Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160018-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichte- rin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin Dr. L. Hunziker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 23. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 26. August 2016 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) ans Obergericht des Kantons Züri ch und erhob ei ne Auf- sichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____ des Bezirksgerichts Bülach (act. 1). Zur Begründung brachte er vor, am Bezirksgericht Bülach sei ein (nicht näher bezeichnetes) Strafverfahren hängig. Die Hauptverhand- lung sei auf den 22. September 2016 angesetzt worden, obwohl er, der Be- schwerdeführer, den erwähnten Bezirksrichter darüber informiert habe, dass er im Rahmen der Strafuntersuchung beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde gegen die Bestellung einer amtli chen Verteidigung ei nge- reicht habe, welche noch pendent sei. Es sei unsi nni g, trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens zur Hauptverhandlung vorzuladen. Die am Oberge- richt hängige Beschwerde habe er eingereicht, bevor er vom Vorladungs- termi n Kenntnis erlangt habe. Es sei daher nicht sein Ziel gewesen, mit der Einreichung der Beschwerde die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Bülach hi nauszuschi eben. Er ersuche die Aufsichtsbehörde darum, lic. iur. B._____ anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis der obergerichtliche Beschluss ergangen und in Rechtskraft erwachsen sei (act. 1). 2. Am 26. und 27. August 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Auf- sichtsbeschwerde (act. 2-3). In der Folge gingen bei der Verwaltungskom- mission zahlreiche weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche sich entweder auf das Verfahren betreffend Aufsichtsbeschwerde bezogen oder ihr zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (act. 4, 6, 7-9, 12, 13A, 14-15, 18 und 20). 3. Mit Eingabe vom 5. September 2016 wandte sich der Beschwerdeführer er- neut ans Obergericht und zog seine Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirks- richter lic. iur. B._____ infolge des Einreichens einer Beschwerde am Schwei zeri schen Bundesgeri cht zurück (act. 21). Am 6. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Verwaltungskommission telefo- nisch und erklärte unter anderem, er halte am Rückzug fest, er gehe aber
davon aus, dass die Verwaltungskommission die Notwendigkeit einer Inter- vention von Amtes wegen prüfe (act. 25). Aufgrund des besagten Rückzugs ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4.1. Für ein Eingreifen von Amtes wegen (vgl. § 83 Abs. 3 Satz 1 GOG), wie es der Beschwerdeführer beantragt, besteht vorliegend sodann kein Anlass. Ei n solches erwei st si ch nur dann als angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Verfehlung und damit ein öffentliches Interes- se an der Aufklärung des Fehlverhaltens bestehen, sich weitere Abklärun- gen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, GOG- Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 4.2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. D en Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hat das Bezirksgericht Bülach offenbar im massgeblichen Verfahren auf den 22. September 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen, obwohl bei d e r III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in diesem Zeit- punkt eine Beschwerde gegen die Bestellung des amtlichen Verteidigers Dr. i ur. X._____ hängig war (act. 1, act. 25, act. 30). Die Beschwerde im Sinne von Art. 393 StPO hat keine aufschiebende Wir- kung (Art. 387 StPO). Das Fehlen des Suspensiveffekts hat zur Folge, dass der angefochtene Entscheid trotz des hängigen Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird und vollstreckt werden kann (vgl. Lieber in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Züri ch/Basel/Genf 2014, Art. 387 N 1). Der Entscheid gilt dem- nach so lange als zutreffend, als er durch die Rechtsmittelinstanz nicht auf- gehoben wird. Auf Anordnung der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz hin kann die aufschiebende Wirkung jedoch angeordnet werden (Art. 387 StPO). Eine solche Anordnung ergibt sich vorliegend aus dem beigezogenen Be- schluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2016, Verfahren UP160010-O, betreffend Bestellung einer amtlichen Verteidigung (act. 30) ni cht und wird seitens des Beschwerdefüh-
rers auch nicht geltend gemacht. Da die Verfügung der Oberstaatsanwalt- schaft betreffend Einsetzung eines amtlichen Verteidigers vom 6. Juli 2016 demnach trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig war, durfte das Bezirksgericht Bülach von der amtlichen Verteidigung des Beschwerde- führers ausgehen und stand es i hm frei , das Verfahren fortzuführen und zur Hauptverhandlung vorzuladen. Mit der Abweisung der besagten Beschwer- de durch die III. Strafkammer am 8. September 2016 hat si ch daran ni chts geändert (act. 30). Das Vorgehen des Bezirksgerichts Bülach ist demnach aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, und ei n Ei nschrei ten von Amtes wegen erweist sich nicht als notwendig. 5. Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Eine Person hat An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der Rückzug eines Rechtsmittels als Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege und damit als Eingeständnis der Aussichtslosigkeit zu werten (Urteil des Bundesgerichts 5P.305/2006 vom 2. April 2007, vgl. auch BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 265 und 277). D as Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher infolge des Rückzugs der Aufsichtsbeschwerde durch den Beschwer- deführer abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 106 ZPO, § 20 GebV OG). Entschädigungen sind keine zu entrichten. 6. Hi nzuwei sen i st sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Von Amtes wegen werden keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ange- ordnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Es werden keine Prozessentschädigungen entrichtet. 6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer, - das Bezirksgericht Bülach.
Züri ch, 23. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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