Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160019-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 7. Februar 2017
i n Sachen
A._____, lic. iur., Anzeigeerstatter
gegen
B._____, lic. iur., Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Gerichtspräsident lic. iur. B._____
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde betrifft den Rechtsstreit um den Nachlass der am tt.mm.2013 verstorbenen C._____ (fortan Erblasserin). Diese hinterliess als gesetzliche Erben ihre Schwester D._____ sowie die vi er Nach- kommen ihrer vorverstorbenen Schwester E., darunter A., den An- zeigeerstatter. Dieser hat seinerseits zwei Söhne, F._____ (geb. 1992) und G._____ (geb. 1993; vgl. act. 2/1 und 2/3). 1.2. Im Testament vom 11. Juni 1978 hielt die Erblasserin Folgendes fest: "Ich [...] wünsche, dass bei meinem Tode mein ganzes Hab und Gut zu gleichen Teilen an meine Schwester Frau D._____ und ihren Mann Herr H., [Adresse] fällt. Frau E. e rb t nichts. [...]" Neben E._____ ist auch H._____ vorverstorben. 1.3. Mit Urteil vom 20. März 2013 eröffnete der Beschwerdegegner dieses Tes- tament. Er erachtete D._____ als Alleinerbin und stellte ihr – unter dem Vorbehalt allfälliger Einsprachen eines gesetzlichen Erben – die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht (vgl. act. 2/1 S. 2). Gegen dieses Urteil erhob G., vertreten durch seinen Vater, den Anzeigeerstatter, sinngemäss Berufung. G. ve r- langte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und er – da sein Vater das Erbe zugunsten seiner Nachkommen ausgeschlagen habe – als gleichberechtigter Er- be neben der Berufungsbeklagten anzuerkennen sei (act. 2/1 S. 2 f.). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch trat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 auf die Berufung nicht ein. Sie erwog unter anderem, dass die Überlegung des Beschwerdegegners, die Schwester der Erblasserin als Alleiner- bin einzusetzen, "jedenfalls plausibel" sei (act. 2/1 S. 5). 1.4. Mit Eingabe an das Bezirksgericht I._____ vom 4. November 2013 bean- tragte der Anzeigeerstatter – nunmehr i n Vertretung sei nes älteren Sohnes, F._____ – die Ausstellung eines Erbscheins. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit Urteil vom 15. November 2013 ab. Er erwog unter anderem, die
II. Zivilkammer habe am Testamentseröffnungsentscheid vom 20. März 2013 nicht beanstandet, dass er D._____ als Alleinerbin ei nen Erbschei n i n Aussi cht gestellt habe (act. 2/2). 1.5. Am 6. November 2013 hatte der Beschwerdegegner D._____ als Alleiner- bi n den besagten Erbschein zwi schenzei tli ch ausgestellt. 1.6. Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 liess F., vertreten durch den An- zeigeerstatter, beim Bezirksgericht I. eine Klage betreffend Feststellung der Erbberechtigung bzw. Erbteilung anhängig machen und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 14. März 2014 wies der Beschwerdegegner das Armenrechtsgesuch infolge Aussichtslo- sigkeit ab (act. 5/19). Dagegen erhob F._____ Beschwerde bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese hob die Verfügung vom 14. März 2014 mit Beschluss vom 17. April 2014 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 2/3). Die I. Zivilkammer hatte im Rahmen der zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit nö- tigen Prozessprognose erwogen, dass davon auszugehen sei, dass sich die Erb- lasserin für den Fall des Vorversterbens von H._____ keine Gedanken gemacht habe und damit für die freigewordene Hälfte des Nachlasses die gesetzliche Erb- folge zum Tragen komme. Damit könne aber nicht gesagt werden, die Klage von F._____ sei aussichtslos (act. 2/3 S. 8 f.). 1.7. Mit Eingabe vom 10. Mai 2014 liess der Anzeigeerstatter beim Bezirksge- ri cht I._____ ei n erneutes Gesuch um Ausstellung ei nes Erbschei nes an sei nen Sohn stellen. Der Beschwerdegegner teilte ihm mit Brief vom 1. Juli 2014 mit, dass dessen Sohn kei n Erbschei n ausgestellt werde, bis das Verfahren CP140001-... erledigt sei. Ob dem Gesuch danach entsprochen werden könne, hänge von der Erledigungsart des Erbverfahrens ab (act. 2/4). 1.8. In der Folge beantragte der Anzeigeerstatter am 28. Juli 2016 abermals ei- nen Erbschei n namens seines Sohnes F._____. Der Beschwerdegegner wies das Gesuch mit Urteil vom 14. September 2016 – und mit dem exakt gleichen Wort- laut wie im Urteil vom 15. November 2013 – ab (vgl. E. 1.4.).
1.9. Gegen das Urteil vom 14. September 2016 hat der Anzeigeerstatter na- mens seines Sohnes F._____ einerseits Berufung an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben, andererseits mit Eingabe vom 23. September 2016, gleichentags fristwahrend eingegangen (vgl. § 83 Abs. 1 GOG), die vorliegende Aufsichtsbeschwerde. Er verlangt die Einleitung einer Un- tersuchung und allenfalls das Ergreifen von disziplinarischen Massnahmen. 1.10. Die Akten des Erbverfahrens CP140001-... wurden beigezogen (act. 5/1- 94). Die übrigen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde relevanten Verfahren (EL130027-..., EM130297-..., EM160228-...) sind am Bundesgericht anhängi g und konnten deshalb ni cht erhältlich gemacht werden. Gleichwohl i st das Verfahren spruchreif, zumal sich die Beschwerde sofort als unbegründet er- weist (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). 2. Materielles 2.1. a) Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Diese ve rfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es somit, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinarge- walt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine un- rechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). b) Als Anzeige kann eine Aufsichtsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Der Anzeigeerstatter gilt im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde jedoch nicht als Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Verwaltung und dem Gesetz bzw. der Auf- sichtsbehörde und dem Beaufsichtigten. Es ist der anzeigeerstattenden Person daher vom Ausgang des Verfahrens keine Mi ttei lung zu machen. 2.2. Der Anzeigeerstatter richtet seine Aufsichtsbeschwerde explizit nicht gegen das Urteil des Beschwerdegegners vom 14. September 2016 an sich (gegen wel-
ches er wie erwähnt Berufung an die hiesige II. Zivilkammer erhoben hat), son- dern gegen das Verhalten des Gerichts, das diesem Entscheid zugrunde liege. Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde ist somit administrativer Natur. Auf die Vor- bringen des Anzeigeerstatters, mit denen er das Urteil vom 14. September 2016 dann doch in materieller Hinsicht kritisiert (act. 1 S. 4 Erw. 1., 2. und teilweise 3. und 4.), ist demnach nicht weiter einzugehen. 2.3. Als einzige Rüge in administrativer Hinsicht erweist sich das Vorbringen des Anzeigeerstatters, dass sich das Bezirksgericht I._____ bzw. der Beschwer- degegner – "bei horrenden Gebühren" – das Leben durch Abschreiben alter Ent- scheide einfach mache (act. 1 S. 4 Erw. 3 und 4). Der Anzeigeerstatter hatte mit Eingabe vom 28. Juli 2016 den gleichen Antrag an den Beschwerdegegner gestellt, den er schon mit Eingabe vom 4. November 2013 gestellt hatte. Da der Beschwerdegegner bei der gleichen Rechtsauffassung blieb, die er bereits mit Urteil vom 15. November 2013 geäussert hatte – worüber er den Anzeigeerstatter zudem bereits mit Brief vom 1. Juli 2014 i n Kenntni s ge- setzt hatte – ist nachvollziehbar und i n aufsi chtsrechtli cher Hi nsi cht ni cht zu bean- standen, dass er das zweite Gesuch mit der gleichen Begründung wie das erste abwies. Da der Anzeigeerstatter aber offenkundig dem Irrtum unterliegt, dass die von der I. Zivilkammer im Rahmen der Prozessprognose geäusserten Erwägun- gen (nämli ch, dass für die freigewordene Hälfte des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge zum Tragen komme, was zur Folge hätte, dass der Sohn des Anzeigeer- statters, der das Erbe ausgeschlagen habe, gesetzlicher Erbe wäre; vgl. act. 2/3 S. 8 f.) für den Beschwerdegegner bindend seien (vgl. act. 1 S. 4 Ziff. III. 1. und 2.), sei der Hinweis angebracht, dass das Urteil vom 14. September 2016 zum besseren Verständnis des Anzeigeerstatters mit einigen wenigen Erwägungen zu dieser Thematik hätte ergänzt werden können. Die Vorbringen des Anzeigeerstatters geben somit keinen Anlass, gegen den Be- schwerdegegner aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
Züri ch, 7. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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