 14. März 2014 mit Beschluss vom 17. April 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurück. Die I. Zivilkammer erwog i m Rahmen der zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit nötigen Prozessprognose, dass davon auszugehen sei, dass sich die Erblasserin für den Fall des Vorversterbens von H._____ keine Gedanken gemacht habe und damit für die freigewordene Hälfte des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme. Damit könne aber nicht gesagt werden, die Klage von F._____ sei aussichtslos (Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/3 S. 8 f.). 1.7. Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bezirksge- ri cht C._____ ei n erneutes Gesuch um Ausstellung ei nes Erbschei nes an sei nen Sohn stellen. Das Bezirksgericht C._____ teilte ihm mit Brief vom 1. Juli 2014 mit, dass seinem Sohn kein Erbschein ausgestellt werde, bis das Verfahren CP140001-... erledigt sei. Ob dem Gesuch danach entsprochen werden könne, hänge von der Erledigungsart des Erbverfahrens ab (Geschäfts-Nr. VB160019-O act. 2/4). 1.8. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 abermals ei nen Erbschei n namens seines Sohnes F.. Das Bezirksgericht C.
wies das Gesuch mit Urteil vom 14. September 2016 ab. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer einerseits in eigenem Namen mit Eingabe vom 23. September 2016 Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Züri ch (welche mit heuti gem D atum ohne Anordnung von aufsi chtsrecht- lichen Massnahmen erledigt wurde; vgl. Geschäfts-Nr. VB160019-O), und ande- rerseits namens F._____ mit Eingabe vom 21. September 2016 Berufung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 29. September 2016 abgewiesen wurde. 1.9. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 4. Oktober 2016 ist der Beschwerdeführer nunmehr erneut an die Verwaltungskommission gelangt. Er beantragt, dass das Bezirksgericht C._____ zu verpflichten sei, den D._____ am 6. November 2013 ausgestellten Erbschein (vgl. oben E. 1.5.) von Amtes wegen zu widerrufen und/oder andere geeignete Massnahmen zu ergreifen (act. 1). 2. Materielles 2.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somi t, durch Gebrauch i hrer Aufsi chts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswi dri- ges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde, vgl. sogleich b)). b) Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel oder ein anderweitiger Rechtsbehelf gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde demnach nicht möglich. Steht jedoch kein Rechtsmittel zur Verfügung und ist auf die sachliche Aufsichtsbeschwerde somit einzutreten, prüft die Aufsichtsbehörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, sondern nur die Frage, ob sich die Auffassung der Vori nstanz als offensi chtli ch haltlos oder mut-
willig erweist bzw. ob sie qualifiziert falsch ist (vgl. zum Ganzen Hauser/Schwe- ri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 11, 23 und 30 f.). 2.2. Mit seinem Antrag, wonach das Bezirksgericht C._____ zu verpflichten sei, den D._____ am 6. November 2013 ausgestellten Erbschein (vgl. oben E. 1.5.) zu widerrufen, richtet sich der Beschwerdeführer i m Grunde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts C._____ vom 20. März 2013 (Geschäfts-Nr. EL130027-...), mit welchem der genannte Erbschei n – unter dem Vorbehalt allfälliger schriftlicher Bestreitungen von gesetzlichen Erben – der Alleinerbin in Aussicht gestellt wor- den war (vgl. Urteilsdispositivziffer 2). Die Beschwerde ist somit sachlicher Natur. Dem Beschwerdeführer, der in besagtem Urteil als gesetzlicher Erbe aufgeführt war, wäre indes die schriftliche Bestreitung offen gestanden, was zur Folge ge- habt hätte, dass der Erbschein nicht hätte ausgestellt werden können (BSK ZGB II -Karrer/Vogt/Le u, Art. 559 N 13). Demnach besteht nur schon aus di esem Grund keine Überprüfungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Überdies wäre auch die 10-tägige Frist i.S.v. § 83 Abs. 1 GOG, innert welcher die Aufsichtsbeschwerde seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung einzurei chen wäre, längst abgelaufen. 2.3. Abschliessend rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer zu m besseren Verständnis in der gebotenen Kürze auf Folgendes hinzuweisen: Er unterliegt dem Irrtum, dass die von der I. Zivilkammer am 17. April 2014 im Rahmen der Prozessprognose geäusserten Erwägungen (vgl. oben Erw. 1.6.) – dass für die freigewordene Hälfte des Nachlasses voraussichtlich die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme (was zur Folge hätte, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der das Erbe ausgeschlagen habe [vgl. act. 1 S. 2 Ziff. II.2 .], gesetzlicher Erbe wäre) – für das Bezirksgericht C._____ im Verfahren betreffend Testamentseröff- nung bzw. Ausstellung ei nes Erbscheins bindend seien (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. III.3 .). Dies ist nicht der Fall: Die I. Zivilkammer hat i m Rahmen der Überprüfung des im Erbverfahren CP140001-... gestellten Armenrechtsgesuchs eine Prognose zur materiellen Berechtigung am Nachlass gemacht. Um diese materielle Berechti- gung am Nachlass – d.h. um die Frage, wer am Schluss tatsächlich Erbe ist – geht es im Verfahren betreffend Testamentseröffnung bzw. Ausstellung eines
Erbscheins aber eben gerade nicht (diese Frage ist ausschliesslich Gegenstand des hängigen Erbverfahrens CP140001-...). Vielmehr ist dort einzig zu prüfen, welche gesetzlichen Erben "prima facie", d.h. auf den ersten Blick, als am Nach- lass tatsächlich berechtigt erscheinen. Nur diese haben Anspruch auf Ausstellung eines Erbschei ns (BSK ZGB II -Karrer/Vogt/Leu, Art. 559 N 3). Entgegen dem Be- schwerdeführer (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. III.3 . ) hat die I. Zivilkammer dem Bezirksge- ri cht C._____ somit keine im Erbscheinsverfahren zu befolgenden "Belehrungen" erteilt. 3. Kostenfolgen 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 20 GebV OG). Ent- schädi gungen si nd kei ne zu entri chten. 3.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich.
Es wird beschlossen:
den. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. All- fällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Züri ch, 7. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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