Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VB160017-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Vizepräsident lic. iur. M. Langmeier, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, lic. iur. E. Lichti und li c. i ur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. September 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und den Be- schluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 (MB160017-L)
Erwägungen: I. 1. Am 25. Juli 2016 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch sei- nen Rechtsvertreter beim Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Klage betreffend Kündigungsschutz/Erstreckung/unentgeltliche Rechtspflege ein- reichen (act. 3/1), nachdem ihm die Schlichtungsbehörde Zürich mit Be- schluss vom 15. Juni 2016 die Klagebewilligung ausgestellt hatte (act. 3/4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. August 2016 stellte das Mietgericht der Beklagten die Klagebegründung samt Beilagen zu und setzte dem Be- schwerdeführer als Kläger eine Frist zur Ergänzung sei nes Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an (act. 3/6). Den Beschluss stellte es dem Beschwerdeführer zu (act. 3/7), nicht aber seinem Rechtsver- treter. 2. Am 17. August 2016 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Zürich i nnert Fri st eine Aufsichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei eine Untersuchung einzuleiten. 2. Dem Kläger sei eine Prozess-Entschädigung aus Staatshaftung zu- zusprechen."
gen sein wird - der Fall ist, kann auf eine Vernehmlassung verzichtet wer- den. II. 1. Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) übt die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Ober- geri cht unterstellten Geri chte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Auf- sicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. auch Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1 zu § 80 GOG). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Be- schwerde zuständig. 2.1. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechts- widriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Be- schwerde) oder eine tatsächlich oder vermeintlich unrechtmässige oder un- zweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Die sachliche Aufsichtsbeschwerde ist subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln. Ist gegen den fraglichen Entscheid ein Rechtsmittel gegeben, so ist dessen Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ni cht möglich, da Rechtsprechungsakte nur durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen. Der Auf- sichtsbehörde steht es demnach nicht zu, die Gesetzmässigkeit der Recht- sprechung durchzusetzen. D i es gi lt auch für di e i m Zusammenhang mit der Fällung eines Entscheides erhobene Rüge der offensichtlich fehlerhaften Amtsausübung. Eine Aufsichtsbeschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn gegen einen Entscheid kein Rechtsmittel bzw. kein anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Is t a uf die sachliche Aufsichtsbeschwerde einzutreten, prüft die Aufsichtsbe- hörde nicht die materielle Richtigkeit des angefochtenen Entscheides, son-
dern einzig die Frage, ob sich die Auffassung der Vorinstanz als offensicht- lich haltlos oder mutwillig erweise bzw. ob sie qualifiziert falsch sei. Die Auf- sichtsbehörde nimmt damit nicht eine rechtsmittelartige materielle Prüfung des Entscheides vor, sondern schreitet nur dann ein, wenn sich der ange- fochtene Entscheid geradezu als Amtspflichtverletzung erweist, vergleichbar mit einem sonstigen Verhalten eines Richters, welches die Aufsichtsbehörde im Falle einer administrativen Beschwerde diesem gegenüber zur Vornahme aufsichtsrechtlicher Massnahmen veranlassen würde (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 11, 23 und 30 f.). 2.2. Mit der administrativen Aufsichtsbeschwerde wird die Aufsichtsbehörde ver- anlasst, von ihrer Disziplinargewalt Gebrauch zu machen. Ihrem Wesen nach stellt die administrative Aufsichtsbeschwerde nichts anderes als eine Verzeigung dar, mit der auf ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten ei- ner Justizperson hingewiesen wird. Dieses kann eine Saumseligkeit (d.h. ei- ne Unterlassung pflichtgemäss beförderlichen Handelns und somit ein schuldhafterweise zu geringer persönlicher Einsatz) oder ein ungehöriges (vorwiegend subjektiv betontes und somit zu weit gehendes persönlich be- stimmtes) Handeln sein. Eine Aufsichtsanzeige verpflichtet die Aufsichtsbe- hörde nicht zum Eingreifen bzw. zur Anhandnahme eines Verfahrens, im- merhi n kann si ch aber aus der Art der Vorwürfe die Pflicht der Aufsichtsbe- hörde ergeben, weitere Abklärungen zu treffen. Solche sind namentlich dann angezeigt, wenn offensichtlich objektiv begründete Hinweise auf eine Ver- fehlung und damit ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Fehlver- haltens bestehen, sich weitere Abklärungen somit geradezu aufdrängen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N 43 ff. und N 47 zu § 82 GOG). 3. Der Beschwerdeführer richtet seine Aufsichtsbeschwerde zum einen gegen den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016, Verfahren MB160017-L, indem er rügt, der Entscheid enthalte keine Rechtsmittelbeleh- rung (act. 2/2). Zum anderen beantragt er die Vornahme einer Untersuchung i nfolge unfai rer Prozessführung, weil im Beschluss vom 4. August 2016 sei-
ne anwaltliche Vertretung ignoriert worden sei (act. 2/2). Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge sachlicher und administrativer Natur. 4. Beim massgeblichen Beschluss des Mietgerichts Zürich handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, in welchem die Zustellung der Klagebe- gründung samt Beilagen an die beklagte Partei angeordnet und dem Be- schwerdeführer als klägerischen Partei Frist zur Einreichung weiterer Unter- lagen angesetzt wurde. Der Beschluss wurde damit im Verlaufe des Verfah- rens getroffen, ohne dieses ganz oder teilweise zu erledigen (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 12). Prozessleitende Entscheide sind zwar, wenn es gesetzlich nicht anders vorgesehen ist, mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, sofern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil dargetan werden kann (Staehelin i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 124 N 8). Mangels Geltung von Art. 237 und Art. 238 ZPO für prozessleitende Entscheide muss ein solcher indes nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (BSK ZPO-Steck, Art. 237 N 13, Art. 238 N 5 und 23). Aus dem Umstand, dass der Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 keinen Hinweis auf das massgebli- che Rechtsmittel enthält, kann somit keine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung der daran beteiligten Gerichtspersonen abgeleitet werden. 5. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Mietgericht Zürich den Beschluss vom 4. August 2016 ihm direkt und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt habe (act. 2). Die Klageschrift liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt X._____ einreichen (act. 3/1). Dieser legitimierte sich mit einer gültigen Vollmacht (act. 3/5). Der Beschluss vom 4. August 2016 hätte damit korrekterweise dem Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers zugestellt werden müssen (Art. 137 ZPO), und nicht, wie vorliegend erfolgt, dem Beschwerdeführer (act. 3/7). Aus diesem Vorgehen des Mietgeri chts Züri ch kann i ndes kei ne aufsi chtsrechtli ch relevante Pfli cht- verletzung abgeleitet werden. Insbesondere bestehen keine Hinweise, das Mietgericht Zürich habe den mandatierten Rechtsvertreter bewusst überge-
hen und i hm den Beschluss absi chtli ch ni cht zu stellen wollen. Dies macht denn der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Er legt auch ni cht dar, i nwie- fern ihm durch das Vorgehen des Mietgerichts ein Nachteil erwachsen wäre. Vielmehr muss von einem blossen Versehen ausgegangen werden. Ei n sol- ches stellt jedoch keine aufsichtsrechtlich relevante subjektiv betonte Hand- lung und dami t keine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 82 GOG dar. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigt sich unter diesen Umständen ni cht. 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass geben, aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. III. 1. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG recht- fertigt es sich, von einer Auflage der Kosten zu Lasten des Beschwerdefüh- rers abzusehen. Parteientschädigungen si nd kei ne zu entri chten. 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurs- kommission.
Es wird beschlossen: 1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: - den Beschwerdeführer,
Züri ch, 9. September 2016 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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